Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

 

„Da ist viel kriminelle Energie im Spiel“ 

Jahrelang soll ein Pflegedienst in der Region Bremerhaven Leistungen abgerechnet haben, die nie erbracht wurden. Darüber hat die Zeitung am 09.05.2016 berichtet.

Die Sprecherin der Prüfgruppe, die den Fall aufklärt, erklärt im Interview, wie sie gegen solche Betrüge vorgeht. Mit meinem folgenden Schreiben vom 20.06.2016 habe ich über Abrechnungsbetrug berichtet, jedoch habe ich keinen Bericht darüber erhalten, wie gegen die Betrüger bei der gesetzlichen Unfallversicherung (BGHW) vorgegangen wurde.

Ariane Weber leitet die Prüfgruppe gegen Abrechnungsbetrug, der neben Mitarbeitern der Krankenkassen auch Vertreter der Kripo und des LKA angehören. Foto: Christiane Kuhaupt. 

Zeitungsbericht:

Weser-Kurier vom 09.05.2016

 

20.06.2016

Abrechnungsbetrug?

Anlagen:

03.11.2008

13.02.2011

 

27.04.2004

Abrechnungsbetrug?

Es folgt eine Abschrift (keine Kopie) über den Bescheid der BGHW, der meinen Stromunfall als Arbeitsunfall ablehnt. 

27.04.2004

Mit dem folgenden Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt und war nur möglich, weil die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls gemäß § 8 SGB VII vorlagen. Jedoch die BGHW hat in dem Bescheid vom 27.04.2004 keinen Gesundheitsschaden als Tatbestandsmerkmal eingetragen.

 

Und mit dieser bloßen Sorgfaltspflichtverletzung, erspart sich die BGHW jede weitere Entschädigung. 

 

Ferner hat die BGHW durch bloße Sorgfaltspflichtverletzungen nicht erkannt, eine MdE unter 20% führt in meinem Fall zu einer Unfallrente weil eine sogenannte Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorhanden ist.

 

Insoweit muss die Beklagte verurteilt werden, den im Verwaltungsverfahren ermittelten Gesundheitsschaden einzutragen und zu entschädigen.

 

Und damit wären die Streitigkeiten abgeschlossen.

 

Den Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 darf ich der Öffentlichkeit seitdem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen. Dazu im Einklang habe ich die folgende Abschrift angefertigt und ist keine Kopie. 

 

27.04.2004: Bl.229

Schreiben an die HKK

mit Bescheid vom 27.04.2004 als Anlage in Kopie.

  

26.05.2004

Dem Bescheid (27.04.2004) der BGHW folgte der Widerspruchbescheid der BGHW vom 26.05.2004.

 

Es wurde kein Gesundheitsschaden eingetragen, obwohl dieser im Verwaltungsverfahren als Vorhofflimmern dokumentiert wurde.

Vgl. die Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003. 

Meine Krankenkasse (hkk) folgt der BGHW und fordert die BGHW nicht auf einen Gesundheitsschaden in den Bescheid vom 27.04.2004 (Bl.227) einzutragen, der meinen Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt hat (§ 8 SGB VII).

 

Die HKK hat also die Behandlungskosten für meinen Herzschaden (Vorhofflimmern) übernommen und wird mit dem Schreiben der BGHW vom 27.04.2004 (Bl.229) nachvollziehbar. Und mir werden die Medikamentenzuzahlungen nicht erstattet.

 

Dieses o.g. Schreiben vom 27.04.2004 (Bl.229) darf ich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen und wurden von der BGHW am 13.08.2019 in eine Liste zur Geheimhaltung unter der Nr. 9 aufgenommen. Dazu im Einklang habe ich die folgende Abschrift angefertigt und ist keine Kopie.   

 

12.12.2016

Abrechnungsbetrug?

Elektrounfall in der Medizintechnik 

Bei Reparaturarbeiten kam es in der Medizintechnik am  20.03.2001 zu einem Stromschlag, 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern ausgelöst. 

Es war mein zweiter schwerer Arbeitsunfall und mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII festgestellt wurde.

Dieser Bescheid (27.04.2004) ist eine merkwürdige Maßnahme, weil die BGHW keinen Gesundheitsschaden eingetragen hat. Und damit erspart sich die BGHW bisher jede mögliche Entschädigung.

Siehe dazu auch den Bescheid vom 11.11.2009

Nach dem Gesetz und § 8 SGB VII gibt es aber keinen Arbeitsunfall ohne Gesundheitsschaden. Insoweit wurde der Bescheid auch von der BGHW in eine Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen.

 

Alle Mediziner der BGHW haben mein chronisches Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden festgestellt. Und dem Berufungsgericht (LSG) Bremen konnte glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern. Jedoch habe ich bisher keine Entschädigung erhalten. Im Jahre 2004 kamen meine zwei Arbeitsunfälle vor das Sozialgericht (SG) Bremen und am 18.12.2008 sind meine Klagen vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen gescheitert.

 

Meinem Wunsch, dass sich ein Mitarbeiter der BGHW mit mir zusammen hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und Unterschlagungen aufzudecken wurde eine Absage erteilt. So hat es die BGHW mit dem Vermerk am 31.08.2009 dokumentiert.

 

Danach konnte mein Anwalt am 26.09.2009 Prozessdelikt aufdecken. 

 

Bisher habe ich nicht erhalten, was mir nach Recht und Gesetz zusteht.

 

Dazu im Einklang liegt der folgende Bescheid vom 11.11.2009 vor.

Meinen Gesundheitsschaden hat die Beklagte (BGHW) als Tatbestandsmerkmal meines Arbeitsunfalls im Bescheid vom 27.04.2004  fehlen lassen. So erhalte ich auch keine mögliche Entschädigung, für den im Verwaltungsverfahren festgestellten Gesundheitsschaden.

Und meine Krankenkasse (HKK) muss sämtliche Kosten aus dem Gesundheitsschaden zahlen.  

 

So einfach geht das also: Wissen Sie mehr? 

 

27.02.2004

Mit der folgenden Gesprächsnotiz hat die BGHW nachvollziehbar erklärt, mein Berufsleben ist aufgrund der festgestellten Unfallfolgen zu Ende. Dazu im Einklang werde ich eine beantragte Rente und Rentenerhöhung aus dem Verkehrsunfall und Stromunfall erhalten. 

 

Offensichtlich hat die BGHW mich als Schwerverletzten erkannt und so hätte auch die 1975 abgefundene Rente wieder aufleben müssen.

 

Dazu im Einklang liegen auch in der Stromunfallsache die Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003 vor. 

Beklagte BGHW macht von einer bloßen Sorgfaltspflichtverletzung

eine unendliche Geschichte.

 

27.04.2004

Mit dem folgenden Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt und war nur möglich, weil die Tatbestandsmerkmale des Arbeitsunfalls gemäß § 8 SGB VII vorlagen. Jedoch die BGHW hat in dem Bescheid vom 27.04.2004 keinen Gesundheitsschaden als Tatbestandsmerkmal eingetragen.

 

Und mit dieser bloßen Sorgfaltspflichtverletzung, erspart sich die BGHW jede weitere Entschädigung. 

 

Ferner hat die BGHW durch bloße Sorgfaltspflichtverletzungen nicht erkannt, eine MdE unter 20% führt in meinem Fall zu einer Unfallrente weil eine sogenannte Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorhanden ist.

 

Insoweit muss die Beklagte verurteilt werden, den im Verwaltungsverfahren ermittelten Gesundheitsschaden einzutragen und zu entschädigen.

 

Und damit wären die Streitigkeiten abgeschlossen.

 

Den Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 darf ich der Öffentlichkeit seitdem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen. Dazu im Einklang habe ich die folgende Abschrift angefertigt und ist keine Kopie. 

  

26.05.2004

Dem Bescheid (27.04.2004) der BGHW folgte der Widerspruchbescheid der BGHW vom 26.05.2004.

 

Es wurde kein Gesundheitsschaden eingetragen, obwohl dieser im Verwaltungsverfahren als Vorhofflimmern dokumentiert wurde.

Vgl. die Gutachten vom 15.11.2002 und 27.10.2003. 

27.04.2004

Meine Krankenkasse (hkk) folgt der BGHW und fordert die BGHW nicht auf einen Gesundheitsschaden in den Bescheid vom 27.04.2004 (Bl.227) einzutragen, der meinen Stromunfall als Arbeitsunfall anerkannt hat (§ 8 SGB VII).

 

Die HKK hat also die Behandlungskosten für meinen Herzschaden (Vorhofflimmern) übernommen und wird mit dem Schreiben der BGHW vom 27.04.2004 (Bl.229) nachvollziehbar. Und mir werden die Medikamentenzuzahlungen nicht erstattet.

 

Dieses o.g. Schreiben vom 27.04.2004 (Bl.229) darf ich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen und wurden von der BGHW am 13.08.2019 in eine Liste zur Geheimhaltung unter der Nr. 9 aufgenommen. Dazu im Einklang habe ich die folgende Abschrift angefertigt und ist keine Kopie.   

 

10.03.2008

HKK muss zu Unrecht kosten für die "anfallsartigen Kopfschmerzen" tragen.

 

23.12.2008

Alle medizinischen Gutachten haben mein VHF als Unfallfolge bestätigt

 

08.04.2009

Mein verspätete Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern Unfallfolge

 

17.05.2016

18.05.2016

 

20.06.2016

Abrechnungsbetrug?

Anlagen:

03.11.2008

13.02.2011

 

12.12.2016

Abrechnungsbetrug?

13.10.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

Ohne Id. Nr.

 

13.10.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

Mit Id: 1010

 

02.11.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

Mit Id: 1011

 

09.11.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

Mit Id: 1015

 

11.11.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

Mit Id: 1018

 

 

04.12.2020

SoVD hat die Tragweite erkannt und der BGHW gemeldet.

 

Mit Id: 1023

 

03.03.2022

03.03.2022

Schlaganfall, Abrechnungsbetrug?

 

19.08.2022

Und die zwei medizinischen Gutachten siehe unter dem 15.11.2002 und 27.10.2003

 

Anlage

05.07.2022

 

Anlage

05.10.2009

 

Anlage

27.04.2004

 

Gästebucheintrag von BG-Heater

30.12.2022

 

Mein Gästebucheintrag

31.12.2022