20.05.1970

Mit diesem Gutachten hat der Neurologe auf seinem Fachgebiet die MdE mit 25% bewertet.

 

Dazu ist zu sagen:

Die Muskelschwäche/Muskelminderung liegt auf dem Fachgebiet der Chirurgie und wurde von dem Neurologen nicht mit einbezogen.

 

Insoweit ist das noch folgende Gutachten vom 15.06.2005 auf der Seite 11 von der falschen Tatsachenbehauptung ausgegangen:

 

"Dass die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst ist."  

 

Mit der Akte ist dokumentiert, die Einschätzung der Muskelschwäche/Muskelminderung wurde mit keiner MdE beziffert. 

 

Und so erspart sich die BGHW von Anfang an eine mögliche Entschädigung.

12.09.2002

Bescheid über die Ablehnung,

weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.

 

16.03.2005

Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakt verfüge!

 

Sollte der Gutachter damit gewarnt werden?

 

15.06.2005

Es folgt das Gutachten und auf der Seite gibt der Gutachter seine Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakte verfüge!

 

Der Gutachter konnte nicht einmal erkennen, dass das re. Knie/Bein seit dem 17.09.1992 nicht mehr unfallfrei ist.

 

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass die Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand noch nicht bewertet wurde.

 

Und ist unrichtig davon ausgegangen der Neurologe hätte die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst. Tatsächlich hat der Neurologe aber die Muskelminderung bei seiner Wertung (MdE 25%) ausgeklammert.

 

 

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass es zu einer Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe gekommen ist.

 

Ferner wurde das Gutachten unter einer Seitenverwechslung auf der Seite 8 (Bl.825) angefertigt.

 

So wird auch nachvollziehbar, warum der Gutachter auf der Seite 11 (Bl.828) wörtlich dokumentiert:

 

"So bleibt die Frage, woher die auch von mir festgestellte Einschränkung hinsichtlich der Haltefunktion des linken Kniegelenkes resultiert, ungeklärt."

 

Insofern musste der Gutachter im Sinne der Auftraggeberin zu dem Ergebnis kommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf rein chirurgischem Gebiet wäre nach seiner Einschätzung 0 v.H. 

 

Tatsächlich liegt aber im li. Knie eine MdE von nicht unter 10v.H. vor

Und wird mit dem Schreiben vom 13.02.2011 durch den Rentengutachter bestätigt. 

13.02.2011

Es folgt das Schreiben von dem Rentengutachter vom 13.02.20011 und deckt eine gefährliche Wahrheit auf, nämlich das Zurückhalten von Beweismittel.