Den Nationalsozialismus haben die Kommissarleuchten (Kaiser Idell) überdauert, so steht es geschrieben. >Klick

 

Nun haben die "Kommissarleuchten" die Hintergründe für das merkwürdige Handeln der Beschuldigten in meiner Behördenakte ausgeleuchtet und es wurde u.a. ein unglaubliches Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (3 S.) greifbar, welches die BGHW über zwei Jahre zurückhalten hat. Und wurde von der BGHW zur weiteren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit in die Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen vom 13.08.2019 aufgenommen. 

 

 

"Gefährliche Wahrheiten" hat die BGHW mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW in der Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit und Gerichte festgesetzt. 

 

 

13.08.2019

Es folgt die Liste über 45 Unterlagen:  

 

 

 

 

 

Es soll für die Öffentlichkeit erkennbar werden, was es mit den 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW auf sich hat.

 

Die BGHW muss Fühlen was sie angestellt hat und kann sich auch in meinem Gästebuch rechtfertigen.

 

Ich beginne mit dem Schreiben der BGHW vom 18.01.2010 und habe es auf der Webseite www.aet-ernst.de gesichtet. Und wurde von der BGHW seit dem 13.08.2019 unter der Nr. 22 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit festgesetzt.  

 

Danach folge ich der laufenden Listennummer und ist nicht im chronologischem Ablauf.

 

(22) Schreiben vom 18.01.2010:

 

Dieses Schreiben ist eine Verwaltungsentscheidung (Bescheid) der BGHW womit die BGHW ein ungerechtfertigtes Hausverbot erteilt hat. Insoweit auch nach einer Gerichtsentscheidung vom 28.02.2013 aufgehoben wurde.

 

Es ist aber auch nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der BGHW sogleich "Redeverbot" erhalten haben und mit dem Widerspruchsbescheid der BGHW vom 15.04.2013 nicht aufgehoben wurde und somit weiterhin besteht.

Und mit einer merkwürdigen eid. Versicherung vom 5.12.2018 erklärte der Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2] vor dem Landgericht (LG) Hamburg, es würde kein "Redeverbot" geben. Und legt die eid. Versicherung nicht einmal im Original vor.

 

(1) Widerspruchsbescheid vom 7.11.2003:

 

Dieser Widerspruchsbescheid fundiert auf dem folgenden Bescheid vom 12.09.2002 (Bl.518/9). 

 

Gegen den Bescheid vom 12.09.2002 (Bl.518/9) habe ich mit meinem folgenden Schreiben vom 22.09.2002 Einspruch erhoben.

Dem folgte das Antwortschreiben der GroLa BG (jetzt BGHW) vom 30.09.2002.

 

Und mit meinem Schreiben vom 05.10.2004 habe ich meinen Widerspruch erneut begründet. 

 

22.09.2002

30.09.2002

05.10.2004

 

(2) Schreiben vom 25.04.2008:

 

Mit diesem Schreiben hat mir der Geschäftsführer der BGHW Bremen Herr [20-2] u. a. wie folgt wörtlich erklärt:

 

"Auch hinsichtlich der Bearbeitungszuständigkeit Ihrer Unfallangelegenheiten durch Herrn [18] ergibt sich für mich kein Handlungsbedarf. In jedem Fall ist sichergestellt, dass Ihre Unfallangelegenheiten kompetent bearbeitet werden."

 

Dazu ist zusagen: 

Aktenkundig wurde Herr [18] am 21.07.2009 von der Bearbeitung meiner Fälle befreit. 

 

(3) Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009:

 

Dieser Widerspruchsbescheid fundiert auf dem folgenden Bescheid der BGHW vom 11.11.2009 (Bl.724/5). Und damit wird der Irrtum dokumentiert:

"Die Stellungnahme des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle auf Blatt 174 vom 29.08.2003 bezieht sich konkret auf Ihren Fall."

 

Der erregte Irrtum wurde mit dem sogleich folgenden Bescheid der BGHW vom 11.11.2009 zweifelsfrei zementiert. Mehr mit einem Klick

 

07.05.2009

Es folgt das Schreiben der BG ETEM (vormals BG ETE) vom 07.05.2009 und dokumentiert: Es gab keine Stellungnahme zu meinem konkreten Fall, sondern nur eine allgemeine Aussage die nicht auf meinem konkreten Fall basiert. Und somit auch nicht zum Tatbestand für die Urteilsfindung am 18.12.2008 verwertbar war. Mehr dazu mit einem Klick.

 

(4) Schreiben vom 26.07.2010:

 

Mit diesem Schreiben

 

(5) Schreiben vom 30.01.2012:

 

Mit diesem Schreiben

 

(6) Schreiben vom 26.11.2015:

 

Mit diesem Schreiben