"Feuertanz" - wie auf dem Nachbarhaus - könnte 45 Geheimunterlagen der BGHW vernichten und "gefährliche Wahrheiten" würden nicht mehr auf den Richtertisch kommen.

Az. S 29 U 51/21: Den Gerichtsbescheid aus dem SG Bremen (29.10.2021) habe ich erhalten und es wird nachvollziehbar: 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (BGHW) sollen geheim bleiben und die gefährliche Wahrheit soll nicht auf den Richtertisch kommen.

Az.: L 14 U 171/21: Letzter Schriftsatz (24.11.2021) zum Berufungsverfahren liegt von der Beklagten vor.

 

 

 

Ich begehre, dass die BGHW im Rahmen der Gesetzmäßigkeit in dem Bescheid - der meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat - auch einen Gesundheitsschaden einträgt.

 

 

Die BGHW hat dazu im Verwaltungsverfahren Gutachten anfertigen lassen. Alle Gutachten haben mein Herzschaden  - Vorhofflimmern - als Gesundheitsschaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Es liegt also eine Sache ohne besondere Schwierigkeit vor. 

 

Jedoch wurde in dieser Sache Prozessdelikt objektiviert und ist eine "gefährliche Wahrheit" und besondere Schwierigkeiten liegen damit vor und hat zu einer KLagehäufung geführt. Die nun mit dem vorliegenden Gerichtsbescheid noch erweitert wurde und am 15.11.2021 vor dem LSG Bremen zur Berufung geführt hat. Weil das SG Bremen nicht meinem  Schriftsatz vom 18.10.2021 gefolgt ist.

 

29.10.2021 

Gerichtsbescheid aus dem Sozialgericht (SG) Bremen:

27.04.2004

Mit dem Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt und war nur möglich, weil die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls vorlagen. Jedoch die BGHW hat in dem Bescheid vom 27.04.2004 keinen Gesundheitsschaden eingetragen. Und damit erspart sich die Beklagte jede mögliche Entschädigung. 

 

Wichtiger Hinweis:

Das Gericht hat nicht geklärt warum die Beklagte (BGHW) den Bescheid vom 27.04.2004 in eine Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen hat. 

 

Mit dem Schreiben vom 18.12.2020 und der Liste vom 13.08.2019 wird nachvollziehbar, dass ich den Bescheid (27.04.2004) nicht kopieren darf. Und somit kann ich auch dem Gericht keine Kopie als Beweismittel vorlegen.

 

26.05.2004

Dem Bescheid (27.04.2004) folgte der Widerspruchbescheid vom 26.05.2004.. 

 

18.12.2020

Mit dem folgenden Schreiben vom 18.12.2020 wurde darauf hingewiesen, dass mir entsprechend dem Urteil aus dem Landgericht Hamburg vom 13.08.2019 untersagt wurde, die betreffenden 45 Schreiben und auch den Bescheid vom 27.04.2004 zu veröffentlichen und zu kopieren.

 

Das man sein Recht einfordern muss ist mir bewusst, dass dieses aber mehr als 20 Jahre dauert, hätte ich nicht gedacht.

  

 

Gerichtsbeschlüsse aus dem Sozialgericht unterstützen die BGHW 

 

Mit meinem folgenden Schriftsatz vom 18.10.2021 wird dokumentiert, dass das Sozialgericht Bremen die Beklagte (BGHW) mit Gerichtsbeschlüssen (ohne mündliche Verhandlung) dabei unterstützt, dass die "gefährliche Wahrheit" nicht auf den Richtertisch kommt. Denn in einer mündlichen Verhandlung muss die Beklagte die Wahrheit sagen und darf vor Gericht nicht Lügen.

 

Die Beklagte hat aber vor Gericht schon ausgesagt, es wäre zu keiner Manipulation und dem Zurückhalten von Beweismittel gekommen und ist aktenkundig. Damit ist die Lüge und Prozessdelikt dokumentiert. 

 

18.10.2021

Mein Schriftsatz

 

1. Anlage:

27.05.2011, Schreiben der BGHW (Az. 207/09

 

 

2. Anlage:

05.11.2013 mein Schriftsatz

 

3. Anlage:

19.02.2014 Schreiben aus dem SG

 

 4. Anlage: 

18.12.2020 Schreiben der BGHW (Hamburger Anwalt) 

 

15.11.2021

Es folgt meine Berufung

 

1. Anlage 

15.11.2021

 

 

2. Anlage  

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten.

Siehe die Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019. 

 

3. Anlage

19.10.2009

 

16.11.2021

Meine Berufung ist am LSG Bremen eingegangen

 

25.11.2021

Schreiben aus dem LSG Bremen mit Anlage:

 

24.11.2021 Schriftsatz der Beklagten

 

24.11.2021

Zu dem folgenden Schriftsatz der Beklagten vom 24.11.2021 ist zu sagen:

 

Die Ausführungen und Beschuldigungen in meiner Berufungsbegründung vom 15.11.2021 mit dem Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2] vom 15.11.2021 als Anlage, hat die Beklagte in dem vorliegenden Schriftsatz vom 24.11.2021 nicht bemängelt und somit als korrekt bestätigt. Dazu im Einklang will die Beklagte auch keine neuen Gesichtspunkte erkennen. So hat die Beklagte auch 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen am 13.08.2019 zur Geheimhaltung bekannt geben. Diese 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der Beklagten habe ich in eine "rote Akte" verbracht und sind das Fundament meiner Klage und müssen natürlich dem Gericht zur Urteilsfindung vorgelegt werden. 

 

Seit dem 13.08.2019 werde ich von der Beklagten in meiner Existenz bedroht und muss unter der Androhung von bis zu 250.000 € und Ordnungshaft die 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen geheimhalten.

Und das Fundament meiner Klagen sind.

 

 

Und weil ich dem Gericht nicht die vollständige Akte vorlegen darf verliere ich von Anfang an meine Klagen.

 

Um klar Schiff zu machen, wäre wohl die Mediation (Schlichtung) angebracht. Jedoch damit ist das Sozialgericht nicht einverstanden und hat sich aktenkundig in allen meinen Mediationsverfahren bestätigt.

 

07.12.2021

Es folgt mein Schriftsatz vom 07.12.2021 mit Anlage:

02.12.2021

Es folgt die Anlage.

 

 

07.12.2021

Am selbigen Tag wollte ich bei Staatsanwaltschaft Bremen eine Strafanzeige stellen. Meinen Bericht musste ich im Stehen vortragen und habe keinen Stuhl bekommen obwohl ich auf meinen Herzfehler aufmerksam gemacht habe und es setzten Sprachstörungen ein. 

Ich sollte mich beruhigen und wenn es mir besser geht könnte ich wieder kommen. Tatsächlich ist es zu meinem 1. Schlaganfall gekommen.

 

Dazu Später mehr.