Schon vor 50 Jahren konnte ich im Jahre 1969 eine gefährliche Wahrheit in der BG-Ambulanz Bremen aufdecken und hat die Unfallambulanz scheinbar genervt. 

 

Dazu im Einklang hat der leit. Arzt Dr. [4-1] in seinem Zwischenbericht vom 10.07.1969 nachvollziehbar dokumentiert:

 

"Wir wollen N. hier in der Unfallambulanz nicht mehr sehen".  

 

10.07.1969

18.08.1969 

"Das Ganze ist uns etwas unverständlich."

So haben es die BG Unfallärzte in dem Zwischenbericht vom 18.08.1969 dokumentiert. 

 

 

02.10.1969

Die BG Behandlungsstelle wollte mein li. Knie nicht mehr  behandeln, so ist es mit dem Gutachten vom 02.10.1969 nachvollziehbar dokumentiert. 

 

28.05.1970

Bescheid für die festgestellten Unfallfolgen.

 

Dazu ist zu sagen, die Unfallfolgen hatten sich so weit verschlimmert, dass ich die Unfallambulanz der BG aufgesucht habe. 

 

12.09.2002

Bescheid über die Ablehnung,

weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.

 

28.01.2003

BGHW (vormals GroLa BG) hat von der Verschlimmerung erfahren

 

29.01.2003

Unfallstation berichtet über den Verlauf

31.01.2003

Teil-MdE 10%

 

28.04.2003 (Bl.605/6)

Es folgt der Gutachtenauftrag für das Rentengutachten

mit der Irrtum erregenden Vorgabe:

 

"Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet lagen nicht mehr vor."

18.06.2003 (Bl.612)

Es folgt eine Gesprächsnotiz und dokumentiert, ich habe aufgedeckt, dass der Gutachtenauftrag vom 28.04.2003 den Rentengutachter nicht erreicht hat.

19.06.2003 (Bl.613)

19.06.2003 (Bl.614)

Nun wurde der Vorgang wiederholt, aber wo ist die Akte geblieben, diese Frage wurde niemals geklärt.

22.06.2003 (Bl.615)

Nun habe ich erkannt meine Sozialdaten könnten in falsche Hände geraten und das Rentengutachten könnte von einer Person angefertigt werden, die dazu nach § 200 SGB VII nicht befugt ist und habe um Aufklärung gebeten.

 

Meine bedenken waren/sind berechtigt, denn ein Arzt hat ein falsches Rentengutachten vom 05.09.2003 im Sinne der BGHW angefertigt und wurde dafür auch bezahlt. 

 

15.08.2003 (Bl.627/9)

Es folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 627/9 sogleich aktenkundig.

 

15.08.2003 (Bl.632/4)

Noch einmal folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 632-634 erneut aktenkundig.

 

05.09.2003

Es folgt das fälschlich im Sinne der BGHW angefertigte Rentengutachten.  

 

14.10.2003 (Bl.624/6)   

Es folgt mein begründeter Widerspruch

und hat der GroLa BG (jetzt BGHW) u. a. den Fehler offensichtlich gemacht, dass der Gesundheitsschaden im li. Knie als Unfall unabhängige krankhafte Veränderung aufgeführt wurde. 

 

04.11.2003 (Bl.630/1) 

Es folgt ein Aktenvermerk der BGHW und den Irrtum erregt, die BGHW hätte keinen entscheidenden Fehler begangen. Wahrhaftig hat die BGHW aber auf falschem Tatbestand den Widerspruchbescheid vom 07.11.2003 (Bl.636/7) erlassen. Und hat dazu das Rentengutachten vom 05.09.2003 verwertet. Und diesen Fehler hat die BGHW auch in dem internen Schreiben vom 05.10.2009 wie dokumentiert:

 

"Das war unrichtig, wurde aber von der Verwaltung nicht erkannt und wurde auch nicht im Widerspruchsbescheid (636/7) richtiggestellt."

 

Hinweis:

Dieses interne Schreiben vom 05.10.2009 wurde von der Kriminalpolizei Bremen als "Stasiakte" bewertet. Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede. 

 

07.11.2003 

Es folgt der Widerspruchsbescheid und ist nur eine Abschrift weil mir das Kopieren seit dem 13.08.2019 untersagt wurde.

 

12.01.2004 (Bl.661)

Unfall-Ambulanz wünscht sämtliche Akten von der BG. 

Denn der BG Unfallarzt möchte die "Regie" der Aufklärung übernehmen.

Die BGHW hat aber mit dem Scheiben vom 30.01.2004 die (vollständige) Akte zurückgehalten.

 

30.01.2004 (Bl.665/Rs.)

Die BGHW hält die (vollständige) Akte zurück

und verheimlicht auf einer Kopie der 2. Seite die beigefügten Anlagen.

 

Seite 2 (Rückseite)

 

04.03.2004

Anruf aus dem KH Stenum:

Welches am 05.09.2003 angefertigte Rentengutachten (Bl.618/9) ist im KH Stenum noch nicht am 04.03.2004 (Bl.680) gesichtet worden (Auftrag aus 04/2003). Der BGHW lag das Gutachten aber schon am 17.11.2003 vor, so ist es mit dem Widerspruchsbescheid der BGHW vom 17.11.2003 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Vor diesem Hintergrund wird ableitbar, dem KH Stenum ist das Rentengutachten unbekannt. 

 

03.11.2004

Geschäftsführer trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

 

Mein Aktenbearbeiter hat bei der Geschäftsführung mit dem Schreiben vom 03.11.2004 um eine Entscheidung gebeten wie vorgegangen werden soll. Auf dem gleichen Schreiben hatdie Geschäftsführung am 04.11.2004 dokumentiert, wie vorzugehen ist und welche Beweismittel der Ärztin [8-3] vorzulegen sind und als Beratungsärztin bei der BGHW beschäftigt ist. Das Beweismittel wurde mit Blattnummern aufgeführt und es fehlt der Arztbericht mit dem Röntgenbefund vom 12.10.1968 (Bl. 62 Rs.). 

 

22.12.2004

Mein Anwalt gibt zum Röntgenbefund (Bl. 62 Rs) bekannt:

 

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass - anders als in der Vergangenheit, in der dem Gutachter wesentliche Zwischenberichte verschwiegen wurden - dem Röntgenarzt vorgelegt werden.

 

25.04.2008

Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.

 

Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die  Streitigkeiten eingestellt werden sollen. 

 

Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 (drei Seiten) erneut ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:

 

"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."

 

 

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019.

 

 

05.10.2009

 

Ferner ist erkannt und dokumentiert, die BGHW zerrt die Sache mit ungeklärtem Sachverhalt vor das SG Bremen und als Beklagte muss sie keine Aufklärung mehr betreiben.

Denn nun ist das Gericht "Herr des Verfahrens". 

 

Dazu erregt die Beklagte in dem Verfahren zur Verkehrsunfallsache mit dem Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) wörtlich den Irrtum:

 

"Durch Vorbringen des Bevollmächtigten im anschließenden Klageverfahren wurde der Fehler von Seiten der Verwaltung erkannt und es wurden dazu umfangreiche Ermittlungen durchgeführt."

 

Tatsächlich war der Fehler aber schon durch mein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und meinem Widerspruch vom 14.10.2003 bekannt. Die BGHW lehnte aber die weitere Aufklärung ab. 

 

Wichtiger Hinweis:

Das Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt und darf von mir nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Insoweit habe ich wie folgt eine Abschrift angefertigt und ist keine Kopie! 

 

Mit der Geheimhaltung kann ich nur einverstanden sein, wenn ich von der BGHW bekommen habe was mir nach Recht und Gesetz zusteht. 

 

Dass ich im Recht bin wurde nach 12 Jahren u. a. mit einem Teilerfolg am 19.06.2014 bestätigt.  

 

05.10.2009 

Es folgt sogleich die "Stasiakte" und ist eine Abschrift und keine Kopie, weil mir das Kopieren seit dem 13.08.2019 untersagt wurde.

 

30.11.2010, Diagnose: RPA links

30.11.2010: VHF und Angstattacke in der BG-Ambulanz

 

13.02.2011

Das Zurückhalten von Beweismittel wurde durch den Rentengutachter in Stenum aufgedeckt. Jedoch eine Entschädigung habe ich bis dato nicht erhalten.

Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.

 

Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch mein Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.

 

Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente. 

 

21.10.2011

 

17.11.2011 (Bl.2456/8) 

 

Schon die allgemeine Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum hat eine Gesamt - MdE von 35% erkennbar gemacht.

 

Damit wurde sogleich dem Aktenvermerk der BGHW vom 04.11.2003 (Bl.630) widersprochen und nicht einmal eine Rentenerhöhung von 5% erkennen will.

Siehe Teilerfolg (19.06.2014) mit dem "Spatz in der Hand".

 

§ Rechtsmissbrauch im Sozialsystem!?

Am 24.06.2013 hat die BGHW das SG Bremen zum "Nebenkriegsschauplatz" ernannt, wo es so richtig ballert.

Dazu fallen mir die "Korbmenschen" ein, die ich u. a. in der Medizintechnik kennen gelernt habe.

Wissen Sie was "Korbmenschen" sind!?

 

 

23.07.2019

 

11.09.2019

 

06.11.2019

 

30.01.2020

 

Anlage

22.12.2004