BG-Unfallstation Bremen, Außer der Schleifmühle

 

25.04.2008 

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit ist die Verwaltung an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden.

 

Nach § 192 SGG darf die Verwaltung erkennbare und notwendige Ermittlungen nicht im Verwaltungsverfahren unterlassen.  

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Es begann um Mitternacht

Autos wirbelten am 19.06.1968 durch die Luft. Seit dem Jahre 1969 kämpfe ich um Gerechtigkeit und eine sachgerechte Unfallrente aus zwei Arbeitsunfällen.

 

 

Als Fahrer dieses Autotransporters der Fa. E. H. Harms kam mir - E. Neumann - ein alkoholisierter LKW Fahrer in die Quere und kostete am 19.06.1968 meinem Beifahrer das Leben und meine Gesundheit. Sachgerechte Entschädigungen habe ich nicht erhalten.  

§ 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung,  

auf dieser Grundlage streite ich um Unfallrenten seit 2001.

Als "Kunde" meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Regionaldirektion Nord (RN) Bremen bin ich von Anfang an um eine sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen aus 3 Arbeitsunfällen im Jahre 1968, 1992 und 2001 betrogen & belogen worden.

 

14.12.2001  

 

 

 

Nach meinem Verschlimmerungsantrag vom 14.12.2001 kam es zu meiner ersten  Akteneinsicht in der Verwaltung der BGHW (vormals GroLa BG) und es wurde nachvollziehbar von Anfang an bin ich um meine sachgerechte Unfallrente betrogen worden. Und ist keine üble Nachrede. 

 

12.10.1968 (Bl.62 Rs.)

10.07.1969 (Bl.107)

Denn in dem folgenden Röntgenbefund vom 12.10.1968 (Bl.62 Rs.) hatte der Unfallarzt eine Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe als Unfallfolge zweifelsfrei mit all seinen Beschwerden diagnostiziert. Davon hatte der leit. Arzt der Unfallstation in seinem Zwischenbericht vom 10.07.1969 eine Knochenrißverletzung gemacht, die keine Beschwerden auslösen. Weiter wurde die Unwahrheit behauptet, ganz abgesehen von der Teilnervenlähmung des li. Speichennerven sind die anderen Unfallfolgen einschl. der am li. Kniegelenk völlig abgeklungen. So wurde ein Behandlungsfehler u. eine sachgerechte Unfallrente unterdrückt.

 

13.02.2011

 

 

Mit dem Arztbrief ist das Zurückhalten von Beweismittel und Manipulation von Anfang an dokumentiert.

 

Zwischenbericht

12.10.1968 (Bl.62/Rs.)

Kleiner Abbruch an der Kniescheibenunterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit seinen Beschwerden. 

Die wahre Diagnose hat der Unfallarzt Dr. [7-1] in den folgenden Zwischenberichten vom 12.10.1968 (Bl.62/ Rs.) dokumentiert. Dazu im Einklang liegt der sogleich folgende Bericht von dem Rentengutachter Dr. [26] vom 13.02.2011 vor. 

 

Zwischenbericht

02.12.1968

Abbruch an der li. Kniescheibenunterseite und ist die Reibefläche mit seinen Beschwerden.

Berufswechsel wurde von dem Unfallarzt angekündigt. 

 

 

02.07.1969 (Bl.103)

 

Aktenvermerk

08.07.1969: Bl.102

Auf chirurgischem Gebiet lägen keine Unfallfolgen mehr vor, es ist ein Schriftstück zu meinem Nachteil und muss aus der Akte entfernt werden.

 

Denn tatsächlich liegen auf chirurgischem Gebiet Unfallfolgen vor und wurden mit Bescheid der BGHW (vormals Gro La BG) vom 28.05.1970 zur Tatsache. Jedoch wurde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beziffert. 

 

10.07.1969: (Bl.107)

"Wir wollen N. hier in der Unfallstation nicht mehr sehen," 

 

 

zumal das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nach dem heutigen auftreten von N. bei uns nicht mehr gegeben ist. 

Der leit. Arzt erregt den Irrtum, falls es noch zu einer chirurgischen Begutachtung kommen sollte, die Unfallfolgen liegen jetzt nur noch auf neurologischem Gebiet, so bitten wir die B.-G., einen anderen Gutachter damit zu beauftragen, weil wir N. hier nicht mehr sehen wollen, zumal das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nach dem heutigen Auftreten von N. bei uns nicht mehr gegeben ist.  

 

Dieses war eine falsche Diagnose, denn wahrhaftig wurde mit Bescheid am 28.05.1970 (Bl.173) im li. Arm/Hand und li. Bein eine Muskelschwäche als Unfallfolge festgesetzt. Die Muskelschwäche liegt auf dem Fachgebiet der Chirurgie. Es wurde aber keine Minderung der Erwerbsfähig (MdE) beziffert und so hat sich die BGHW bis dato jede mögliche Entschädigung erspart. Und wurde auch bei der Rentenabfindung 1975 nicht berücksichtigt. 

 

 

02.10.1969

Das Gutachten berichtet:

Plötzliches fortfallen unter Knacken bei bestehenden Muskelschwäche noch erklärbar. 

 

20.05.1970

Mit diesem Gutachten hat der Neurologe auf seinem Fachgebiet die MdE mit 25% bewertet.

 

Dazu ist zu sagen:

Die Muskelschwäche liegt auf dem Fachgebiet der Chirurgie und wurde von dem Neurologen nicht mit einbezogen.

 

Insoweit wurde das Gutachten vom 15.06.2005 auf einer falschen Tatsachenbehauptung angefertigt.  

28.05.1970 (Bl.173)

Tatsächlich waren aber Muskelschwäche im li. Bein und li. Arm/Hand vorhanden, die auf dem chirurgischen Fachgebiet liegen. Und wurden in dem Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 28.05.1970 (Bl.173) übernommen. Der Leitende Arzt hat in meiner Akte Irrtum erregt und die unrichtigen Zwischenberichte vom 02.07.1969 und 10.07.1969 hat die BGHW und das Sozialgericht nicht aus meiner Akte entfernt.

 

12.12.2002: (Bl.543 ff)

 

Dazu ist zu sagen, die Unfallfolgen hatten sich so weit verschlimmert, dass ich die Unfallambulanz der BG aufgesucht habe. 

BGHW (vormals GroLa BG) hat von der Verschlimmerung erfahren.

 

28.01.2003 

 

29.01.2003 (Bl.560) 

 

31.01.2003 (Bl.561)   

Es wurde eine Teil-MdE 10% im li. Knie bestätigt und mit dem Zurückhalten von Beweismittel im Rentengutachten vom Tisch gewischt.  

 

Der merkwürdige Geschehensablauf in Stenum ist natürlich der BGHW anzulasten.

 

28.04.2003: (Bl.605/6)

Es folgt der Begutachtungsauftrag für das Rentengutachten.

Es wurde der Irrtum erregt auf dem chirurgischem Fachgebiet bestehen keine Unfallfolgen.

 

28.04.2003: Bl.606

Es wurden nur ausgesuchte Aktenteile vorgelegt und dokumentieren die Manipulation.

 

19.06.2003

22.06.2003

01.07.2003

13.08.2003

Die Unterlagen sind nicht mehr aufzufinden.

 

05.09.2003

Rentengutachten 

 

30.01.2004 (Bl.665/Rs.)

Die BGHW hält die (vollständige) Akte zurück

und verheimlicht auf einer Kopie der 2. Seite die beigefügten Anlagen.

 

Weiter hat die BGHW selbst festgesetzt, in der Stromunfallsache sind die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.

 

Sogleich muss geklärt werden welche notwendigen Ermittlungen die BGHW am 30.01.2004 noch nicht abgeschlossen hat.

 

Denn am 27.04.2004 legte die BGHW schon ihren Bescheid vor. 

 

Seite 2 (Rückseite)

 

04.03.2004

Anruf aus dem KH Stenum:

Das Rentengutachten war schon am 05.09.2003 (Bl.618/9) im KH Stenum angefertigt worden, wie der Stempel aus dem KH Stenum bestätigt. Es kam aber aus dem KH Stenum noch am 04.03.2004 (Bl.680) die Anfrage, ob die BGHW (GroLa BG) schon ein Gutachten erhalten hat. Es ist der Anknüpfungspunkt, dass das KH Stenum erkannt hat, das Gutachten kann noch nicht fertig sein, weil die erforderliche Untersuchung durch den Chefarzt noch nicht terminiert war. Da der Chefarzt keine Untersuchung vorgenommen hat und am 07.11.2003 der Bescheid angefertigt wurde, wird Manipulation ableitbar.

 

Dazu im Einklang hatte ich schon am 14.10.2003 meinen Widerspruch begründet.

 

 

22.12.2004

Mein damaliger Anwalt hat der BGHW das Zurückhalten von Beweismittel und den Behandlungsfehler offensichtlich gemacht. 

 

In der Sache S 2 U 77/07; S18 U 99/06 folgen im chronologischen Ablauf weitere Akten:

27.12.2004: Bl. 724-754

Bericht der BG Unfallstation an die BGHW, mit vielen Anlagen in Kopie

 

27.12.2004

Anlage in Kopie:

Mein Schreiben an die BG-Unfallstation 

 

26.01.2005

Auch mein Anwalt hat mein Schreiben vom 27.12.2004 in Kopie erhalten und an die BGHW (vormals GroLa BG) weitergeleitet.

 

02.02.2005

Stellungnahme der ärztlichen Beraterin der BGHW Frau Dr. [8-3].

Dieses Beweismittel wurde zu unrecht angefertigt und mit dem Schreiben der BGHW vom 04.04.2017 aus der Akte entfernt.

 

16.03.2005

Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf aufmerksam gemacht, ich verfüge über medizinischen Unterlagen der Behördenakt!

 

Es sollte ein außergewöhnliches Gutachten angefertigt werden.

 

15.06.2005 es wurde das  letzte Gutachten angefertigt. 

Es folgt das außergewöhnliche Gutachten und konnte nicht erkennen, dass das re. Knie/Bein seit dem 17.09.1992 nicht mehr unfallfrei ist.

 

Ferner hat der Gutachter nicht einmal erkannt, dass die Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand noch nicht einmal mit einer MdE beziffert wurde.

 

Und ist unrichtig davon ausgegangen der Neurologe hätte die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst. Tatsächlich hat der Neurologe aber die Muskelminderung bei seiner Wertung (MdE 25%) ausgeklammert.

  

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass es zu einer Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe gekommen ist.

 

Ferner wurde das Gutachten unter einer Seitenverwechslung auf der Seite 8 (Bl.825) angefertigt.

 

So wird auch nachvollziehbar, warum der Gutachter auf der Seite 11 (Bl.828) wörtlich dokumentiert:

 

"So bleibt die Frage, woher die auch von mir festgestellte Einschränkung hinsichtlich der Haltefunktion des linken Kniegelenkes resultiert, ungeklärt."

 

So ist der Gutachter zu der falschen Tatsachenfeststellung gekommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf rein chirurgischem Gebiet wäre nach seiner Einschätzung 0 v.H. 

 

Die richtige Tatsachenfeststellung ist aber; im li. Knie liegt eine MdE von nicht unter 10v.H. vor. Und wird mit dem noch folgenden Schreiben vom 13.02.2011 durch den Rentengutachter bestätigt.

04.04.2008

Anlage

02.04.2008 (7 Seiten)

 

14.04.2008

Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Bremen mit dem Vorwurf der Manipulation.

 

15.04.2008

Mein Schreiben hat auch das SG Bremen erreicht.

Anlage 

14.04.2008 (5 Seiten)

 

15.04.2008

Mit der Gesprächsnotiz vom 15.04.2009 ist gesichert, der Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2] will keine Aufklärung der wahren Sach-und Rechtslage. Diese Tatsache wurde auch meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten der BGHW Herrn [18] bekannt gemacht.

 

Tatsächlich wurde Herr [18] auch von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle am 21.07.2009 befreit.

 

25.04.2008

Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.

 

Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die  Streitigkeiten eingestellt werden sollen. 

 

Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 ("Stasiakte") erneut ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:

 

"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen." 

 

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019.

 

Es folgt eine Abschrift und ist keine Kopie. 

 

25.04.2008

Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.

 

Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die  Streitigkeiten eingestellt werden sollen. 

 

Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:

 

"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."

 

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.  

 

Verwaltung ist an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden, und darf die notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren nicht unterlassen. 

 

25.04.2008

Nach der Gesprächsnotiz (15.04.2008) kam mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom 14.04.2008 das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2]. Und wurde am 13.08.2019 zur Geheimhaltung von der BGHW unter der Nr. 2 festgesetzt. 

 

28.04.2008 

Mein Antwortschreiben an die BGHW.

Das Zurückhalten von Akten wird aufrechterhalten.

 

Die Ordnung wurde beseitigt die Öffentlichkeit will mehr erfahren.

Gemäß dem Grundgesetz Art. 20 (4), muss Widerstand geleistet werden.

Symbolbild
Symbolbild

 

 

30.04.2008

Kaum zu glauben aber wahr,

die BGHW hat meinen Anwalt mit dem Schreiben vom 30.04.2008 wie folgt zu der Mitteilung aufgefordert: 

 

"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen." 

 

30.04.2008: (Bl. 1260) 

Anlage 

28.04.2008

 

05.05.2008

 

 

Mein Anwalt antwortet auf das Schreiben der BGHW vom 30.04.2008

Dazu ist zu sagen:

Dieses war der Aufruf zu einer Lüge, denn dem Gericht hat die BGHW tatsächlich keine vollständige Akte vorgelegt. Und nun hat die BGHW das Schreiben vom 30.04.2008 am 13.08.2019 in eine Liste zur Geheimhaltung von 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter Nr. 17 aufgenommen.

 

Wahrhaftig liegen in der Behörde der BGHW in der Stromunfallsache und zum Az.: E 5/02773/023-S zwei Akten mit dem Datum vom 18.11.2004 vor, die eine Akte mit der Blattnummer Bl.266 ff und mit dem Vermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich

(keine inhaltliche Aussage, Bl. 263)"

 

Diese Akte wurde gemäß dem Vermerk nicht dem Gericht übersandt.

 

Und die zweite Akte wurde mit einer Verspätung von drei Monaten und ohne einen Vermerk und ohne Blattnummer dem Gericht übersandt. So ist es mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2005 (Bl.270) und der Anlage in Kopie dokumentiert und hat in der Gerichtsakte Az.: S 18 U 94/04 die Nr. 27 erhalten.

Die Verspätung von drei Monaten war von der Beklagten gut getimt und so konnte die Akte noch in den schon laufenden Begutachtungsprozess bei dem Gerichtsgutachter eingebracht werden.

 

Davon durfte der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter aber nichts erfahren. Und so wurde der Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2005 (Bl.270) mit den Anlagen in Kopie nicht an den Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten weitergeleitet, sondern nur an den Gerichtsgutachter. Siehe 26.08.2009 mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.

 

Dem Gericht wurden also tatsächlich nicht sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorgelegt. 

 

Das Gericht hat schon mit der Beweisanordnung vom 15.02.2005 falsches Beweismittel (angefertigt von der Beklagten) dem Gerichtsgutachter vorgelegt. Dieses haben mein Anwalt und ich erkannt und haben es dem Gericht mit dem Schriftsatz vom 21.03.2005 angezeigt. 

 

Die Gerichtsakte ist seit dem 10.03.2020 nicht mehr auffindbar. 

 

Und der Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) wurde am 13.08.2019 in eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit mit der Nr.: 10 festgesetzt.

 

08.05.2008

Mein Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten.

 

Am 15.05.2008 hat der Geschäftsführer auf der Rückseite vermerkt:

 

"Auf das Schreiben muss nicht reagiert werden. Es enthält Wertungen des Verletzte, die subjektiver Art sind."

 

Mit meinem Schreiben vom 08.05.2008 habe ich auf das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 und auf das Schreiben meines Anwalts vom 05.05.2008 reagiert. Und auf der Rückseite von Blatt 4, hat der Geschäftsführer Herr [20-2] am 15.05.2008 nachvollziehbar dokumentiert, zu meinem Schreiben wird es keine Stellungnahme geben.

 

Ferner soll auf Grund meiner Beschwerden überprüft werden, ob der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wird.

 

Az: S 2 U 77/07

14.05.2008: (Bl.1264 ff

Mit dem Schriftsatz hat die Beklagte Manipulationen zurückgewiesen. M.M. liegt damit sogleich Prozessdelikt vor. Denn Manipulationen werden noch stichhaltig dokumentiert.

 

 

20.05.2008 (Bl.1272) SG

20.05.2008 LSG

Es folgen die Schriftsätze der Beklagten und dokumentiert für das SG & LSG, die Unterschlagung von Beweismittel und wurde von der Beklagten nicht widersprochen.

 

Dazu im Einklang hat der Geschäftsführer der Beklagten auch die Beantwortung meines Schreibens (08.05.2009) verweigert.

Anlage in Kopie

08.05.2008  

Anlage in Kopie

05.05.2008

08.05.2008  

28.05.2008 (Bl.1275)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW und meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten der BGHW, Herrn [18]. Darin wurde dokumentiert, Herr [18] fühlt sich bedroht würde aber einer Aufklärung der Sache gelassen entgegensehen.  

29.05.2008 (Bl.1276)

Mit dem Schreiben hat die BGHW dokumentiert, dass ich in dieser besonderen Unfallangelegenheit nur den Originalunterlagen trauen würde.  

So ist es auch mit der eid. Versicherung vom 5.12.2018

 

Ferner wurde erkannt, einen Teil der Unterlagen habe ich schon erhalten (Vgl. z B. Bl.530/1). Dieses hat den Vorteil, dass ich die nachträgliche Bearbeitung (Manipulation) dokumentieren kann.

 

29.05.2008 (Bl.1277)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW und dokumentiert,  mein Aktenbearbeiter wurde vom Richter aus dem SG Bremen darauf hingewiesen ich bin über den § 200 SGB VII Informiert. Darauf musste die BGHW ihr Beweismittel ändern.

 

  

10.06.2008

13.06.2008

16.06.2008

 

Die Kritikpunkte an der erstinstanzlichen Entscheidung und an den bislang erstellten Gutachten hatte ich für das Landessozialgericht (LSG) Bremen mit meinem Schriftsatz vom 10.06.2008 zusammengefasst. Und habe es mit meinem Schreiben vom 13.06.2008 als Anlage meinem Anwalt vorgelegt. Und mein Anwalt Dr. jur. hat sich meine Darlegungen mit dem Schriftsatz vom 16.06.2008 zu eigen gemacht. Damit war für das LSG Bremen und meinem Anwalt klar:

 

"Es ist stichhaltig belegt dass sich die Beklagte durch gesetzwidriges Verhalten einen materiellen Vorteil verschaffen wollte." 

  

Anlage in Kopie:

10.06.2008

Kritikpunkte an der erstinstanzlichen Entscheidung.

  

11.06.2008

Mit dem Schriftsatz vom 11.06.2008 hat die Beklagte selbst dokumentiert, dem LSG Bremen sind weitere Merkwürdigkeiten bekannt geworden. Und jetzt aus der Sache S 2 U 77/07 vom 13.05.2008.

 

13.05.2008

11.06.2008

Schriftsatz der Beklagten

21.07.2009

Aktenvermerk für die Handakte:

Der Sachbearbeiter [18] wurde von meinem Fall abgezogen. Und sogleich wurde mit dem noch folgenden Schreiben der BGHW vom 21.07.2009 (Bl.565) der Irrtum erregt, bei der Hand.- Restakte  handelt es sich um keine Akten, deren Kenntnisse zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner rechtlichen Interessen erforderlich sind.

 

Dieses Dokument wurde unter Nr. 28 + 29 zur Geheimhaltung in die Liste vom 13.08.2019 aufgenommen. Und ist der Ansatzpunkt, in der Hand.-Restakte befindet sich brisantes Beweismittel.  

 

  

21.07.2009

Schreiben der BGHW, Handakte soll ich nicht erhalten.

Tatsächlich benötige ich den Zugriff auf diese Unterlagen und kann damit beweisen, wann der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wurde. Und welche Unterlagen aus der Hauptakte in die Hand/Restakte verschoben wurden.

 

So ist es auch wichtig zu erfahren, wann der Sachbearbeiter [18] abgezogen wurde dem Manipulation vorgehalten wird. Insoweit auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde. Und auch ein Beschwerde Verfahren bei der BGHW unter dem Az. E 207/09 wurde eingeleitet. 

 

Ferner wird damit nachvollziehbar, der Sachbearbeiter [18] hat die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen seine Person vom 05.10.2009 selbst bearbeitet. Und von der Kriminalpolizei als "Stasiakte" bewertet wurde.

    

13.02.2011

Bald 8 Jahre später bestätigt der Arztbrief das Zurückhalten von Beweismittel und somit die Manipulation.

Die BGHW hat also die notwendigen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen.

 

Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch mein Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.

 

Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente. 

 

21.10.2011

 

17.11.2011 (Bl.2456/8) 

 

Schon die allgemeine Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum hat eine Gesamt - MdE von 35% erkennbar gemacht.

 

Damit wurde sogleich dem Aktenvermerk der BGHW vom 04.11.2003 (Bl.630) widersprochen und nicht einmal eine Rentenerhöhung von 5% erkennen will.

Siehe Teilerfolg (19.06.2014) mit dem "Spatz in der Hand".

 

§ Rechtsmissbrauch im Sozialsystem!?

Am 24.06.2013 hat die BGHW das SG Bremen zum "Nebenkriegsschauplatz" ernannt, wo es so richtig ballert.

Dazu fallen mir die "Korbmenschen" ein, die ich u. a. in der Medizintechnik kennen gelernt habe.

Wissen Sie was "Korbmenschen" sind!?

 

 

09.10.2013: (Bl.4112) = ID: 1232

 

13.03.2017

 

23.07.2019

 

Muskelschwäche 

Meine Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand wurde mit Bescheid vom 28.05.1970 als Unfallfolge von Anfang an anerkannt. Aber kein Gutachter hat die Muskelschwäche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beziffert. 

Die Muskelschwäche besteht auch weiterhin und so haben die Unfallärzte der BGHW auch am 30.05.2018 mitgeteilt, eine Bezuschussung eines E-Bikes erscheint durchaus sinnvoll.

BGHW hat die Bezuschussung für das Hilfsmittel abgelehnt und die Muskelschwäche führte zu einem Folgeunfall.  

 

30.05.2018 Anlage

 

19.06.2018

24.06.2018

 

11.09.2019

 

06.11.2019

 

30.01.2020

 

Anlage

22.12.2004

Mein damaliger Anwalt hat der BGHW das Zurückhalten von Beweismittel offensichtlich gemacht. 

 

08.04.2020

Lendenwirbelkörperfraktur L4,

Lendenwirbelkörperfraktur L4, ist die Unfallfolge aus meinem Fahrradsturz vom 08.04.2020 ausgelöst durch Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein. 

Natürlich habe ich den Folgeunfall der BGHW zur Anerkennung gemeldet. Aber ohne einen Mediziner eingeschaltet zu haben, lehnte die BGHW die Anerkennung ab. Damit wurde sogleich verhindert, dass die MdE aus der Muskelschwäche beziffert wurde.

 

Denn der Gutachter hat in seinem medizinischen Gutachten vom 15.06.2005 überhaupt keine Beurteilung über die Muskelschwäche in meinem li. Arm/Hand und li. Bein mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgegeben.

 

In der Akte erregt die BGHW den Irrtum, der Neurologe hätte die Muskelschwäche schon mit einbezogen, dem ist aber nicht so. Und darauf hat Neurologe auch explizit in seinem Gutachten vom 20.05.1970 hingewiesen. So erspart sich die BGHW die Entschädigung meiner Muskelschwäche.