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10.03.2020

Gerichtsakte ist nicht mehr auffindbar. 

M.M. ist das SG Bremen befangen.

 

In der Stromunfallsache (S 18 U 94/04) hat die Datenschutzbeauftrage mit Schreiben vom 10.03.2020 wie folgt wörtlich dokumentiert:

 

"Wie versprochen, bestätigen wir Ihnen schriftlich, wie bereits mit Ihnen telefonisch erläutert, dass auf unsere Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich der Löschung des medizinischen Gutachtens des Herrn [11-7] vom 3. Mai 2005 zum Az. S 18 U 94/04, Herr Dr. [19-14], Direktor der Sozialgerichts, sich bei uns telefonisch gemeldet hat. Er gab an, dass die komplette Akte wohl vernichtet worden sei. Er konnte keine weiteren Angaben zum Zeitpunkt und zum Löschvorgang machen und gab an, dass dies nicht mehr rekonstruierbar sei."

 

Vor diesem Hintergrund wird meine Webseite erweitert und die mir in Kopie vorliegenden Beweismittel aus der erwähnten Gerichtsakte werden für das Gericht und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 

 

BGHW & BG ETEM & SG Bremen fertigen falsche Beweismittel an und das SG/LSG Bremen macht mit. 

Das Foto zeigt einen Mitarbeiter der BGHW aus der Obersten-Etage und hat mit seinem Antwortschreiben vom 30.01.2012 die Unwahrheit behauptet, das (falsche) Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) sei nicht zur Urteilsfindung verwertet worden. Und ist mit dem ausgefertigtem Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 auf der 4. Seite widersprochen. 

 

20.03.2001 mein vierter Arbeitsunfall  

Bei meiner Tätigkeit im Med. Techn. Notdienst kam es am 20.03.2001 zu einem Stromschlag 220 Volt mitten in mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst.  

 

31.01.2002: (Bl.1) Unfallmeldung

24.02.2002: (Bl.69) 

 

08.05.2002: (Bl.91/2)

Im Gutachtenauftrag (08.05.2002) wird von der BGHW nicht nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gefragt. So hat die BGHW die Möglichkeit das Gutachten zu bemängeln und hat den Gutachter nach ihren wünschen gewechselt.

 

Dabei ist die BGHW nicht dem Gesetzt § 200 SGB VII gefolgt.

 

Es könnte jeder Zeit aus der Akte entfernt werden, wenn es von mir gewünscht wird. 

 

 

15.11.2002: Bl.105

In meinem Fall hat der Gutachter die Fragen beantwortet und mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 diagnostiziert. Und hatte keinen Auftrag, die MdE zu beziffern. 

Und schon hat die BGHW in dem Gutachten vom 15.11.2002 auf Bl.105 die MdE mit einem Fragezeichen vermerkt. Und war der Aufhänger für ein weiteres Gutachten.

 

07.01.2003 (Bl.126)

BGHW hat angeblich keine Erfahrung mit schweren Stromunfällen und wendet sich zur Amtshilfe an die BG FE jetzt BG ETEM: 

 

"Bitte benennen Sie uns daher drei geeignete Gutachter".

 

Mit der Gesprächsnotiz (Bl.127) wurde nachvollziehbar, die BGHW will nur ihre Gutachter beauftragen. 

 

27.01.2003 (Bl.128)

04.02.2003 (129/Rs.)

Zwei Gutachter waren nun bekannt.

Pflichtgemäß hätte die BGHW aber gemäß § 200 SGB VII drei Gutachter vorschlagen müssen. 

   

Jetzt musste die BGHW weiteres Beweismittel anfertigen und anfertigen lassen, was sie dem nächsten Gutachter zum Ablehnen meiner möglichen Entschädigung benutzen kann.

 

Dazu hat die BGHW den kontakt mit der BG ETEM aufrechterhalten.

 

10.02.2003 (Bl.130/1)

Die BGHW ist meinem Vorschlag nicht gefolgt.

 

19.02.2003 (Bl.134)

Von der BGHW habe ich die Information erhalten, der Begutachtungsprozess ist eingeleitet.

21.02.2003 (Bl.132/3 Rs.)

Begutachtungsauftrag an Prof. Dr. [19-3] in Hamburg.

 

Hinweis: 

Das Gutachten hat am 27.10.2003 (Bl.178/92) mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 bestätigt.

Und ist damit dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt.

Die Untersuchung begann in Hamburg am 02.07.2003. 

 

03.03.2003 (Bl.135) ich habe mich beschwert und sollte vertraulich behandelt

werden.

 

05.03.2003 (Bl.136): Terminvereinbarung in der Verwaltung

 

11.03.2003 (Bl.137): Es wurde das Unfallereignis vom 20.03.2001 eingehend

erörtert. Darüber sollte ein Protokoll geschrieben werden, dass ich zur Unterschrift erhalten sollte.

 

 

11.03.2003 (Bl.137)

11.03.2003 (Bl.138/9)

N i e d e r s c h r i f t:

 

Von dem Oberverwaltungsrat [11-6] fälschlich angefertigt.

 

11.03.2003 (Bl.140)

Anlage (Bl.141) 

 

14.03.2003 (Bl.142)

Mit dem Schreiben der BGHW vom 14.03.2003 habe ich als Anlage in Kopie die Niederschrift über den Unfallhergang im Einzelnen erhalten vom 11.03.2003 (Bl.138/9). Einzelheiten hatte die BGHW unrichtig aufgenommen wurden und so konnte ich die Niederschrift nicht unterzeichnen.

Kaum zu glauben aber wahr: Am 11.03.2003 (Bl.138/9) hat die BGHW (vormals GroLa BG) einen Bericht über den Unfallhergang vom 20.03.2001 angefertigt. Und hat diesen unrelevanten Bericht mit dem Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143 ) dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle als Anlage in Kopie übersandt.

Das "Institut" ist der BG ETEM in Köln unterstellt. 

 

Erst nach vielem hin und her, hat der Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle nach Wünschen der BGHW einen Begutachtungsauftrag erledigt und hat das Ergebnis mit dem Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) der BGHW übersandt. Der Leiter des Instituts ist auf der folgenden Ablichtung personifiziert.

 

14.03.2003 (Bl.142)

Anlage in Kopie: Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9).  

Schreiben der BGHW mit der Bitte, nach vollzogener Unterschrift wieder zurückzusenden. Dieses war aber nicht möglich, denn die Niederschrift hatte einen falschen Tatbestand dokumentiert und musste berichtigt werden.

 

18.03.2003 (Bl.143)

Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001 an das Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle unterstellt der Berufsgenossenschaft der Feinmechaniker und Elektrotechnik (BG FE später BG ETEM) und in kürze "Institut"

Als Anlage erhält das "Institut" die fälschlich angefertigte Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9) mit meiner nicht vollzogenen Unterschrift.

 

19.03.2003 (Bl.144)

Es wurde am 19.09.2003 (Bl.144) die Verfügung erlassen, die Rückantwort der BG Feinmechanik + El. Techn. zu Bl.143 abwarten.

 

Die BGHW wartet also auf ein Ergebnis, zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) und der unrichtigen Niederschrift der BGHW vom 11.03.2003 (Bl.138-139).  

 

21.03.2003 (Bl.145/6)

Betreff: Änderung der Niederschrift vom 11.03.2003:

Es folgt mein Schreiben vom 21.03.2003 (Bl.145/6) mit nicht vollzogener Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.147/8) als Anlage.

 

1. Frage:

Es stellt sich die Frage, warum hat die BGHW dem "Institut" nicht sofort darauf hingewiesen, dass die Niederschrift nur ein Entwurf der BGHW war und noch geändert wird?

 

31.03.2003 (Bl.149/8)

Mit dem Schreiben vom 31.03.2003 (Bl.149) und der Anlage Bl.150/1 legte mir die BGHW die geänderte Niederschrift zur Unterzeichnung vor.

 

11.03.2003 (Bl.153/4)

Nur diese Niederschrift (Blattnummer 152-153) vom 11.03.2003 war verwertbar und ist mit Posteingangsstempel bei der BGHW am 04.04.2003 eingegangen. Diese Unterlagen hat die BGHW nicht dem "Institut" in Kopie übersandt.

 

11.03.2003 (Bl.154/6) Fotos zum Vernehmungsprotokoll.

Der BGHW (vormals GroLa BG) war also bekannt, das Kunststoffgehäuse musste zur Überprüfung entfernt werden.

 

24.03.2003 (Bl.157)

24.04.2003 (Bl.158), mit der Begutachtung in Hamburg war ich einverstanden.

25.04.2003 (Bl.159), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

25.04.2003 (Bl.160), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

28.04.2003 (Bl.161) 

25.04.2003 (Bl.162)

03.06.2003 (Bl.163)

19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das Gutachten gewartet.

19.06.2003 (Bl.165) nun wurde auch das "Institut erinnert an die

Beantwortung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143). Zur Orientierung wurde nochmals in Ablichtung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143) beigefügt und somit auch die unrichtige Unfallschilderung vom 11.03.2003 (Bl.138-139). Wahrhaftig war der Begutachtungsprozess aber schon am laufen. Was will die BGHW mehr von dem "Institut"?

 

22.06.2003 (Bl.166)

30.06.2003 (Bl.167)

 

29.08.2003 (Bl.174):

Ist das Ergebnis aus einen Begutachtungsauftrag zu meinem konkreten Fall.

 

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen. Es ist das Antwortschreiben zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) mit Anlagen über die Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001.

 

Nach vielem hin und her, hat der Leiter des "Instituts" nach Wünschen der BGHW das Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) übersandt. 

04.09.2003 (Bl.175)

GroLa BG (jetzt BGHW) hat in den Begutachtungsprozess eingegriffen mit dem Irrtum erregenden Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) als Anlage und mir wurde der Vorgang im Verwaltungsverfahren verheimlicht.

 

Und wurde von der BGHW sofort an den Gutachter mit dem Schreiben vom 04.09.2003 (Bl.175) als Anlage in Kopie weitergeleitet. Damit hat die BGHW in den damals laufenden Begutachtungsprozess eingegriffen und mir wurde der Vorgang verheimlicht.

29.10.2003 (Bl.193) 

 

Das Gutachten ist dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt. Und hat mein Vorhofflimmern (VHF) als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 in seinem Gutachten vom 27.10.2003 (Bl.178/92) mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2003 (Bl.193) versuchte die BGHW das Ruder herumzureißen und benutzte dazu ihr Schreiben vom 25.04.2003 und die Ablichtungen über das unbestätigte Vernehmungsprotokoll vom 11.03.2003 (Bl.138/9) war dabei, aber erfolglos.

Alle medizinischen Gutachten haben bestätigt, mein VHF ist Unfallfolge. Aber die BGHW lehnt mit dem Text aus der allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) ab.

 

Meine Klage ist am 18.06.2004 am Sozialgericht (SG) Bremen eingegangen. Dafür musste die Beklagte neues Beweismittel anfertigen und nun kam Plan B:

 

 

Das "Institut" musste die allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl. 174) als Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall darstellen, denn die Beklagte hat kein "Beweismittel" zum Ablehnen für meinen Fall.

 

08.12.2003

Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]

 

27.04.2004

26.05.2004

Bescheid der Beklagten (BGHW vormals Gro La BG)

Dieser Bescheid hat meinen Stromunfall als Arbeitsunfall festgesetzt jedoch den dazu notwendigen Gesundheitsschaden hat die Behörde auch nicht in den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 (Bl.239/Rs.) eingetragen.

 

28.07.2004 (Bl.251/2)

Schriftsatz der Beklagten 

Mit dem Schriftsatz vom 28.07.2004 (Bl.251/2) hat die Beklagte erkennbar gemacht, der Leiter des "Instituts" wird mit seiner allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 zum Zeugen in meinem konkreten Fall und Prozessdelikt dokumentiert.

 

22.10.2004 (Bl.256/60)

Nun folgt der Schriftsatz von meinem Anwalt vom 22.10.2004 und meinem Schreiben vom 28.08.2004 (Bl.256/60) als Anlage in Kopie.

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

 

02.11.2004: (Bl.262/3)

Mit dem folgenden Schriftsatz vom 02.11.2004 (Bl.262/Rs.) will die Beklagte auch nicht den Ausführungen des Klägers zustimmen. Dazu im Einklang hat die Beklagte auch nicht ihre Aufklärungspflicht erfüllt:

 

Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z.B. um ein EKG ableiten zu lassen usw..

 

Wenn die Beklagte so etwas nicht erkennen kann, dann muss ein Sachverständiger zur "Amtshilfe" eingeschaltet werden.

 

Tatsächlich hat die Behörde im Verwaltungsverfahren die notwendigen Ermittlungen in diese Richtung unterlassen.

 

11.11.2004

Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]

 

18.11.2004 

Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.

 

Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)" 

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte hat in der Behördenakte vorgetäuscht, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.

 

Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.

18.11.2004 (Bl.264)

18.11.2004 (Bl.263)

Schriftsatz der Beklagten mit der Gesprächsnotiz als Anlage in Kopie.

"Ich würde auf ein weiteres Gutachten drängen. 

Sozialgericht ist "Herr des Verfahrens".

 

15.02.2005 (Bl.268/9)

Es folgt die Beweisanordnung

Als Anlage wurden fälschlich angefertigte Beweismittel vorgelegt. 

 

Noch Beweisanordnung aus dem SG Bremen 

15.02.2005

 

28.02.2005: (Bl.270)

Schriftsatz der Beklagten.

Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) hat die Beklagte vorsorglich das Schreiben aus dem "Institut" vom 18.11.2004 (Bl.266) ohne Blattnummer und ohne Vermerk dem SG Bremen übersandt. Die sich auf die Stellungnahme aus dem Institut vom 29.08.2003 bezieht und sich auf Bl.174 der Verwaltungsakte befindet.

 

18.11.2004 die Anlage in Kopie 

Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.

 

Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)" 

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte hat in der Behördenakte vorgetäuscht, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.

 

Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.

 

28.02.2005: (Bl.270)

Von dem Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle - welches der BG ETEM in Köln unterstellt ist - hat sich die BGHW das Schreiben vom 29.08.2003 (Bl.174) anfertigen lassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.2004 (Bl.266) hat die BG ETEM den Irrtum erregt, Blatt 174 sei das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall. Diese Beweismittel hat die BGHW mit dem folgenden Schriftsatz vom 28.02.2005 Bl.270 mit Anlage in Kopie dem SG Bremen vorgelegt und  wurde vom SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.

 

21.03.2005 (Bl.273/4)

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

Anlage in Kopie war der Befundbericht von meinem Hausarzt vom 02.12.2004. 

 

21.03.2005

Rückseite von G31!!

Es folgt die Anlage und auf der Rückseite ist die die Verfügung, Bl.29 und Bl.31 an den Gutachter und an die Beklagte zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. 

 

08.04.2005 (Bl.275) G31!!

Den Befundbericht von meinem Hausarzt hat die Beklagte nicht erhalten und wünschte die Nachsendung. Dieses ist aber wohl nicht geschehen.

 

14.04.2005 (Bl.276)

Siehe Gesprächsnotiz Bl.276 vom 14.04.2005, der Richter hat sich zu Bl.275 gemeldet.

 

Dazu ist zu sagen:

Es ist nicht bekannt geworden wann die Beklagte die erwähnte Stellungnahme aus dem Gericht erhalten hat.

 

20.04.2005 (Bl.298)

 

03.05.2005 (Bl.278-285) 

Das Gerichtsgutachten

 

02.06.2005 (Bl.293/5)

Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring

Die Anlagen

06.02.2001, (Bl.297) Notarzt-Einsatzbericht

07.02.2001 (Bl.296) Arztbericht

 

09.06.2005 (Bl.300/1)

Anwaltsschriftsatz und die psychosomatischen Belastungen mit ärztlichem Attest vom 13.04.2005 (Bl.302) 

 

16.06.2005 (G58-59)

Befundbericht von Dr. [8-4] eingegangen beim SG am 20.06.2005

 

17.06.2005 (Bl.308/9)

Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring Notärztin in Achim

 

12.07.2005

Schriftsatz der Beklagten zum Notarztbericht

 

18.08.2005 Schreiben aus dem SG

15.08.2005 (Bl.319) + G66 Anwaltsschriftsatz mit meinem Schreiben vom 12.08.2005 als Anlage in Kopie.

 

12.08.2005 als Anlage in Kopie.

 

02.09.2005 (Bl.320)

Psycho

 

22.09.2005 (Bl.322 + G73) Psycho

08.11.2005 (Bl.323)

08.11.2005 (Bl.324)

 

23.11.2005 (Bl.325)

21.11.2005 (Bl.326)

 

07.12.2005 (Bl.328)

22.11.2005 (Bl.329)

 

12.01.2006 (Bl.331)

10.01.2006 (Bl.332) Bl.333 fehlt in der Behördenakte

 

24.01.2006 (Bl.334)

20.01.2006 (Bl.335/6)

 

13.02.2006 (Bl.337)

19.01.2006 (Bl.338/9)

 

28.03.2006 (Bl.340)

23.03.2006 (Bl.341/3)

 

19.09.2006 (Bl.348)

10.10.2006 (Bl.349)

10.10.2006 (Bl.350) Bericht über die Vertretung vor dem SG

 

11.10.2006 (Bl.351)

10.10.2006 (Bl.352/3)

10.10.2006 (Bl.355-363)

Es folgt das Urteil aus dem SG Bremen S 18 U 94/09

 

22.11.2006

Der Ablehnungsgrund

 

05.12.2006 (Bl.366/7)

Die Berufung

Gericht & Beklagte haben die angebotene Amtshilfe nicht angenommen

19.06.2007

25.06.2007

25.06.2007

BGHW kennt sich mit Stromunfällen nicht aus und lässt es zu keiner angebotenen Amtshilfe durch den Mediziner der BG ETEM und sich mit Stromunfällen auskennt. 

 

28.07.2008

Kein Ablehnungsgrund  und Gutachten als Anlage

09.07.2008

Anlage

 

21.07.2008

Anlage Gutachten

 

Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem Standard.

Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt. 

 

Und nur weil ich in der Medizintechnik mit der Reparatur von EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.

10.07.2008

Anlage: Widerspruchsbescheid Versorgungsamt Herz GdB 10

 

23.12.2008

15.04.2009

Meine Vorwürfe 

 

Was sagt die BG ETEM dazu?

 

Wörtlich schreibt die Geschäftsführung der BG ETEM am 07.05.2009: Ich weise diese Vorwürfe mit Nachdruck zurück und fordere Sie auf, derartige Unterstellungen und Äußerungen künftig zu unterlassen.

 

Die BG ETEM ist nämlich aktiv in meinem Fall verwickelt, denn der Mitarbeiter [10-2] hat in seinem Schreiben vom 18.11.2004 (Bl.266) behauptet die Beklagte (BGHW vormals GroLa BG) habe die BG ETEM zur Begutachtung meines Stromunfalles vom 20.03.2001 beauftragt. Und diesen Begutachtungsauftrag hätte die BG ETEM mit seiner Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) erledigt. 

 

Mit dieser Stellungnahme und dem weiteren Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 (Bl.266) - beachte auch die Gesprächsnotiz der Beklagten vom 18.11.2004 (Bl.263) - hat die Beklagte und das SG Bremen in den damals laufenden Begutachtungsprozess bei dem Gerichtgutachter eingegriffen.

 

In meinem Fall ist das Sozialgericht Bremen aktiv verwickelt >Klick  

 

07.05.2009 (Bl.771/3)

Stellungnahme aus der Geschäftsführung der BG ETEM

Mit dieser Stellungnahme und dem weiteren Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 (Bl.266) - beachte auch die Gesprächsnotiz der Beklagten vom 18.11.2004 (Bl.263) - hat die Beklagte und das SG Bremen in den damals laufenden Begutachtungsprozess bei dem Gerichtgutachter eingegriffen.

 

26.08.2009

Mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.

 

01.09.2009: Schreiben aus dem SG Bremen

Anlagen

28.02.2005

18.11.2004

18.11.2004

18.11.2004

 

11.11.2009

 

18.12.2009

 

30.01.2012

Geschäftsführung der BGHW hat die Unwahrheit behauptet:

Die Stellungnahme vom 29.08.2005 (Bl.174 der Akte) sei für die Entscheidung des Sozialgerichts ohne Belang.

 

Wahrhaftig ist die Stellungnahme vom 29.08.2005 aber als Tatbestand in dem Urteil vom 18.12.2008 zur Urteilsfindung dokumentiert.

 

Diese Sache wird noch weiter bearbeitet 14.01.2024

 

 

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10.03.2020

Gerichtsakte ist nicht mehr auffindbar. 

M.M. ist das SG Bremen befangen.

 

In der Stromunfallsache (S 18 U 94/04) hat die Datenschutzbeauftrage mit Schreiben vom 10.03.2020 wie folgt wörtlich dokumentiert:

 

"Wie versprochen, bestätigen wir Ihnen schriftlich, wie bereits mit Ihnen telefonisch erläutert, dass auf unsere Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich der Löschung des medizinischen Gutachtens des Herrn [11-7] vom 3. Mai 2005 zum Az. S 18 U 94/04, Herr Dr. [19-14], Direktor der Sozialgerichts, sich bei uns telefonisch gemeldet hat. Er gab an, dass die komplette Akte wohl vernichtet worden sei. Er konnte keine weiteren Angaben zum Zeitpunkt und zum Löschvorgang machen und gab an, dass dies nicht mehr rekonstruierbar sei."

 

Vor diesem Hintergrund wird meine Webseite erweitert und die mir in Kopie vorliegenden Beweismittel aus der erwähnten Gerichtsakte werden für das Gericht und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 

 

Aus meinem Gästebuch kopiert:

   
Kommentare: 207
  • #207#207

Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)

 

#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.

Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.

Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.

  

Tatsächlich hat die BG ETEM aber später eingestanden, zu meinem einen Begutachtungsauftrag zum Ursachenzusammenhang zwischen meinem konkreten Stromunfall vom 20.03.2001 habe die BG ETEM nicht erhalten.

 

Siehe Schreiben vom 07.05.2009 der BG ETEM. 

Damit ist sogleich dokumentiert, die BGHW hat am 18.12.2009 (Bl.751) einen unrichtigen Widerspruchsbescheid erlassen. Denn die BGHW hat wörtliche behauptet:

 

"Die Stellungnahme des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle auf Blatt 174 der Verwaltungsakte vom 29.08.2003 bezieht sich konkret auf Ihren Fall."

 

Und wurde sogleich mit der Stellungnahme der BG ETEM vom 07.05.2009 Widersprochen.

 

 

Auf Blatt 174 befindet sich nur eine allgemeine Stellungnahme und sich nicht auf meinen Fall bezieht. So geblendet kam das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 zu der falschen Tatsachenfeststellung, mein Vorhofflimmern (VHF) hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt. Und das Urteil aus dem Landessozialgericht (LSG) Bremen vom 18.12.2008 hat glaubhaft gemacht, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von VHF. Aber das unrichtige Gerichtsgutachten wurde nicht aus der Akte entfernt. Und konnte auch am 10.03.2020 nicht mehr aus der Gerichtsakte entfernt werden, denn die Gerichtsakte ist nicht mehr auffindbar. 

 

 

Denn von der BG ETEM in Köln wurde Irrtum erregendes Beweismittel angefertigt und von der Beklagten mit krimineller Raffinesse, gut getimt und hinter meinem Rücken in den am 15.02.2005 laufenden Begutachtungsprozess eingebracht.