Zweifelsfrei hat die BGHW im Visier, ich soll bestraft werden.

Dafür hat die Staatsanwaltschaft aber keinen Anlass gesehen.

Es gibt keinen Anlass für ein Hausverbot.

Es gibt keinen Anlass, dass die Mitarbeiter mit mir keine Telefongespräche führen.

 

 

05.10.2009 (3 Seiten). 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.2 festgesetzt.

17.11.2009

28.11.2009

 

02.03.2011

Es wurde überprüft, ob strafrechtlich gegen meine Person vorgegangen werden soll.

 

08.04.2011

Strafanzeige als "Signalwirkung" an das eigene Personal

Am 08.04.2011 wünschte der Geschäftsführer der BV Bremen eine Strafanzeige gegen meine Person, als "Signalwirkung an das eigene Personal.

 

Anlage in Kopie: 

02.09.2014

Strafanzeige der BGHW gegen meine Person (und Webseite)

 

Das Ermittlungsverfahren gegen meine Person wurde mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen vom 26.05.2015 eingestellt.

 

Anlage in Kopie: 

08.02.2015

26.05.2015

Meine Anschuldigungen bleiben bestehen! 

 

Gegen meinen Willen bin ich Geheimnisträger der BGHW geworden.

Dazu hat die BGHW eine strafbewehrte Unterlassungsklage beim Landgericht (LG) Hamburg angestrengt. 

Wo gegen ich machtlos war, weil ich damals keinen Anwalt gefunden habe.  

 

07.03.2018

 

05.03.2021

Es ist nicht im Interesse der BGHW, dass Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

Damit hat die BGHW ihr Motiv bekannt geben, denn es soll etwas vor der Öffentlichkeit verheimlicht werden und werden nicht nur bloße Pflichtverletzungen sein. 

Mir wurde von der BGHW eine Liste vom 13.08.2019 über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vorgelegt, die ich der Öffentlichkeit und Gerichte nicht zugänglich machen darf und auch das Kopieren wurde mir untersagt.

 

Dazu wurde ich mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro bedroht und bis zu 2 Jahren Gefängnis wenn ich das Ordnungsgeld nicht herbeischaffen kann.

 

Geheimakten waren schon im Internet und Presse bekannt. 

Die Akten waren aber schon seit dem 14.03.2013 im Internet und auch der Presse seit dem Jahre 2010 bekannt. So war der BGHW klar, die Geheimhaltung ist nicht mehr 100% möglich und haben meine angestrengte Geheimhaltung auch nicht im Internet unterstützt, obwohl ich darum schon am 23.03.2020 nachvollziehbar gebeten habe. Vielmehr hat eine Unterlassungsklage dafür gesorgt, dass ich im Gefängnis gelandet bin. 

Und wurde letztmalig am 06.09.2021 entlassen. Die Presse hat Aktenzugang und hat mich vor dem Gefängnis empfangen. 

 

Es folgen weitere Beweismittel im chronologischen Ablauf

 

09.09.2019

Mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen

 

10.09.2019

Mein Schreiben an das LG Hamburg, mit Beweismittel als Anlage in Kopie

 

Anlage in Kopie: 

05.10.2009 (3 Seiten) werden seit 13.08.2019 unter Nr. 2 geheim gehalten.

17.11.2009

28.11.2009 

 

Anlage in Kopie: 

02.09.2014

Strafanzeige der BGHW gegen meine Person (und Webseite)

 

Das Ermittlungsverfahren gegen meine Person wurde mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen vom 26.05.2015 eingestellt.

 

Anlage in Kopie: 

08.02.2015

26.05.2015

Meine Anschuldigungen bleiben bestehen! 

 

Anlage in Kopie: 

20.06.2018

Bundesbeauftragte für den Datenschutz gibt bekannt:

 

Anlage in Kopie: 

11.07.2019

 

Anlage in Kopie: 

23.07.2019

 

Anlage in Kopie: 

09.09.2019

 

10.10.2019

Anlage

20.03.2019 Schreiben der externen Anwälte halte ich zurück, weil ich keinen                       Ärger bekommen möchte.

20.06.2018 Schreiben der BfDI ist schon oben eingebracht.

 

 

 

28.10.2019

 

25.11.2019

Die BGHW will meine Fragen nicht beantworten.

Wie sich zeigen wird hat die BGHW nun einen Hamburger Anwalt eingeschaltet und meine Akte nicht kennt.

 

Dieser Anwalt kann sich nur auf die mündliche Aussage der BGHW verlassen und kann diese überprüfen, weil er keine Akteneinsicht hat.

 

10.12.2019

Es liegt das Schreiben von dem Hamburger Anwalt vor.

Und soll meine Schreiben an den Datenschutzbeauftragten der BGHW Herrn [7-4] vom 10.10.2019 und 14.10.2019 beantworten.

Sogleich wurde wörtlich deutlich gemacht:

 

"Hinsichtlich dieses Schreiben untersagen wir Ihnen im Übrigen ausdrücklich die Veröffentlichung oder Weitergabe an unberechtigte Dritte."

 

Wie kann ein Anwalt meine Schreiben sachgerecht beantworten, wenn er kein Recht auf Akteneinsicht hat? Insoweit wurde auch nachvollziehbar, dass das Schreiben vom 10.12.2019 überhaupt nicht mit dem Geschehensablauf der Akte im Einklang ist.

 

Und die Öffentlichkeit kann sich auch kein eigenes Urteil bilden.

Insoweit wurde mir ja sogleich die Veröffentlichung von dem Anwalt ausdrücklich untersagt.

 

19.03.2020

Mit dem Antwortschreiben ist sogleich dokumentiert, wer hier was Beantwortet hat.

 

Wie kann ein Anwalt meine Schreiben sachgerecht beantworten, wenn er kein Recht auf Akteneinsicht hat?

 

20.03.2020

Durch das Vorgehen der BGHW werde ich an den finanziellen Abgrund gebracht und in meiner Existenz bedroht.

 

23.03.2020

Mit meinem Schreiben habe ich u. a. dokumentiert, warum die BGHW nicht mehr ihre eigenen Anwälte eingeschaltet hat. 

 

12.06.2020

22.06.2020

Die BGHW konnte sicher sein den Prozess zu gewinnen, weil ich damals keinen Anwalt hatte.

 

 

 

05.03.2021

Die BGHW möchte nicht, dass ihre Unterlagen (Maßnahmen) an die Öffentlichkeit kommen.  

Die Akten sind aber schon seit dem 14.03.2013 im Internet und sind auch der Presse seit dem Jahre 2010 bekannt. So war der BGHW klar, die Geheimhaltung ist nicht mehr 100% möglich und haben meine angestrengte Geheimhaltung auch nicht unterstützt, obwohl ich darum gebeten habe. Denn die BGHW hat nur das Ziel im Visier, dass ich bestraft werde und wurde mit dem Schreiben der BGHW vom 05.10.2009, 08.04.2011, 07.03.2018 und 05.03.2021 zweifelsfrei dokumentiert. >Klick  

 

seit dem darum auch am 23.03.2020 darum gebeten habe. Vielmehr hat eine Unterlassungsklage dafür gesorgt, dass ich im Gefängnis gelandet bin. 

Und wurde letztmalig am 06.09.2021 entlassen. Die Presse hat Aktenzugang und hat mich vor dem Gefängnis empfangen.