Bei Arbeiten an einem medizinischen Gerät kam es zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 anerkannt. Bisher habe ich keine Entschädigung erhalten.

Auch nicht meine Krankenkasse, die HKK wie das Schreiben vom 27.04.2004 bestätigt.

Die Recherche hat ergeben, Herr Dr. Ing. [10-2] ist der Leiter des renommierten Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle bei der BG ETEM in Köln und ist Generalsekretär der ISSA. Herr Dr. Ing. [10-2] ist in meinem Prozess (Elektrounfall vom 20.03.2001) verwickelt.

 

 

23.12.2008

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mein verspäteter Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern (VHF) eine Unfallfolge

Offensichtlich verweigert die BGHW meinen Gesundheitsschaden festzusetzen, obwohl dieser vorliegt und vorliegen muss, weil es zu einem mit Bescheid anerkannten  Arbeitsunfall am 20.03.2001 gekommen ist.

 

Und will sich auf diesem Wege die möglichen Entschädigungen ersparen.

In der Stromunfallsache haben im Rahmen der Ermittlungen alle Mediziner der BGHW mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden in dem Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003 dokumentiert. Und die BGHW hat meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt. Die BGHW hat aber keinen Gesundheitsschaden eingetragen und dieser Fehler ist ausschlaggebend. Denn nach § 8 SGB VII gibt es keinen Arbeitsunfall ohne Gesundheitsschaden. Und ohne Gesundheitsschaden gibt es natürlich auch keine Entschädigung.

 

Meine möglichen Ansprüche hat die BGHW also abgelehnt und wie in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2009 (Bl.594/5) u. a. erklärt:

 

"Ausschlaggebend für die Entscheidung soll mein Verhalten nach dem Stromunfall sowie mein erstmaliger Arztbesuch sein."

 

Die Tatsache, dass mein Verhalten nach dem Stromunfall und der späte Arztbesuch, eine Unfallfolge bei Vorhofflimmern ist, konnte ich mit dem Arztbrief vom 08.04.2009 (Bl.668/669) dokumentieren. Davon will die BGHW aber nichts wissen und lehnt ab.

Die Beklagte wurde auch von den Gerichten nicht aufgefordert, einen Gesundheitsschaden gemäß § 8 SGB VII in dem Bescheid vom 27.04.2004 einzutragen. Obwohl ich dazu auch in meinem Schriftsatz vom 27.09.2019 den Antrag gestellt habe. Offensichtlich verweigert die BGHW einen Gesundheitsschaden festzusetzen um sich auf diesem Wege die Entschädigungen zu ersparen und wurde vom Gericht dabei unterstützt.

Dabei ist es aber doch die Aufgabe des Gerichts dafür zu sorgen, dass ich zu meinem Recht komme.

 

27.09.2019

 

09.11.2020