§ 153 StPO (Absehen von der Verfolgung).

Am 24.03.2026 habe ich im Internet erkannt:

Ja, Ermittlungen können in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingestellt werden, wenn die Durchführung des Verfahrens das Ansehen der BRD gefährdet oder zu einem schweren Nachteil führen würde.

 

Besondere Fälle (§ 153c StPO):

In seltenen Fällen kann die Strafverfolgung eingeschränkt werden, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und die Verfolgung wesentliche Interessen der Bundesrepublik gefährden würde. Dies bezieht sich jedoch auf außerpolitische Interesse und nicht auf bloßes Ansehen.

 

Dazu im Einklang liegt die Fotostrecke einmal Vietnam und zurück vor.   

 

§ 153 StPO (Absehen von der Verfolgung).

Am 24.03.2026 habe ich im Internet erkannt:

Ja, Ermittlungen können in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingestellt werden, wenn die Durchführung des Verfahrens das Ansehen der BRD gefährdet oder zu einem schweren Nachteil führen würde.

Es folgt ein rechtlicher Hintergrund:

 

Einstellung bei hinreichendem Verdacht:   

Eine Einstellung wegen Ansehensschädigung (§ 153c StPO) erfolgt oft gerade dann, wenn ein Anfangsverdacht oder sogar hinreichender Tatverdacht besteht, die Verfolgung aber politisch nicht gewollt ist. 

 

Die Beschuldigten betreiben keine Aufklärung und haben sich am 02.09.2014 bei der Staatsanwaltschaft Bremen in ihrer unbegründeten Strafanzeige gegen meine Person personifiziert.

 

BGHW hat Verwaltungsentscheidungen zur Geheimhaltung festgesetzt. 

Mit meinem Schreiben vom 14.04.2008 habe ich in 18 Punkten von dem Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2] um eine detaillierte Aufklärung gebeten. Mit dem Antwortschreiben vom 25.04.2008 hat Herr [20-2] nachvollziehbar dokumentiert, eine detaillierte Stellungnahme zur Aufklärung wird es aus der Geschäftsführung nicht geben. Und sogleich haben die Aktenbearbeiter Herr [19-1] und [18] erfahren:

 

"Für Bereich Geschäftsführung ist die Sache erledigt."

 

Es konnte auch zu keiner Aufklärung mit dem Hinweis kommen:

 

"An die Einschätzungen der Gutachter sind die Verwaltungen im Rahmen der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns gebunden."

 

Mein Fall ist aber noch nicht erledigt, insbesondere weil die BGHW nicht dieser Gesetzmäßigkeit folgt. Und am 13.08.2019 hat die BGHW dieses Schreiben (25.04.2008) in eine Liste mit 45 Verwaltungsentscheidungen zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Damit ich der Geheimhaltung folge, werde ich mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, oder 2 Jahren Ordnungshaft bedroht. Auch das Kopieren ist mir untersagt. 

 

Es gibt kein Vertrauensverhältnis, Konflikte bestehen seit 1968:

So hat der Unfallarzt der BG Unfallbehandlungsstelle Bremen Herr Dr. [7-1] in dem Zwischenbericht vom 12.10.1968 (Rückseite Bl.62) seinen schweren Behandlungsfehler an meinem li. Knie selbst objektiviert und dokumentiert.

 

Offensichtlich will sich die Unfallbehandlungsstelle Bremen bzw. der leit. Arzt Dr. [4-1] dafür nicht rechtfertigen und die Berufsgenossenschaft (BG) will sich eine Entschädigung ersparen. Insoweit ist auch in seinem Zwischenbericht vom 0.07.1969 nachvollziehbar dokumentiert: 

 

"Wir wollen Neumann hier nicht mehr sehen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt u. Patient nicht mehr gegeben ist".

 

Aktenkundig hat die BGHW (vormals GroLa BG) diesen Konflikt noch nicht beseitigt. Und erspart sich damit eine Unfallrentenerhöhung. Dazu im Einklang liegt der Schriftsatz vom 04.06.2004 und das Schreiben vom 22.12.2004 an die GroLa BG von meinem Anwalt vor.

  

Eilt sehr, bitte sofort vorlegen! 

Geschäftsführerin will, dass ich "zum Schwein werde":