13.07.2009

Dem Bearbeiter meiner Fälle Herrn [18 ]habe ich zu einer baldigen Selbstanzeige geraten. Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.

 

14.07.2009

Meinem Sachbearbeiter habe ich zu einer Selbstanzeige geraten.

Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.

 

16.07.2009

21.07.2009

Dem Bearbeiter meiner Fälle Herrn [18 ]habe ich zu einer baldigen Selbstanzeige geraten. Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.

07.08.2009

Es folgt der Schriftsatz an das BSG Kassel, wegen Unfallrentenerhöhung betr. Verkehrsunfall vom 19.06.1968. 

Auf der Seite 9 wurde anwaltlich versichert und dokumentiert:

 

"Dass es zu einem Eklat zwischen dem Vorsitzenden und dem Kläger kam, an dessen Ende der Vorsitzende erklärte, es gäbe nicht nur den Tatbestand der Unterdrückung von Unterlagen, sondern auch - zum Kläger gerichtet - den Tatbestand der bewussten falschen Anschuldigung."

 

 

 

15.09.2009

Mein Vorbringen in der Beschwerdesache zum Az.: E 207/09. 

 

18.09.2009

Das folgende Schreiben dokumentiert, es sollen alle Unfälle bearbeitet werden und es sollen detaillierte Stellungnahmen zu meinen Anschuldigungen angefertigt werden.

 

Einer detaillierte Stellungnahme hat der Bearbeiter Herr [18] verhindert und müsste sich dabei auch selbst belasten.

 

 

Es muss auch eine "gefährliche Wahrheit" in der Akte geben und ist das Motiv, warum eine detaillierte Stellungnahme verweigert wird. Dazu im Einklang hat die BGHW mit dem Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) wörtlich dokumentiert:

 

"Es erscheint bei dem Aktenumfang und Akteninhalt erforderlich, eine grundsätzliche Klarstellung vorzunehmen und sich nicht in den unzutreffenden Anschuldigungen/Detailbeschreibungen des Verletzten zu verlieren."

 

Hinweis:

Das Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) muss ich seit dem 13.08.2019 geheimhalten