Die Ordnung wurde beseitigt die Öffentlichkeit will mehr erfahren.

Gemäß dem Grundgesetz Art. 20 (4), muss Widerstand geleistet werden.

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Den Nationalsozialismus hat die Kommissarleuchte (Kaiser Idell) überdauert und hat Licht in das Dunkel meiner Behördenakte gebracht. >Klick  

 

 

 

 

 

 

Vorab die Information:

 

04.04.2017

Zur ärztlichen Stellungnahme vom 02.02.2005 wurde keine vollständige Hauptakte (HA) vorgelegt! Es war auch keine Stellungnahme sondern ein Begutachtungsauftrag und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 04.04.2017 aus der Akte entfernt. So ist es auch mit dem erstellten Rentengutachten vom 05.09.2003 geschehen. Und waren zwei Teilerfolge im Kampf um Unfallrente, unterstützt durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Bonn.

  

14.12.2001

12.10.1968, (Bl.62/Rs.) 

10.07.1969

 

05.09.2003

Das folgende Rentengutachten ist als Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Hs. 1 SGB VII erkannt und sollte mit Schreiben der BGHW vom 04.04.2017 aus der Akte entfernt werden. Es war ein Teilerfolg im Kampf um Unfallrente.

 

23.12.2004

 

Hand.-Restakte dokumentiert das Handeln der Bearbeiter.

Stromunfall:

28.07.2004: Bl. 100/105 aus der HA (Hauptakte) entnehmen

 

02.02.2005

Die folgende Stellungnahme ist als Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Hs. 1 SGB VII erkannt und sollte mit Schreiben der BGHW vom 04.04.2017 aus der Akte entfernt werden. Es war ein Teilerfolg im Kampf um Unfallrente.

 

Kaum zu glauben aber wahr,

die Beklagte hat meinen Anwalt mit dem Schreiben vom 30.04.2008 wie folgt zu der Mitteilung aufgefordert: 

 

"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen." 

 

30.04.2008

Anlage 

28.04.2008

 

 

Mein Anwalt antwortet am 05.05.2008:

Dazu ist zu sagen:

M.M. war es der Aufruf zu einer Lüge, denn dem Gericht hat die BGHW tatsächlich keine vollständige Akte vorgelegt. Und nun hat die BGHW das Schreiben vom 30.04.2008 am 13.08.2019 in eine Liste zur Geheimhaltung von 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter Nr. 17 aufgenommen, damit die BGHW nicht an Ansehen verliert.

 

Wahrhaftig liegen in der Behörde der BGHW in der Stromunfallsache und zum Az.: E 5/02773/023-S zwei Schriftstücke mit dem Datum vom 18.11.2004 vor, das eine Schriftstück mit der Blattnummer 266 ff und dem Vermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich

(keine inhaltliche Aussage, Bl. 263)"

 

Dieses Schriftstück wurde gemäß dem Vermerk nicht dem Gericht übersandt.

 

Und das zweite Schriftstück wurde mit einer Verspätung von drei Monaten und ohne einen Vermerk und ohne Blattnummer dem Gericht übersandt. So ist es mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2005 (Bl.270) und der Anlage in Kopie dokumentiert und hat in der Gerichtsakte Az.: S 18 U 94/04 die Nr. 27 erhalten.

Die Verspätung von drei Monaten war von der Beklagten gut getimt und so konnte das Schriftstück noch in den schon laufenden Begutachtungsprozess bei dem Gerichtsgutachter eingebracht werden.

 

Davon durfte der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter aber nichts erfahren. Und so wurde der Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2005 (Bl.270) mit den Anlagen in Kopie nicht an den Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten weitergeleitet, sondern nur an den Gerichtsgutachter. Siehe 26.08.2009 mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.

 

Dem Gericht wurden also tatsächlich nicht sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorgelegt und auch nicht dem Kläger. 

 

Das Gericht hat schon mit der Beweisanordnung vom 15.02.2005 falsches Beweismittel (angefertigt von der Beklagten) dem Gerichtsgutachter vorgelegt. Dieses haben mein Anwalt und ich erkannt und haben es dem Gericht mit dem Schriftsatz vom 21.03.2005 angezeigt. 

 

Und nun ist die Gerichtsakte seit dem 10.03.2020 nicht mehr auffindbar. 

 

Und der Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) wurde am 13.08.2019 in eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit mit der Nr.: 10 festgesetzt.

 

In der Sache S 2 U 77/07; S18 U 99/06 folgen im chronologischen Ablauf weitere Akten:

04.04.2008

Anlage

02.04.2008 

Auf 7 Seiten habe ich die Pflichtverletzungen der Beklagten dokumentiert, eine sachgerechte Stellungnahme hat es nicht gegeben.

 

15.04.2008

Anlage 

14.04.2008

Auf 5 Seiten habe ich die Pflichtverletzungen der Beklagten dokumentiert, eine sachgerechte Stellungnahme hat es nicht gegeben.

 

15.04.2008

Mit der Gesprächsnotiz (15.04.2008) dem Vermerk auf der noch folgenden Verfügung vom 15.05.2009 ist gesichert, der Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2] will keine Aufklärung über die wahre Sach-und Rechtslage. Diese Tatsache wurde auch meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten der BGHW Herrn [18] bekannt gemacht.

 

Tatsächlich wurde Herr [18] auch von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle am 21.07.2009 befreit.

 

25.04.2008

Nach der Gesprächsnotiz (15.04.2008) kam mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom 14.04.2008 das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2]. Und wurde am 13.08.2019 zur Geheimhaltung von der BGHW unter der Nr. 2 festgesetzt. Denn die Beklagte folgt nicht den Einschätzungen der Gutachter und verliert ihr Ansehen, wenn dieses Schreiben an die Öffentlichkeit kommt. 

 

 

28.04.2008

Mit meinem Schreiben vom 28.04.2008 (Bl.1259) habe ich wie folgt auf das Schreiben (25.04.2008) geantwortet.

Mit dem Schreiben vom 30.04.2008 hat die Beklagte (BGHW) meinen Anwalt wie folgt aufgefordert:

 

"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen." 

 

Dieses Schreiben (30.04.2008) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 17 festgesetzt. 

 

30.04.2008

Anlage

28.04.2008

 

05.05.2008 

Natürlich konnte mein Anwalt bei dem riesigen Aktenmaterial nicht der BGHW folgen. Und wurde mit dem Schreiben vom 05.05.2008 nachvollziehbar dokumentiert.

 

08.05.2008

Mit dem Vermerk vom 15.05.2008, eine Stellungnahme wird es nicht geben.

Mit meinem Schreiben vom 08.05.2008 habe ich auf das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 und auf das Schreiben meines Anwalts vom 05.05.2008 reagiert. Und auf der Rückseite von Blatt 4, hat der Geschäftsführer Herr [20-2] am 15.05.2008 festgesetzt, eine Rechtfertigung soll es nicht geben.

 

Muss der Aktenbearbeiter von meinen Fällen abgezogen werden?

Ferner soll auf Grund meiner Beschwerden überprüft werden, ob der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wird.

 

14.05.2008

Mit dem folgenden Schriftsatz vom 14.05.2008 hat die Beklagte eine unvollständige und unrichtige Stellungnahme dem Gericht vorgelegt und die von mir angezeigten Manipulationen, weist die Beklagte entschieden zurück. Dazu im Einklang will die Beklagte meine mit Bescheid anerkannten "anfallsartigen Kopfschmerzen" als Unfallfolge ablehnen und wäre nur durch Manipulation möglich. Das Gericht ist der Beklagten nicht gefolgt, wie das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 bestätigt und war ein Teilerfolg im Kampf um Unfallrente. 

 

17.11.2011 

Das Gericht hat übersehen, "anfallsartige Kopfschmerzen" sind nur ein Teil der Diagnose "Migräne mit Nebenerscheinungen". Insoweit müssen die Nebenerscheinungen natürlich noch mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beziffert werden. Dazu im Einklang liegt die allgemeine Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG vom 17.11.2011 wie folgt vor.

Die Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum dokumentiert:

Schon aus den "Anfallsartigen Kopfschmerzen" hat sich eine wesentliche Änderung der MdE ergeben und führt zu einer Gesamt-MdE 35%. Und ich habe einen entsprechenden Teil der Vollrente mit 10% zu erwarten. Dazu kommt noch die MdE aus den gravierenden Nebenerscheinungen der Diagnose Migräne mit Aura. 

20.05.2008 (Bl.1272)

Es folgt ein Schriftsatz der Beklagten und dokumentiert für das LSG, die Unterschlagung von Beweismittel und wurde von der Beklagten nicht widersprochen. Dazu im Einklang hat die Beklagte auch die Beantwortung meines Schreibens an den Geschäftsführer der Beklagten vom 08.05.2009 verweigert.

28.05.2008 (Bl.1275)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW und meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten der BGHW, Herrn [18]. Darin wurde dokumentiert, Herr [18] fühlt sich bedroht würde aber einer Aufklärung der Sache gelassen entgegensehen.  

29.05.2008 (Bl.1276)

Mit dem Schreiben hat die BGHW dokumentiert, dass ich in dieser besonderen Unfallangelegenheit nur den Originalunterlagen trauen würde. 

 

So ist es auch mit der eid. Versicherung vom 5.12.2018

29.05.2008 (Bl.1277)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW und dokumentiert,  mein Aktenbearbeiter wurde vom Richter aus dem SG Bremen darauf hingewiesen ich bin über den § 200 SGB VII Informiert. Darauf musste die BGHW ihr Beweismittel ändern.

 

 

14.01.2009 Bl.1393 Ermittlungen sind nicht erkennbar

 

15.01.2009 Bl.1398 Ermittlungen sind nicht erkennbar...

 

20.01.2009 Bl.1437 weiter Ermittlungen sind nicht beabsichtigt...

09.06.2009

Vermerk aus einem persönlichen Gespräch:

 

"Der Unterzeichner unterbreitete Herrn Neumann Rahmen der Akteneinsicht das Angebot, dass ihm alle Aktenunterlagen, die wesentlich sind (also keine Rechnungen usw.), nochmals zur Verfügung gestellt werden (die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen!). Das sei ein Entgegenkommen der BGHW, das nicht selbstverständlich ist."

 

Die vielen Akten habe ich erhalten und konnte die Akten studieren, wenn es meine Gesundheit zugelassen hat. 

 

Den Vermerk (09.06.2009) über das persönliche Gespräch muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.

 

Es folgt eine Abschrift und ist keine Kopie! 

 

13.07.2009

Handakte und Selbstanzeige

 

14.07.2009

Handakte und Selbstanzeige

 

16.07.2009

Handakte und Selbstanzeige

 

21.07.2009

Handakte und Selbstanzeige.

21.07.2009

Mit dem Aktenvermerk vom 21.07.2009 wurde bekannt, dass die Geschäftsführung den Sachbearbeiter Herr [18] und Prozessbevollmächtigen der BGHW von meinem Fall abgezogen hat.

 

Der Aktenvermerk (21.07.2009) wurde als Nr.28+29 zur Geheimhaltung in der Liste vom 13.08.2019 aufgenommen.

 

13.03.2017

Datenschutz gibt bekannt:

 

10.04.2017

Datenschutz gibt zwei Teilerfolge bekannt:

 

12.07.2018