§ 200 SGB VII regelt in der gesetzlichen Unfallversicherung den

Untersuchungsgrundsatz bei der Begutachtung. Kern der Vorschrift ist das Recht des Versicherten auf Gutachterauswahl. Bevor der Unfallversicherungsträger ein medizinisches Gutachten in Auftrag gibt, muss er dem Versicherten mehrere geeignete Gutachter zur Auswahl benennen. Die Versicherte hat die Möglichkeit einen anderen Arzt in der Nähe seines Wohnort zu nennen, und wird bei Eignung beauftragt. 

 

Aktenkundig folgte die BGHW Bremen nicht dem Untersuchungsgrundsatz und darin steckt viel "krimineller Energie". Diese Pflichtverletzungen sind in der Behördenakte dokumentiert und beginnt mit der nicht unterzeichneten "E i n v e r s t ä n d n i s e r k l ä r u n g" vom 21.02.2003 (Bl. 566/Rs.) in der Verkehrsunfallsache 1968.  

21.02.2003

30.06.2026

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