07.01.2003 (Bl.126)

Schreiben der GroLa BG (jetzt BGHW) 

27.01.2003 (Bi. 128)

Schreiben der BGFE (jetzt BG ETEM)  

 

04.02.2003 (Bl.129/Rs.)

Schreiben der BGHW (vormals GroLa BG) 

 

10.02.2003 (Bl.130/1)

Mein Schreiben an die BGHW (vormals GroLa BG) 

 

19.02.2003 (Bl.134)

Mit dem folgenden Schreiben und dem Datum vom 19.02.2003 stiftet die BGHW den Irrtum, der Begutachtungsauftrag sei bereits veranlasst. 

 

Denn Tatsächlich ist der Begutachtungsauftrag erst mit dem Datum vom 21.02.2002 (Bl.132/133 Rs.) angefertigt worden.

 

Die BGHW hat somit vorgetäuscht, der Begutachtungsauftrag ist bereits am laufen. Und ich werde demnächst zur Untersuchung nicht in meiner Nähe, sondern nach Hamburg einbestellt. Es ist der Wunschgutachter der BGHW.  

§ 200 SGB VII regelt in der gesetzlichen Unfallversicherung den

Untersuchungsgrundsatz bei der Begutachtung. Kern der Vorschrift ist das Recht des Versicherten auf Gutachterauswahl. Bevor der Unfallversicherungsträger ein medizinisches Gutachten in Auftrag gibt, muss er dem Versicherten mehrere geeignete Gutachter zur Auswahl benennen. Die Versicherte hat die Möglichkeit einen anderen Arzt in der Nähe seines Wohnort zu nennen, und wird bei Eignung beauftragt. 

 

Aktenkundig folgte die BGHW Bremen nicht dem Untersuchungsgrundsatz und darin steckt viel "krimineller Energie". Diese Pflichtverletzungen sind in der Behördenakte dokumentiert und beginnt in der Sache Stromunfall (SU) vom 20.03.2001 es gibt keine "E i n v e r s t ä n d n i s e r k l ä r u n g" und wird mit mit dem Schreiben der BGHW (GroLa BG) vom 19.02.2003 zementiert.

 

21.02.2003 (132/133 Rs.)  

30.06.2026

Diese Sache wird noch bearbeitet...