Als Medizintechniker im Außendienst am 20.03.2001 der Schlag-220 Volt, mitten in mein Herz. Seither habe ich ein "chronisches Vorhofflimmern.
Mein "Kampf um Unfallrente" wurde so kriminell, dass die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt hat. Auch das Kopieren wurde mir untersagt.
12.09.2002
Bescheid über die Anerkennung meiner "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968.
23.08.2000
Zur folgenden Abmahnung ist zu sagen:
"Anfallsartige Kopfschmerzen" sind mit Bescheid der BGHW vom 12.09.2002 als Unfallfolge aus meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 angelastet und haben meine Arbeitszeit im Außendienst gestaltet.
25.04.2001
Eilt sehr, bitte sofort vorlegen!
Schriftsatz von meinem Anwalt an das Arbeitsgericht Bremen
26.04.2001
Vor dem Arbeitsgericht Bremen kam es am 26.04.2001 zu dem folgenden en Vergleich:
27.02.2004
Es folgte die Gesprächsnotiz der BGHW über ihr Telefonat vom 27.02.2004 und nachvollziehbar dokumentiert, die Ermittlungen meiner Unfallfolgen sind abgeschlossen. Nur so konnte BGHW die wörtliche Entscheidung treffen:
"Dass aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und der beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."
Damit war mein Berufsleben am Ende und mein Rentendasein sollte beginnen.
02.03.2004
03.03.2004
Jedoch hat die BGHW am 02.03.2004 noch versucht mit meiner ehemaligen Arbeitgeberin Frau [8-14] telefonischen Kontakt aufzunehmen und wollte den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfahren. Der Kontakt ist der BGHW am 03.03.2004 gelungen, die Gesprächsnotiz liegt mir greifbar in Kopie vor und beschreiben Unrichtigkeiten die meine Unfallfolgen und meinen Stromunfall als Arbeitsunfall anzweifeln und natürlich meine Unfallrente und Rentenerhöhung verhindern.
03.03.2004
Es kam die Nachricht und bestätigt:
Nach Rücksprache mit meiner ehemaligen Arbeitgeberin Frau [8-14], kann die BGHW nicht mehr erkennen, dass die anerkannten Unfallfolgen die wesentliche Ursache für die Arbeitslosigkeit sind.
21.07.2008
Dieses war/ist im Sinne der Arbeitgeberin und der BGHW.
Denn so konnte Frau [8-14] eine mögliche Hochstufung der Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung verhindern. Dieses war/ist auch im Sinne der BGHW, die sich eine finanzielle Entschädigung ersparen möchte. Dazu im Einklang wird die BGHW keine weiteren Ermittlungen vornehmen und ist mit dem Schreiben der BGHW vom 21.07.2008 nachvollziehbar dokumentiert.
Zur Sache ist zu sagen:
Die im Ermittlungsverfahren angefertigten Gutachten der BGHW haben gezeigt, mein Berufsleben ist mit 60 Jahren zu Ende, ich werde aufgrund der festgestellten Unfallfolgen eine Rente erhalten und die beantragte Rentenerhöhung wird kommen. Dazu im Einklang hat die BGHW am 27.02.2004 in der Akte wörtlich dokumentiert:
"Dass aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und der beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60 Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."
Im Sinne der BGHW habe ich keine Rente und keine Rentenerhöhung erhalten. Ich habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten, damit ich beruflich wieder eingegliedert werden kann.
BGHW folgt nicht dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X
Nun kam der Verdacht auf es sei etwas schiefgelaufen, oder war es Absicht?
Dazu ist zu sagen:
Die BGHW hat meine ehemalige Arbeitgeberin Angerufen und darüber eine Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 angefertigt und unrichtige Tatsachen dokumentiert, die ich der BGHW angezeigt habe. Dazu hat die BGHW mit dem Schreiben 21.07.2008 erklärt:
"Weil die Gesprächspartnerin zugesagt habe aufgrund ihrer Darstellung könnten auf Wunsch Unterlagen zugesandt werden, bestand für die BGHW keine Veranlassung an dem vorgetragen Sachverhalt zu zweifeln. Und die BGHW beabsichtigt aufgrund meines Schreibens vom 11.07.2008 aber nicht, jetzt - mehr als 4 Jahren nach dem besagten Telefonat - hierzu weitere Ermittlungen vorzunehmen bzw. an den Betrieb heranzutreten."
Insoweit wird auch die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 nicht aus der Akte entfernt und erregt den Irrtum:
"Die Unfallfolgen - Unfall aus 1968 - spielten keine Rolle. Davon war dem Betrieb auch nichts bekannt".
Ferner wurde der Irrtum erregt:
"Der Stromunfall sei nicht erklärbar".
Nach dieser Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 hat die BGHW es zu keiner Entschädigung kommen lassen.
Die Gesprächsnotiz ist zu meinem Nachteil und erregt den Irrtum mein Stromunfall sei nicht erklärbar. Dieses war der BGHW auch bekannt, denn mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt.
Jetzt hätte die BGHW erkennen müssen, die Darstellungen der Gesprächspartnerin sind zweifelhaft und die Angebotenen Unterlagen müssen von der Arbeitgeberin nachgereicht werden.
Ohne weitere Aufklärung kam die Sache vor das SG Bremen.
Die Beklagte musste keine weitere Aufklärung mehr betreiben. Denn "Herr des Verfahrens" ist nun das Gericht. Und die Gerichte glauben nicht meinem Anwalt Dr. jur. sondern der Beklagten.
Am 18.12.2008 habe ich meine Gerichtsverfahren vor dem LSG Bremen
verloren und bin auch vor dem BSG Kassel gescheitert.
Vgl. Urteil Verkehrsunfall und Stromunfall, wie war das möglich?
Eine intensive Fehlersuche begann und die Sache wurde kriminell
Offensichtlich wollen sich die Beteiligten nicht rechtfertigen und halten die Akte zurück und haben am 13.08.2019 eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung vorgelegt. Die ich nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich machen darf und auch das Kopieren wurde mit untersagt.
Nun wurde auch die vorliegende Sache unter anderen Gesichtspunkten betrachtet. Und dazu ist zu sagen:
Bemerkenswert ist, dass der BGHW von dem ehemaligen Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Sachaufklärung angeboten werden. Die von der BGHW, warum auch immer, und zu meinem Nachteil einfach nicht bis dato angefordert wurden.
Dazu im Einklang folgen die Unterlagen
Verschlimmerungsantrag
14.12.2001
18.12.1968, mein Bericht über die Symptome
12.09.2002
Bescheid über die Ablehnung,
weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.
12.09.2002 (Bl.518/9)
Bescheid
"Anfallsartige Kopfschmerzen" anerkannt aber keine Rente.
Und im Verwaltungsverfahren hat die BGHW die Nebenerscheinungen nicht im Bescheid mit aufgenommen und somit auch nicht entschädigt.
Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.
27.02.2004
03.03.2004
03.03.2004
22.01.2008
25.04.2008
Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.
Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die Streitigkeiten eingestellt werden sollen.
Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 (drei Seiten) ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:
"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."
Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.
11.07.2008
21.07.2008
24.07.2008
29.07.2008
04.08.2008
18.09.2008
30.09.2008
Es folgt mein Schreiben an meinen Anwalt
28.10.2008
Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin
19.11.2008
Es folgt der Schriftsatz an das LSG Bremen von meinem Anwalt
07.01.2009
Gesprächsnotiz über einen ruhigen Gesprächsverlauf vom 06.01.2009
07.01.2009
Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BV Bremen
09.01.2009
Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin
Anlagen
31.10.2008
19.11.2008
14.01.2009
Antwortschreiben der BGHW auf mein Schreiben vom 07.01.2009
15.01.2009 mein Schreiben
20.01.2009 BGHW will keine Ermittlungen durchführen.
Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch meinen Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.
Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente.
21.10.2011
17.11.2011
Die Stellungnahme dokumentiert die Bedeutung der Feststellungen der Unfallfolgen.
Teilerfolg:
Urteil aus dem LSG Bremen vom 03.06.2015
Nachzahlung mit Zinsen.
20.12.2015
BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund
Anlage in Kopie:
03.03.2004
04.01.2016
BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund
05.01.2016
05.03.2021
BGHW hält die (vollständige) Akte zurück.
Dazu im Einklang habe ich mit dem Schreiben der BGHW vom 05.03.2021 eine Akte mit 184 Seiten in Kopie erhalten, die mir noch niemals vorlag.
Der gesetzlose
"Kampf um Unfallrente" ist noch nicht verloren.
"Gerechtigkeit als Herzenssache"













































































