Mein "Kampf um Unfallrente" ist außergewöhnlich kriminell.

Dazu im Einklang hat die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt.

Auch das Kopieren wurde mir untersagt.  

 

25.04.2008 (2)

05.05.2008

 

08.05.2008

09.05.2008

15.05.2008

Mein Schreiben vom 08.05.2008 führt die Kritikpunkte auf und wurde mit dem Vermerk der BGHW vom 15.05.2009 beantwortet:

 

"Auf das Schreiben muss nicht reagiert werden"

 

Mit meinem Schreiben vom 08.05.2008 habe ich auf das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 und auf das Schreiben meines Anwalts vom 05.05.2008 reagiert. Und auf der Rückseite von Blatt 4, hat der Geschäftsführer Herr [20-2] am 15.05.2008 festgesetzt: Auf das Schreiben muss nicht reagiert werden.

20.05.2008

Im Klageverfahren verweigerte die Beklagte die Aufklärung.

So hat es die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 20.05.2008 für das Sozialgericht Bremen nachvollziehbar dokumentiert. 

 

"Eine Antwort ist nicht vorgesehen" 

10.06.2008

Mein Schriftsatz vom 10.06.2008 dokumentiert die Kritikpunkte. 

 

16.08.2008

18.06.2008

23.06.2008

Mit Schreiben vom 18.06.2008 hat das LSG Bremen der Beklagten eine Abschrift des Schriftsatzes meines Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2008 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme übersandt. Mit dem Vermerk vom 23.06.2008 "nein" hat die Beklagte - namentlich Herr [18] - eine Stellungnahme abgelehnt. Und zementiert, es ist in der Verkehrsunfallsache und Stromunfallsache am 18.12.2008 zum Vorteil der Beklagten zu einem Urteil auf ungeklärtem Tatbestand gekommen.

 

07.01.2009

Die BGHW dokumentiert Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich. 

 

14.01.2009

Die BGHW dokumentiert 

 

09.06.2009 (45)

Angeblich hat die BGHW nichts zu verbergen.

Warum muss ich dann dieses Dokument seit dem 13.08.2019 geheimhalten?

 

09.06.2009 (11)

Den folgenden Vermerk vom 09.06.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. (11) festgesetzt. Mit diesem Vermerk ist u.a. dokumentiert, die Unterlagen in der Handakte soll ich nicht in Kopie erhalten. 

 

14.07.2009

 

16.07.2009

 

06.08.2009

 

06.08.2009

Die BGHW dokumentiert, "keine Reaktion erforderlich"

06.08.2009

Mein Schreiben an die BGHW löst keinen Widerspruch aus,

meine Vorhaltung sind berechtigt. Und der Sachbearbeiter Herr [18] wurde von meinem Fall und ohne mein wissen, schon am 21.07.2009 abgezogen.

 

31.08.2009

Den folgenden Vermerk vom 31.08.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. (31) festgesetzt. Mit diesem Vermerk hat die Geschäftsführung Herr [18-3] u.a. die Lüge vorgetragen:

 

 

Ein Mitarbeiter der BG habe sich schon einmal mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken". 

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001 

Die BGHW dokumentiert zweifelsfrei falsche Sachverhalte.

In dem Vermerk vom 31.08.2009 hat der Stellvertretende Geschäftsführer Herr [18-3] wie folgt wörtlich berichtet:

 

Herr Neumann meldete sich telefonisch und wies darauf hin, dass das BSG seine Nichtzulassungsbeschwerde abgeschmettert hat.

 

Er unterstellte, dass der BG Bl. 63 seiner Akte nicht dem Gutachter vorgelegt hatte und dadurch eine falsche Entscheidung getroffen wurde (?). Er begründete das damit, dass Herr [18] diesen Befundbericht zu seinem Nachteil unterschlagen hätte, damit Herr Neumann keine Rente gezahlt werden müsste.

 

Alle Versuche Herrn Neumann zu überzeugen, dass doch die kompletten Aktenbände den Gerichten vorgelegen haben und diese Unterschlagung dann wohl aufgefallen wären, schlugen fehl.

 

Herr Neumann hat zwischenzeitlich die BG wegen Unterschlagung/Urkundenfälschung/Betrug verklagt. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Sache beschäftigen.

 

Er bat abschließend, dass ihm Antwortschreiben der BG auf seine Anfragen vom 06.08.2009, und 14.07.2009 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.

 

Das folgende "Team der BGHW" hat den Vermerk abgezeichnet:

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2].

Stellvertretende Geschäftsführer der BGHW Herr [18-3].

Sachbearbeiter der BGHW Herr [19-1].

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beteiligten haben unwahre Tatsachen behauptet. Denn bis dato hat sich kein Mitarbeiter der BG mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken."

Insoweit gibt es darüber auch keinen Bericht.

 

Die Beteiligten berichten auch über Blatt 63.

Wahrhaftig geht es aber um den Befund auf der Rückseite von Blatt 62. 

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001

 

Die BGHW dokumentiert zweifelsfrei falsche Sachverhalte.

In dem Vermerk vom 31.08.2009 hat der Stellvertretende Geschäftsführer Herr [18-3] wie folgt wörtlich berichtet:

 

Herr Neumann meldete sich telefonisch und wies darauf hin, dass das BSG seine Nichtzulassungsbeschwerde abgeschmettert hat.

 

Er unterstellte, dass der BG Bl. 63 seiner Akte nicht dem Gutachter vorgelegt hatte und dadurch eine falsche Entscheidung getroffen wurde (?). Er begründete das damit, dass Herr [18] diesen Befundbericht zu seinem Nachteil unterschlagen hätte, damit Herr Neumann keine Rente gezahlt werden müsste.

 

Alle Versuche Herrn Neumann zu überzeugen, dass doch die kompletten Aktenbände den Gerichten vorgelegen haben und diese Unterschlagung dann wohl aufgefallen wären, schlugen fehl.

 

Herr Neumann hat zwischenzeitlich die BG wegen Unterschlagung/Urkundenfälschung/Betrug verklagt. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Sache beschäftigen.

 

Er bat abschließend, dass ihm Antwortschreiben der BG auf seine Anfragen vom 06.08.2009, und 14.07.2009 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.

 

Das folgende "Team" hat den Vermerk abgezeichnet:

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2].

Stellvertretende Geschäftsführer der BGHW Herr [18-3].

Sachbearbeiter der BGHW Herr [19-1].

 

Dazu ist zu sagen:

Das "Team" hat unwahre Tatsachen behauptet. Denn bis dato hat sich kein Mitarbeiter der BG mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken".

Insoweit gibt es darüber auch keinen Bericht.

 

 

 

Akteneinsicht im Beisein eines Sachbearbeiters wird nicht zugelassen

Im Rahmen der Akteneinsicht hat die BGHW in einem Vermerk vom 09.06.2009 nachvollziehbar dokumentiert, ich erhalte die Akte in Kopie und kostenlos übersandt und müsste zur Akteneinsicht nicht mehr in der Verwaltung erscheinen.

 

So hat die BGHW verhindert, dass ich die Akte in Ruhe mit meinem Sachbearbeiter durchsehen konnte und ggf. Unterschlagung aufdecke. Darauf hat die Geschäftsführung natürlich reagieren müssen. Davon will die Geschäftsführung der BV Bremen aber nichts wissen und hat dazu im Einklang am 31.08.2009 die Unwahrheit behauptet: 

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.  

 

So erregt die BGHW den Irrtum es gibt keine Unterschlagung etc..  

 

14.09.2009

 

17.09.2009

 

18.09.2009

 

 

22.09.2009

23.09.2009

 

01.10.2009

Die BGHW

 

19.10.2009

Die BGHW

 

10.11.2009 (Bl.1690) 

Die BGHW gibt im Vermerk bekannt:

 

"Eine Einsicht in die Restakte erhält er auf keinem Fall." 

 

10.11.2009 

Mein Schreiben hat die BGHW erreicht, wie der Posteingangsstempel bestätigt. Findet sich aber nicht im Geschehensablauf der Akte wieder.

16.11.2009

 

18.11.2009

Die BGHW hält Akten zurück.

 

24.11.2009

Schreiben vom 24.11.2009 hat die Verwaltung mit Anlagen erreicht, findet sich aber nicht in dem Geschehensablauf der Akte wieder.

 

Die BGHW hat das folgende Schreiben nicht zum Tatbestand der Akte gemacht. Mit diesem Schreiben habe ich aufgeklärt, dass der Vermerk vom 31.08.2009 fälschlich angefertigt wurde.

 

25.11.2009

Schreiben vom 25.11.2009 hat die Verwaltung mit Anlage erreicht, findet sich aber nicht in dem Geschehensablauf der Akte wieder.

 

02.12.2009 (Bl.1703/4)

Mein Schreiben (02.12.2009) erreicht die Verwaltung mit Anlage.

Jedoch die Anlage wurde entnommen und in die - Restakte - verbracht.

 

18.12.2009 (Bl.777/8)

Schreiben (18.12.2009) der BGHW erregt aktenkundig und durchgängig Irrtum.

28.12.2009

Beteiligten kommen keinen Schritt weiter, weil die BGHW die Aufklärung behindert.

Seit dem 28.12.2009 wissen die Mitarbeiter der BGHW nicht mehr wie es in meinem außergewöhnlichen Fall weitergehen soll und halten sich in der Bezirksverwaltung (BV) Bremen auf dem Bürohausdach Fit.  

 

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

Seit dem 18.01.2010 haben die Mitarbeiter der BGHW "Redeverbot". Nun ist das Hinweisgeberschutzgesetz da und die (unschuldigen) Mitarbeiter können nun unbestraft über die Wahrheit sprechen und dokumentieren.

 

 

16.04.2013

Das Thema Akteneinsicht

wurde am 16.04.2013 erneut besprochen und es sollte in der Behörde zur Akteneinsicht kommen. Die Zeit ist abgelaufen und wird zu einer Untätigkeitsklage führen.

 

22.05.2013

Das "Redeverbot"  vom 18.01.2010 ist noch am wirken.

 

 

Erneute Klagen eingereicht am:

05.10.2022, Az.: S 2 U   81/22 ./. BGHW

05.10.2022, Az.: S 2 U   82/22 ./. BGHW

05.10.2022, Az.: S 2 U   83/22 ./. BGHW = Abwarten

 

02.02.2023, Az.: S 2 U     9/23 ./. BGHW

20.02.2023, Az.: S 2 U   14/23 ./. BGHW = Das Klageziel

13.04.2023, Az.: S 2 U   39/23 ./. BGHW = Untätigkeitsklage 16.04.2013

23.11.2023, Az.: S 2 U 103/23 ./. BGHW

23.11.2023, Az.: S 2 U 104/23 ./. BGHW

 

22.01.2024, Az.: S 2 U     6/24 ./. BGHW

08.03.2024, Az.: S 2 U   26/24 ./: BG ETEM