02.03.2011 = -45/52- 

 

Es wurde u. a. überprüft, ob strafrechtlich gegen meine Person vorgegangen werden soll.

 

Die BGHW wollte am 01.09.2010 die Mediation, aber nachdem ich ein Strafverfahren und Beschwerdeverfahren (E 29/11) gegen den Bearbeiter meiner Akte angestrengt habe, hat die BGHW mit dem Schreiben vom 02.03.2011 dokumentiert:

 

Die Mitarbeiter fühlen sich genötigt und haben Sorge, dass die Situation um Herrn Neumann weiter eskaliert und erklären sich daher für befangen. Und es stellte sich u. a. die Frage:  

 

 

"zu prüfen, ob strafrechtlich gegen ihn vorgegangen werden soll."

 

 

"Signalwirkung" an das Personal 

 

08.04.2011 -108-

 

 

 

15.08.2016 -138/9-

(AID 9023) -140-

 

Akten werden mir aus der Hand geschlagen 

 

07.03.2018 -178/9-

Vorsicht Falle!

Seit 2001 kämpfe ich erfolglos um die sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen. Mit meinem Anwalt bin ich am 18.12.2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen gescheitert. Danach haben wir Prozessdelikt aufgedeckt. Damit wollte mein Anwalt nichts zu tun habe und wünschte mir beim Weitermachen viel Glück. Ich habe weitergemacht und am 19.06.2014 kam es zum Teilerfolg. Die Sache wurde aber immer Merkwürdiger und am 13.08.2019 hat die BGHW eine Liste über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen zusammengestellt die ich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen darf und nicht vervielfältigen darf. 

 

Die Geheimunterlagen dokumentieren die ungewöhnlichsten Maßnahmen der BGHW und dass die BGHW nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit handelt. Die Geheimunterlagen beginnen mit einem Widerspruchsbescheid der BGHW vom 07.11.2003 und endet mit einem Schreiben der BGHW vom 28.06.2017 an die Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Bonn.

 

Die Liste hat das Landgericht (LG) Hamburg am 13.08.2019 mit einem Versäumnisurteil  (ohne mündliche Verhandlung) unter dem Az. 324 O 128/19 vorgelegt und wie folgt dokumentiert: 

 

45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW darf ich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen und nicht vervielfältigen.

Dazu werde ich von einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, mit einer Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre.

 

Diese Maßnahme verhindert die Urteilsfindung, in jedem Gerichtsverfahren, denn gerade die  Geheimunterlagen dokumentieren Pflichtverletzungen der BGHW die mein Recht auf eine mögliche Entschädigung versperren. Und diese Geheimunterlagen muss ich dem Gericht als Beweismittel vorlegen. 

Die "Stasiakte" der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) soll angeblich nicht auffindbar sein.

Dazu im Einklang hat die Beklagte (BGHW) in dem Schriftsatz vom 20.12.2019 gebeten, dass ich die "Stasiakte" vom 05.10.2009 (drei Seiten) in Kopie vorlege, weil diese angeblich in der Behördenakte nicht mehr auffindbar sei. Mit dem Hinweis auf das Versäumnisurteil vom 13.08.2019 darf ich aber keine Kopie anfertigen und vermute eine Falle.

 

Zumal ich zum Kopieren keine besondere Erlaubnis erhalten habe. 

 

Vorsicht Falle!

Ich soll Kopieren was verboten wurde.  

14.10.2020

04.11.2020

18.12.2020

 

22.09.2020 

05.03.2021:

Unbekannte Aktenteile lässt die BGHW Direktion Mannheim auftauchen. 

 

 

15.03.2021

 

 

26.03.2021

 

27.07.2021

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