09.06.2009

Angeblich hat die BGHW nichts zu verbergen.

Warum muss ich dann dieses Dokument seit dem 13.08.2019 geheimhalten?

Seit dem 28.12.2009 wissen die Mitarbeiter der BGHW nicht mehr wie es in meinem außergewöhnlichen Fall weitergehen soll und halten sich in der Bezirksverwaltung (BV) Bremen auf dem Bürohausdach Fit.  

 

Mein "Kampf um Unfallrente" ist leider kriminell geworden,

dazu im Einklang hat die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt.

Auch das Kopieren wurde mir untersagt. 

 

Akteneinsicht im Beisein eines Sachbearbeiters wird nicht zugelassen

Im Rahmen der Akteneinsicht hat die BGHW in einem Vermerk vom 09.06.2009 nachvollziehbar dokumentiert, ich erhalte die Akte in Kopie und kostenlos übersandt und müsste zur Akteneinsicht nicht mehr in der Verwaltung erscheinen.

 

So hat die BGHW verhindert, dass ich die Akte in Ruhe mit meinem Sachbearbeiter durchsehen konnte und ggf. Unterschlagung aufdecke, die natürlich der Geschäftsführung gemeldet werden müssen.

 

Davon will die Geschäftsführung der BV Bremen aber nichts wissen und hat dazu im Einklang am 31.08.2009 die Unwahrheit behauptet: 

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.

 

So erregt die BGHW den Irrtum es gibt keine Unterschlagung etc..  

 

Den Vermerk vom 09.06.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 11 festgesetzt.

 

Den Vermerk vom 31.08.2009 hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt.

 

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001

 

Die BGHW dokumentiert zweifelsfrei falsche Sachverhalte.

In dem Vermerk vom 31.08.2009 hat der Stellvertretende Geschäftsführer Herr [18-3] wie folgt wörtlich berichtet:

 

Herr Neumann meldete sich telefonisch und wies darauf hin, dass das BSG seine Nichtzulassungsbeschwerde abgeschmettert hat.

 

Er unterstellte, dass der BG Bl. 63 seiner Akte nicht dem Gutachter vorgelegt hatte und dadurch eine falsche Entscheidung getroffen wurde (?). Er begründete das damit, dass Herr [18] diesen Befundbericht zu seinem Nachteil unterschlagen hätte, damit Herr Neumann keine Rente gezahlt werden müsste.

 

Alle Versuche Herrn Neumann zu überzeugen, dass doch die kompletten Aktenbände den Gerichten vorgelegen haben und diese Unterschlagung dann wohl aufgefallen wären, schlugen fehl.

 

Herr Neumann hat zwischenzeitlich die BG wegen Unterschlagung/Urkundenfälschung/Betrug verklagt. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Sache beschäftigen.

 

Er bat abschließend, dass ihm Antwortschreiben der BG auf seine Anfragen vom 06.08.2009, und 14.07.2009 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.

 

Das folgende "Team der BGHW" hat den Vermerk abgezeichnet:

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2].

Stellvertretende Geschäftsführer der BGHW Herr [18-3].

Sachbearbeiter der BGHW Herr [19-1].

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beteiligten haben unwahre Tatsachen behauptet. Denn bis dato hat sich kein Mitarbeiter der BG mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken."

Insoweit gibt es darüber auch keinen Bericht.

 

Die Beteiligten berichten auch über Blatt 63.

Wahrhaftig geht es aber um den Befund auf der Rückseite von Blatt 62. 

 

10.11.2009

Vermerk über die Restakte (Handakte).

Auf keinem Fall eine Einsicht in die Restakte. 

 

24.11.2009

Schreiben vom 24.11.2009 hat die Verwaltung mit Anlagen erreicht, findet sich aber nicht in dem Geschehensablauf der Akte wieder.

 

25.11.2009

Schreiben vom 25.11.2009 hat die Verwaltung mit Anlage erreicht, findet sich aber nicht in dem Geschehensablauf der Akte wieder.

 

02.12.2009 (Bl.1703/4)

Mein Schreiben (02.12.2009) erreicht die Verwaltung mit Anlage.

Jedoch die Anlage wurde entnommen und in die - Restakte - verbracht.

 

18.12.2009 (Bl.777/8)

Schreiben (18.12.2009) der BGHW erregt aktenkundig und durchgängig Irrtum.

 

Weitere Merkwürdigkeiten im chronologischen Ablauf:

 

08.05.2008

15.05.2008: Mit dem Vermerk: Eine Stellungnahme wird es nicht geben.

 

Mit meinem Schreiben vom 08.05.2008 habe ich auf das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 und auf das Schreiben meines Anwalts vom 05.05.2008 reagiert. Und auf der Rückseite von Blatt 4, hat der Geschäftsführer Herr [20-2] am 15.05.2008 festgesetzt, eine Rechtfertigung soll es nicht geben.

 

Ferner soll auf Grund meiner Beschwerden überprüft werden, ob der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wird.

 

08.05.2008

Es sollte überprüft werden ob mein Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wird.

 

Danach kam es am 08.06.2009 zu meiner letzten merkwürdigen Akteneinsicht in der Behörde.

 

06.08.2009

Die BGHW dokumentiert, "keine Reaktion erforderlich"

06.08.2009

Mein Schreiben an die BGHW löst keinen Widerspruch aus,

meine Vorhaltung sind berechtigt. Und der Sachbearbeiter Herr [18] wurde von meinem Fall und ohne mein wissen, schon am 21.07.2009 abgezogen.

 

07.01.2009

Die BGHW dokumentiert Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich. 

 

09.06.2009

Angeblich hat die BGHW nichts zu verbergen.

Warum muss ich dann dieses Dokument seit dem 13.08.2019 geheimhalten?

 

14.07.2009

 

16.07.2009

 

06.08.2009

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001

 

Die BGHW dokumentiert zweifelsfrei falsche Sachverhalte.

In dem Vermerk vom 31.08.2009 hat der Stellvertretende Geschäftsführer Herr [18-3] wie folgt wörtlich berichtet:

 

Herr Neumann meldete sich telefonisch und wies darauf hin, dass das BSG seine Nichtzulassungsbeschwerde abgeschmettert hat.

 

Er unterstellte, dass der BG Bl. 63 seiner Akte nicht dem Gutachter vorgelegt hatte und dadurch eine falsche Entscheidung getroffen wurde (?). Er begründete das damit, dass Herr [18] diesen Befundbericht zu seinem Nachteil unterschlagen hätte, damit Herr Neumann keine Rente gezahlt werden müsste.

 

Alle Versuche Herrn Neumann zu überzeugen, dass doch die kompletten Aktenbände den Gerichten vorgelegen haben und diese Unterschlagung dann wohl aufgefallen wären, schlugen fehl.

 

Herr Neumann hat zwischenzeitlich die BG wegen Unterschlagung/Urkundenfälschung/Betrug verklagt. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Sache beschäftigen.

 

Er bat abschließend, dass ihm Antwortschreiben der BG auf seine Anfragen vom 06.08.2009, und 14.07.2009 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

 

Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.

 

Das folgende "Team" hat den Vermerk abgezeichnet:

Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2].

Stellvertretende Geschäftsführer der BGHW Herr [18-3].

Sachbearbeiter der BGHW Herr [19-1].

 

Dazu ist zu sagen:

Das "Team" hat unwahre Tatsachen behauptet. Denn bis dato hat sich kein Mitarbeiter der BG mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken".

Insoweit gibt es darüber auch keinen Bericht.

 

BGHW folgt nicht der Wahrheitstreue:

 

31.08.2009: Vermerk auf Bl.1560 AU-1918 und auf Bl.588 AU-2001

Die BGHW folgt nicht der Wahrheitstreue und berichtet über einen falschen Tatbestand. Die BGHW berichtet nämlich u.a. von Blatt 63 richtig wäre aber Bl.62 Rückseite gewesen. Und genau über diese Rückseite will die BGHW nicht diskutieren.

 

Und niemals wurde die Akte mit einem Sachbearbeiter und mir zusammen über  "3 Stunden" auf Manipulation überprüft worden. 

Diesen Vermerk hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt hat. 

 

 

 

 

 

Dieser Vermerk vom 31.08.2009 wurde von der BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt.

31.08.2009

Eine Akteneinsicht im Beisein meines Aktenbearbeiters zur Klärung von "Merkwürdigkeiten", habe ich niemals erhalten. Insoweit hat die BGHW am 31.08.2009 und 19.07.2011 in der Akte den Irrtum erregt, es sei zur Überprüfung der Akte gekommen. Wahrhaftig gibt es über das Ergebnis auch keinen Bericht.

 

 

31.08.2009 (Bl.1560, AU-1968)

Vermerk über das Telefongespräch vom 31.08.2009

Den Vermerk muss ich unter der Nr. 31 geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.

 

Es folgt eine Abschrift und ist keine Kopie! 

 

14.09.2009

 

17.09.2009

 

18.09.2009

 

 

22.09.2009

23.09.2009

 

01.10.2009

Die BGHW

 

19.10.2009

Die BGHW

 

10.11.2009 (Bl.1690) 

Die BGHW gibt im Vermerk bekannt:

 

"Eine Einsicht in die Restakte erhält er auf keinem Fall." 

 

10.11.2009 

Mein Schreiben hat die BGHW erreicht, wie der Posteingangsstempel bestätigt. Findet sich aber nicht im Geschehensablauf der Akte wieder.

16.11.2009

 

18.11.2009

Die BGHW hält Akten zurück.

 

24.11.2009

Die BGHW hat das folgende Schreiben nicht zum Tatbestand der Akte gemacht. Mit diesem Schreiben habe ich aufgeklärt, dass der Vermerk vom 31.08.2009 fälschlich angefertigt wurde.

 

16.04.2013

Das Thema Akteneinsicht

wurde am 16.04.2013 besprochen und es sollte in der Behörde zur Akteneinsicht kommen. Die Zeit ist abgelaufen und wird zu einer Untätigkeitsklage führen.