Wahrheitsgetreue & vollständige Behördenakte, muss dem Gericht zur Urteilsfindung vorgelegt werden.
Bereinigung meiner Behördenakte wird gefordert, so ist es wie folgt dokumentiert. Jedoch die Beklagte (BGHW)
17.06.2024
19.06.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
21.06.2024
01.07.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
15.07.2024
17.07.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
23.07.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
08.08.2024
08.08.2024
08.08.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
An dieser Stelle muss bekannt werden:
05.03.2021
Ich habe aus der Direktion Mannheim mit Schreiben vom 05.03.2021 Schriftstücke mit 184 Seiten erhalten und mir von der RD-Bremen (aktenführende Behörde) bis dato nicht vorgelegt wurden. Insoweit auch dem Gericht nicht vorliegen.
Diese wurden am 13.08.2019 von der RD-Bremen zur Geheimhaltung festgesetzt.
30.07.2024
Dazu im Einklang folgen die Schriftstücke.
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Mit anderen Worten die BGHW will sich nicht rechtfertigen!
02.11.2024
01.11.2024: Anlage
08.11.2024
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Mit anderen Worten die BGHW will sich nicht rechtfertigen!
06.11.2024
Dazu im Einklang folgt mein Schriftstück.
13.11.2024
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Mit anderen Worten die BGHW will sich nicht rechtfertigen!
10.12.2024
Bereinigung meiner Behördenakte wird gefordert.
Antrag zur Bereinigung meiner Behördenakte liegt vor (10.12.2024).
Dabei soll u. a. aufgedeckt werden: Mehr lesen.
Warum wurde der Mitarbeiter der BGHW Herr [18] beauftragt das Beschwerdeverfahren (E 207/09) vom 15.09.2009 gegen seine Person abzuarbeiten?
Warum hat Herr [18] aus dem Gedächtnis berichtet und sich nicht die Akte vorlegen lassen? Siehe: Zusammenfassung vom 29.09.2009 in der Stromunfallsache vom 20.03.2001.
Warum erhalte ich keinen gerichtsfähigen Bescheid über das Beschwerdeverfahren E 207/09 und E 29/11?
Warum will die BGHW die Nutzung der Akteninhalte auf jeden Fall verhindern? Wie die E-Mail vom 07.03.2018 (-178/9 -) in meinem Beschwerdefall nachvollziehbar dokumentiert.
Warum hat die BGHW am 13.08.2019 - unter der Androhung von bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Ordnungshaft - 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit festgesetzt? Kopieren wurde auch untersagt.
Warum behauptet die BGHW es besteht kein "Redeverbot", wenn doch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 über das "Redeverbot" der Mitarbeiter vorliegt?
Warum hat die BGHW die Verwaltungsentscheidung über das "Redeverbot" am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt?
Siehe Listennummer (19).
13.12.2024
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Mit anderen Worten die BGHW will sich nicht rechtfertigen!
18.12.2024
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Mit anderen Worten die BGHW will sich nicht rechtfertigen!
Jetzt kommt auch noch WEISSER RING ins Spiel.
27.12.2024
Die BGHW will die Aufklärung nicht im Verwaltungsverfahren vornehmen!
Es folgt ein Entwurf