02.11.2023

Es ist wichtig zu wissen:

Der Bescheid der BGHW vom 02.11.2023 und der Widerspruchsbescheid vom 07.02.2024 berücksichtigen als Ursache für meinen Fahrradsturz nur den AU 19.06.1968. Wie die folgenden Schreiben der BGHW zementieren.

 

07.02.2024

Im Widerspruchsbescheid hat die BGHW wörtlich dokumentiert:

 

"Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Folgen der Unfälle vom 17.09.1992 und 20.03.2001 nicht." 

 

Welche Unfallfolgen die Arbeitsunfälle vom 17.09.1992 und 20.03.2001 ausgelöst haben, hält die Beklagte (BGHW) geheim.             

 

 

Sämtliche folgenden Schreiben der BGHW

berichten nur über meinen Arbeitsunfall vom 19.06.1968.

 

11.01.2024

Mit dem Schreiben der BGHW vom 11.01.2024 habe ich das eingeholte

Ermittlungsergebnis zur Kenntnisnahme erhalten. Ich habe sofort erkannt, die BGHW hat überhaupt keine Ermittlungen eingeleitet bezüglich der Unfallfolgen aus meinen Arbeitsunfällen vom 17.09.1992 u. 20.03.2001. 

 

21.02.2024 

Mit dem Schriftsatz vom 21.02.2024 hat die Beklagte (BGHW) dem Sozialgericht (SG) Bremen keine vollständige Akte vorgelegt und hat wörtlich vorgetragen:

 

"beantragen wir, die gegen den Bescheid vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2024 erhobene Klage abzuweisen." 

 

11.06.2024 

Mit meinem Schriftsatz vom 11.06.2024 ist dem Sozialgericht (SG) Bremen bekannt geworden, die Beklagte hat meine Arbeitsunfälle vom 17.09.1992 und 20.03.2001 nicht als mögliche Ursache berücksichtigt. Und dazu im Einklang hat die Beklagte auch die Behördenakte zurückgehalten.

 

Scheinbar wird hier gerade Prozessdelikt von der Beklagten eingefädelt.

 

08.11.2024 

Mit dem Schreiben vom 08.11.2024 hat die BGHW wörtlich vorgetragen:

 

"dass wir zu nächst die Stellungnahme des Sozialgerichtes Bremen abwarten möchten, bevor wir uns in der Sache äußern."

 

Scheinbar will die Beklagte abwarten ob die Sache mit dem Prozessdelikt gelingt.