Rechtsmissbrauch, Mutwilligkeit, Fortführung und die Kosten.

 

25.04.2008

Die BGHW hat mit dem Schreiben vom 25.04.2008 bekannt gemacht:  

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit ist die Verwaltung an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden. Aber die BGHW folgt von Anfang an und Fortführend nicht dieser Gesetzmäßigkeit und ist der Ansatzpunkt für Mutwilligkeit.

 

§ 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz (1)

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

 

Nach § 192 SGG (4)

darf die Verwaltung erkennbare und notwendige Ermittlungen nicht im Verwaltungsverfahren unterlassen. Ansonsten könnte das Gericht der Beklagten Kosten auferlegen. Und dieses ist hier der Fall. Denn die BGHW (nun Beklagte) hat die Sache mit einem ungeklärten Sachverhalt vor das SG/LSG Bremen gezerrt.

 

§ 103 SGG - Amtsermittlungsgrundsatz

Das SG/LSG Bremen, betreibt von Anfang an und Fortführend keine vollständige Aufklärung von Amts wegen (vgl. § 103 SGG).

 

Die Beklagte wird auch nicht vom Gericht verpflichtet, die Einschätzungen der med. Gutachten im Bescheid 1:1 einzutragen. Vor diesem Hintergrund wird Rechtsmissbrauch ableitbar. Und natürlich müssen für die Fortführung des Rechtsstreits auch vom Gericht und der Beklagten die Kosten übernommen werden.  

 

 

Vor diesem Hintergrund folgt das Urteil aus dem LSG Bremen 19.07.2023 zum Arbeitsunfall vom 19.06.1968 Verkehrsunfall.

 

Verkehrsunfall 19.06.1968

 

Urteil  Az.: L 14 U 149/21

                  (vormals S 59 SV 19/20 DS, S 10 SV 19/20 und S 29 U 66/20). 

 

19.07.2023

Es ist nicht allein der Umstand, dass der Kläger mit  dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden ist, sondern vielmehr, dass die Beklagte nicht vom Gericht verpflichtet wird meinen diagnostizierten Gesundheitsschaden und Arztfehler im Bescheid vom 28.05.1970 einzutragen. 

 

Vor diesem Hintergrund folgt das Urteil aus dem LSG Bremen 19.07.2023 zum Arbeitsunfall vom 120.03.2001 Stromunfall.

 

Stromunfall 20.03.2001

 

Urteil  Az.: L 14 U 171/21

                   (S 29 U 51/21) 

 

19.07.2023

Es ist nicht allein der Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden ist, sondern vielmehr, dass die Beklagte nicht vom Gericht verpflichtet wurde meinen diagnostizierten Gesundheitsschaden im Bescheid vom 27.04.2004 einzutragen und meinen Stromunfall vom 20.03.2001 im Sinne des § 8 SGB VII als Arbeitsunfall anerkannt hat.

 

Denn im Sinne des § 8 SGB VII kann ein Arbeitsunfall nur anerkannt werden, wenn ein Gesundheitsschaden/Tod eingetreten ist.

 

Diagnose:

 

Im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte mein Vorhofflimmern (VHF) als Gesundheitsschaden mit den med. Gutachten diagnostiziert am 15.11.2002 und 27.10.2003.

 

Es folgte das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 und von dem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, mein Herz habe schon vor dem Unfalltag unter VHF zu leiden gehabt. Das LSG hat keinem Gutachter bekannt gemacht, dass der Kläger glaubhaft machen konnte, bis zum Unfalltag (20.03.2001) war sein Herz frei von VHF.

Vgl. LSG-Urteil vom 18.12.2008 auf der Seite -10-.

 

Nennt es wie ihr wollt, für mich ist es Betrug.

 

Aus dem Urteil folgt sogleich die Seite - 10-. Mehr lesen >Klick

 

Kommt nun nachdem Beschluss die vollständige Aufklärung???

 

Beschluss

Fahrradsturz:

22.09.2023: Beschluss aus LSG Bremen Az.: L 14 U 132/21

25.09.2023: Schreiben aus dem LSG mit Anlage: Beschluss.

 

22.09.2023

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