Bei Arbeiten an einem medizinischen Gerät kam es zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 anerkannt.

 

Bisher habe ich keiner Entschädigung erhalten, weil die BGHW in ihrem Bescheid keinen Gesundheitsschaden eingetragen hat. 

 

27.02.2004

Mit der folgenden Gesprächsnotiz hat die BGHW nachvollziehbar erklärt, mein Berufsleben ist aufgrund der festgestellten Unfallfolgen zu Ende. 

Dazu im Einklang liegen auch in der Stromunfallsache die Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003 vor.  

 

Offensichtlich hat die BGHW mich als Schwerverletzten erkannt und so hätte auch die 1975 abgefundene Rente wieder aufleben müssen.

 

Zur Sache ist noch zu sagen:  

Die im Ermittlungsverfahren angefertigten Gutachten haben der BGHW gezeigt, mein Berufsleben ist mit 60 Jahren zu Ende, ich werde aufgrund der festgestellten Unfallfolgen eine Rente erhalten und die beantragte Rentenerhöhung wird kommen. Dazu im Einklang hat die BGHW die  folgende Gesprächsnotiz vom 27.02.2004 angefertigt und wörtlich dokumentiert:

 

"Dass aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und der beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60 Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."   

 

Im Sinne der BGHW habe ich aber bis dato keine Rente und keine Rentenerhöhung erhalten. Ich habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten, damit ich beruflich wieder eingegliedert werden kann.

 

27.02.2004 

Beklagte BGHW macht von einer bloßen Sorgfaltspflichtverletzung

eine unendliche Geschichte.

 

27.04.2004

Mit dem folgenden Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt und war nur möglich, weil die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls gemäß § 8 SGB VII vorlagen. Jedoch die BGHW hat in dem Bescheid vom 27.04.2004 keinen Gesundheitsschaden als Tatbestandsmerkmal eingetragen.

 

Und mit dieser bloßen Sorgfaltspflichtverletzung, erspart sich die BGHW jede weitere Entschädigung. 

 

Ferner hat die BGHW durch bloße Sorgfaltspflichtverletzungen nicht erkannt, eine MdE unter 20% führt in meinem Fall zu einer Unfallrente weil eine sogenannte Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorhanden ist.

 

Insoweit muss die Beklagte verurteilt werden, den im Verwaltungsverfahren ermittelten Gesundheitsschaden einzutragen und zu entschädigen.

 

Und damit wären die Streitigkeiten abgeschlossen.  

 

  

26.05.2004

Dem Bescheid (27.04.2004) der BGHW folgte der Widerspruchbescheid der BGHW vom 26.05.2004.

 

Es wurde kein Gesundheitsschaden eingetragen, obwohl dieser im Verwaltungsverfahren als Vorhofflimmern dokumentiert wurde.

Vgl. die Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003. 

Hinweis:

 

18.12.2020  

Mit dem folgenden Schreiben vom 18.12.2020 und der Liste vom 13.08.2019 wird nachvollziehbar, das Schreiben der Beklagten vom 27.04.2004 an meine Krankenkasse (HKK) darf ich nicht kopieren.

 

Das Gericht hat nicht geklärt warum die Beklagte (BGHW) das Schreiben an die HKK vom 27.04.2004 in eine Liste vom 13.08.2019 über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen hat. Und damit hat das Gericht auch weitere (neue) Gesichtspunkte unterdrückt. Nämlich, dass die Beklagte sich für ihre Pflichtverletzungen nicht rechtfertigen will. Denn dass die Beklagte keinen Gesundheitsschaden in den Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) eingetragen hat ist mit absoluter Sicherheit eine Pflichtverletzung, die jede mögliche Entschädigung im Sinne der Beklagten verhindert. 

 

So kann auch mein Schlaganfall vom 07.12.2021 nicht sachgerecht dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 zugeordnet und entschädigt werden.

Und zu Unrecht wird meine Krankenkasse die Kosten zahlen.   

 

Mit dem folgenden Schreiben vom 18.12.2020 wurde darauf hingewiesen, dass mir entsprechend dem Urteil aus dem Landgericht Hamburg vom 13.08.2019 untersagt wurde, die betreffenden 45 Schreiben und auch das Schreiben an die HKK vom 27.04.2004 zu veröffentlichen und zu kopieren.

 

Im Februar 2022 habe ich aus der allg. Öffentlichkeit den Hinweis erhalten,

es wäre nicht erkennbar wie es vor Gericht weitergeht. Und habe auf dieser Unterseite das letzte Schreiben aus dem LSG Bremen vom 16.02.2022 wie folgt für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht (L 14 U 171/21).  

 

Vom Gericht wurde darauf hingewiesen, im Falle einer Entscheidung ist beabsichtigt, dem Kläger Kosten in Höhe von 500,- € aufzuerlegen. Ich darf mich davon nicht einschüchtern lassen, denn ich benötige die Entscheidung, damit ich zu meinem Recht komme. 

 

Es ist noch ein weiteres Verfahren am laufen. Insoweit habe ich das letzte Schreiben aus dem LSG Bremen vom 24.02.2022 auf der Unterseite vom 24.02.2022 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht (L 14 U 131/21).

 

Zur vorliegenden Sache ist zu sagen:

 

Von bloßen Sorgfaltspflichtverletzungen hat die BGHW eine unendliche

Geschichte gemacht und Sozialgericht Bremen macht mit. 

 

Am 17.11.2009 hat die Generalstaatsanwaltschaft schon in 45 Punkten

bloße Sorgfaltspflichtverletzungen zur Tatsache gemacht.  

 

Ich darf mich nicht einschüchtern lassen. 

Vom LSG Bremen wurde ich am 16.02.2022 darauf hingewiesen, im Falle einer Entscheidung ist beabsichtigt, dem Kläger Kosten in Höhe von 500,- € aufzuerlegen. Als Kläger darf ich mich davon nicht einschüchtern lassen, denn ich benötige die Entscheidung, damit die "Merkwürdigkeiten" aufgedeckt und ich zu meinem Recht komme. >Klick 

 

Dazu ist zu sagen:

Am 25.04.2009 (Bl.1250) hat der Regionaldirektor der BGHW wörtlich

klargestellt:

 

"An die Einschätzungen der Gutachter sind die Verwaltungen im Rahmen der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns gebunden."

 

Obwohl mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von den Gutachtern eingeschätzt wurde, hat die BGHW keinen Gesundheitsschaden in ihrem Bescheid vom 27.04.2004 eingetragen. Und so kann ich auch keine Entschädigung erhalten.

Schreiben vom 25.04.2009 (Bl.1250) wurde am 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung unter der Nr. 2 aufgenommen.   

 

Kommt es nun aus dem LSG Bremen zu der Entscheidung, dass die Beklagte keinen Gesundheitsschaden als Tatbestandsmerkmal des Arbeitsunfalls in ihrem Bescheid vom 27.04.2004 einzutragen hat (vgl. § 8 SGB VII). Dann werde ich erneut gedrängt, der Generalstaatsanwaltschaft Bremen zu melden, dass die aktenführende Behörde (BGHW) keine für mich nachteiligen Schriftstücke aus der Akte entfernt und durch merkwürdige Urteile aus dem SG/LSG Bremen dabei unterstützt wird vgl. 17.11.2009. 

 

16.02.2022

Schreiben aus dem LSG Bremen zur Sache: L 14 U 171/21 

Insoweit wurde mir auch in den zwei Verfahren dringend angeraten, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Ansonsten müsste ich in den zwei Verfahren je 500,- € zahlen. 

 

Ich darf mich davon aber nicht einschüchtern lassen, denn ich muss auf eine Entscheidung bestehen, dass es zu einem Gesundheitsschaden gekommen ist. So dann wird die Beklagte mein Vorhofflimmern in dem Bescheid der Beklagten vom 27.04.2004 eintragen. 

 

Oder es kommt erneut zu einer Pflichtverletzung und die Staatsanwaltschaft müsste der Sache auf den Grund gehen. Und überprüfen, ob mehr als bloße Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen und vom Gesetzgeber in Ausnahmefällen als fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt hat.

 

16.02.2022

Den vorliegenden Rechtsstreit soll ich als erledigt erklären!

Insoweit wurde ich von dem LSG Bremen schon jetzt in dem folgenden Schreiben vom 16.02.2022 darauf hingewiesen, dass der Senat im Falle einer Entscheidung beabsichtigt dem Kläger Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,- € aufzuerlegen.

 

Der erneute Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 27.04.2004 ist aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG Bremen vom 29.10.2021 aussichtslos. Allein die Tatsache, dass der Kläger mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden ist, rechtfertigt keine wiederholte Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 27.04.2004, sondern stellt vielmehr eine rechtmissbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar.

 

Wahrhaftig hat die Beklagte aber keine (vollständige) Entscheidung getroffen, denn im Bescheid fehlt der Gesundheitsschaden als Tatbestandsmerkmal für meinen Stromunfall vom 20.03.2001 und mit dem Bescheid der Beklagten vom 27.04.2004 als Arbeitsunfall anerkannt wurde.

 

Insoweit ist auch die wiederholte Überprüfung gerechtfertigt bis der Gesundheitsschaden in dem Bescheid der Beklagten vom 27.04.2004 eingetragen wurde. Und von der Beklagten im Verwaltungsverfahren als Vorhofflimmern von ihren Gutachtern dokumentiert wurde.

 

Die wiederholte Überprüfung des Bescheides vom 27.04.2004 ist weiterhin gerechtfertigt, denn es kam am 07.12.2021 zu einem akuten Schlaganfall, der von den Medizinern mit meinem Gesundheitsschaden (Vorhofflimmern) aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 in Verbindung gebracht wurde.

 

 

21.02.2022

Mein Schriftsatz (ENTWURF) an das LSG Bremen

 

Chronologischer Ablauf des Geschehens

 

21.06.2021

Meine Klage ist am SG Bremen wie folgt eingegangen:

 

21.07.2021

Die Beklagte (BGHW) antwortet auf meinen Schriftsatz

 

11.08.2021

Es folgt meine Stellungnahme mit Anlage

29.04.2016

Es folgt die Anlage

 

28.09.2021

Es folgt das Schreiben aus dem SG Bremen und kündigt an:

Zur Aufklärung soll es keine mündliche Verhandlung geben.

 

18.10.2021

Es folgt mein Schriftsatz an das SG Bremen.

Damit habe ich dem Gericht vorgetragen, dass die mündliche Verhandlung zur weiteren Aufklärung benötigt wird.

Es folgen die Anlagen:

 

1. Anlage:

27.05.2011, Schreiben der BGHW (Az. 207/09

 

 

2. Anlage:

05.11.2013 mein Schriftsatz

 

3. Anlage:

19.02.2014 Schreiben aus dem SG

 

 4. Anlage: 

18.12.2020 Schreiben der BGHW (Hamburger Anwalt) 

 

28.10.2021

"Im Namen des Volkes"

Es folgt der Gerichtsbescheid aus dem SG Bremen

 

 

15.11.2021

Es folgt meine Berufung am LSG Bremen.

Und wurde mit der Anlage vom 15.11.2021 begründet. 

 

16.11.2021

Mit dem Schreiben aus dem LSG Bremen wurde u. a. nachvollziehbar:

Die Unterlagen sind 2-fach einzureichen, müssen also Kopiert werden.

Ich habe aber ein Kopie verbot mit einer Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019 über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vorliegen.

 

Es muss also zu einer mündlichen Verhandlung kommen, damit ich die Beweismittel vorlegen kann. 

 

24.11.2021

Es folgt ein Schriftsatz der Beklagten (BGHW) vom 24.11.2021.

Nun wurde von der Beklagten vorgetragen, dass der Gerichtsbescheid aus dem SG Bremen vom 29.10.2021 weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.

 

Ausführungen zu der Berufungsbegründung der Bevollmächtigten des Berufungsklägers vom 15.11.2021 würden sich erübrigen, da insoweit in der Sache keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

 

Die Beklagte erregt den Irrtum ich hätte in dem vorliegenden Verfahren eine Bevollmächtigte. Warum die Beklagte diesen Irrtum erregt sollte vom Gericht geklärt werden. 

 

Auf jeden Fall ist die Beklagte nicht auf mein Schreiben 15.11.2021 eingegangen und somit gab es für die Beklagte in der Sache auch keine neuen Gesichtspunkte.

 

Dieses ist eine Bearbeitungsweise der BGHW und wurde vom Bedrohungsmanagementteam der BGHW am 29.04.2016 den Mitarbeitern angeraten. Womit die Aufklärung zu verhindern ist. 

 

07.12.2021

Es folgt meine Stellungnahme mit Anlage

 

16.02.2022

Schreiben aus dem LSG Bremen

 

21.02.2022

Mein Schriftsatz (ENTWURF) an das LSG Bremen

 

Anlage  

28.12.2021

 

Anlage  

29.12.2021

 

Anlage  

10.01.2022

 

Anlage  

17.02.2022

 

Anlage  

18.02.2022