06.01.2011

07.01.2011

07.02.2011

08.02.2011

 

09.02.2011

14.02.2011

 

Anlage

30.01.2011 (8eiten)

  

BGHW erregt erneut Irrtum.

 

31.08.2009 

Herr [18-3] hat schon einmal am 31.08.2009 den Irrtum erregt, im Beisein des Bearbeiters hätte ich die Aktendurchsicht über 3 Stunden durchgeführt.

 

19.07.2011

Herr [18-3] hat erneut am 02.03.11 den Irrtum wörtlich erregt wörtlich erregt:

 

"Herr Neumann zielt darauf ab, nochmals in der Regionaldirektion Nord/Bremen seine Akte im Beisein des Bearbeiters umfassend durchsehen zu können."

 

Die wahre Tatsache ist, es gab noch keine Aktendurchsicht im Beisein des Bearbeiters. Insoweit gibt es darüber auch keinen Bericht.

 

Ferner wurde festgesetzt: 

"BGHW wird im laufenden Beschwerdeverfahren nicht weiter tätig werden."

 

02.03.2011 

E-Mail mit Anlage der Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren E 29/11.  

 

02.03.2011 

Die Stellungnahme vom 02.03.2011 ist nicht mit dem Tatbestand der Behördenakte im Einklang und nicht vollständig. Dazu im Einklang folgte mein Schreiben vom 09.03.2011 (20 Seiten) und eine detaillierte Stellungnahme hat es niemals gegeben.  

 

04.03.2011

Herr [23-1] hatte die Stellungnahme im Sinne der BGHW schon angefertigt, die nicht mit der Akte im Einklang ist und wurde dafür gelobt. Und es wurde abgewartet, ob die BGHW damit bei dem BVA durchkommt.

 

Tatsächlich war die Stellungnahme aber unvollständig. Dazu im Einklang folgte meine Eingabe vom 09.03.2011.

 

09.03.2011

Es folgt mein Schreiben vom 09.03.2022 an das BVA mit dem Schriftstück vom 03.03.2011 (20 Seiten) als Anlage in Kopie. 

 

Anlage

Mein Schriftstück über 20 Seiten vom 03.03.2011

 

05.04.2011

Mit dem Hinweis auf meine Eingabe bei dem BVA vom 09.03.2011und meinem Schriftstück vom 03.03.2011 mit 20 Seiten als Anlage in Kopie, erklärte die BGHW es wäre eine völlig falsche Darstellung, gibt aber keine detaillierte Stellungnahme ab.

 

Und damit gibt sich auch das BVA zu frieden.

 

 

 

 

 

Die Prüfung hätte keine Veranlassung zu Beanstandungen ergeben.

27.04.2011

27.04.2011

Mit dem Schreiben vom 27.04.2011 hat das BVA der BGHW und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeldet:

  

 

27.05.2011

Mit dem Schreiben der BGHW Mannheim erhalte ich weitere Aktenteile

(E 29/11) als Anlage in Kopie

  

 

19.07.2011

Erneut wurde der Irrtum erregt

Mit dem Dokument hat die BGHW erneut den Irrtum erregt, im Beisein eines Bearbeiters hätte die Akte schon einmal umfassend durchgesehen. Insoweit gibt es darüber auch keinen Vorgang und auch kein Ergebnis.

  

 

 

13,08.2019

Wie kann alles seine Richtigkeit haben?

Wenn die BGHW mit Bescheid vom 27.04.2004  (Bl.227/Rs.) meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall zur Tatsache gemacht hat und keinen Gesundheitsschaden eingetragen hat, vgl. § 8 SGB VII.

 

Und dieser Bescheid vom 27.04.2004 unter der Nr. 9 in eine Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung eingetragen wurde. Und nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich gemacht werden darf. Und auch das Kopieren ist untersagt.

 

 

"Gefährliche Wahrheiten" hat die BGHW mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW in der Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit und Gerichte festgesetzt. 

 

 

13.08.2019

Es folgt die Liste über 45 Unterlagen:  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Nationalsozialismus haben die Kommissarleuchten (Kaiser Idell) überdauert, so steht es geschrieben. >Klick

 

Nun haben die "Kommissarleuchten" die Hintergründe für das merkwürdige Handeln der Beschuldigten in meiner Behördenakte ausgeleuchtet und es wurde u.a. ein unglaubliches Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (3 S.) greifbar, welches die BGHW über zwei Jahre zurückhalten hat. Und wurde von der BGHW zur weiteren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit in die Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen vom 13.08.2019 aufgenommen.