28.06.2017

Angeblich sollen Akten niemals verloren gegangen sein.

Meine Akteneinsicht soll ausreichend gewesen sein.

Dazu sei mir auch die 08.06.2009 die Handakte vorgelegt worden. 

 

Insoweit hätte ich mich auch davon überzeugen können, dass Rest- oder Handakte keine Unterlagen enthielten, die nicht auch in der Papierakte abgeheftet war.

Nach der Einführung der elektronischen Akte wurden diese Rest- oder Handakten vernichtet.  

Die Entscheidungen hinsichtlich der folgenden drei Schreiben vom 05.10.2009, 13.05.2013 und 22.05.2013 sollen Urheberrecht haben.

05.10.2009 Az.: E207/09

Abschrift der internen Stellungnahme, Kopieren ist mir untersagt.

Bei der BGHW ist die "Stellungnahme seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar. Und das Kopieren hat mir die BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.

 

Gerne würde ich der BGHW den Gerichten und der Öffentlichkeit die Stellungnahme in Kopie vorlegen, dazu habe ich aber keine Erlaubnis. Und werde seit dem 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.00,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis. 

 

Es folgt das Schreiben vom 13.05.2013 und soll Urheberrecht haben.

Es folgt das Schreiben vom 22.05.2013 und soll Urheberrecht haben.

 

Am 22.08.2011

Erstmalige Vorlage der Rest/Handakte von der aktenführenden BV Bremen am 22.08.2011 als Anlage in Kopie. Und auch das SG Bremen soll eine Kopie erhalten haben.

 

Damit wurde nachweisbar, Schriftstücke wurden nur für die Handakte angefertigt.

 

21.07.2007

So auch ein Vermerk/Schriftstück vom 21.07.2009 und wurde am 13.08.2019 als Geheimunterlage festgesetzt. 

 

18.01.2017

Es sei nicht nachvollziehbar, dass ich keine durchnummerierte Akte erhalten habe. Insoweit hätte ich auch am 12.01.2016 einen paginierten Ausdruck erhalten. 

 

24.09.2014

24.07.2018

Hausordnung und es wird keine Empfangsbestätigung geben.

Es soll bislang keinen einzigen Fall gegeben haben, in dem der Eingang meines Schreibens strittig gewesen sein soll.

 

Tatsächlich kann es auch keine Streitigkeiten geben, denn es dokumentiert, dass die BGHW Schriftstücke nicht auffinden kann.

Und meine Schriftstücke mit Empfangsbestätigung erreichen nicht die Behördenakte.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Akte aus der aktenführenden BV Bremen verlangt.

 

21.10.2019

Meine Webseite soll Schmähkritik sein.

Und wird mit der Strafanzeige der BGHW vom 02.09.2014 widersprochen.