29.05.2008 (Bl.1277)
Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW von meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten und wurde vom Richter aus dem LSG Bremen darauf hingewiesen, ich bin über den § 200 SGB VII Informiert. Darauf hat die BGHW ihr Beweismittel geändert.
07.05.2012
Es wurde über das weitere Vorgehen in meinem Fall beschlossen.
03.07.2012
Das Gericht hat ein schweres Geschütz aufgefahren
und die Revision nicht zugelassen.
Am 22.11.2012 hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen meine erhobene

Wiederaufnahmeklage mit Urteil vom 22.11.2012 (Verfahren L 14 U 169/11 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 08.04.2013 ebenfalls als unzulässig verworfen.
22.11.2012
L 14 U 169/11 WA
Für die Beklagte kam keiner zur mündlichen Verhandlung
Damit war das Gericht einverstanden.
Das Urteil
Das Urteil
22.11.2012
L 14 U 170/11 WA
Für die Beklagte kam keiner zur mündlichen Verhandlung
Damit war das Gericht einverstanden.
Wo bleibt die Staatsanwaltschaft?
31.10.2011 (S 29 U 108/11)
15.10.2011
Meine Vorhaltungen sind der Beklagten und dem SG Bremen bekannt.
Eine Stellungnahme wurde der Beklagten freigestellt und mit Nein abgelehnt. Die Beklagte hat somit meinen Anschuldigungen nicht widersprochen und war der Anknüpfungspunkt, dass das SG Bremen, die Staatsanwaltschaft Bremen hätte einschalten müssen.
Jedoch das Gericht ist nicht parteilos und hat die Revision nicht zugelassen und damit ein schweres Geschütz aufgefahren.
25.01.2022
Nun hat das LSG Bremen erneut ein schweres Geschütz aufgefahren
und mit dem Beschluss vom 25.01.2022 (Verfahren L 14 U 53/21 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen.
Dem kann aber mit der Tatsache widersprochen werden, dass die Beklagte auch diesem Gericht keine vollständige Akte vorgelegt hat.
Diese Tatsache ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2021 und der in Kopie beigefügten 184 Seiten dokumentiert. Diese Akte enthält Akten die noch niemals dem Gericht zur Urteilsfindung vorgelegt wurden.
Erneut wird Prozessdelikt ableitbar.