11.11.1969 (Bl.148/Rs.)
Bescheid über Rentenhöhe gleich Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Am 19.06.2014 kam es vor dem SG Bremen zur mündlichen Verhandlung. Mit dem Hinweis, dass die Beklagte meine "anfallsartigen Kopfschmerzen" als Unfallfolge anerkannt hat, sagte der Richter, die Beklagte sollte nun auch eine Entschädigung zahlen. Ansonsten würde der Richter nach hinten gehen und den Rest der Akten holen. Auf dem Richtertisch lag also keine vollständige Akte. Die Beklagte war bereit meine Rente mit 5% zu erhöhen und hat damit das Öffnen der vollständigen Akte verhindert. Damit war ich einverstanden, wenn ich für die 12 Jahre Zinsen erhalten würde. Darauf sagte die Beklagte, wenn ich auch noch Zinsen haben will, dann werde ich Garnichts bekommen. Und von dem Gericht bekam ich zu hören, ich soll mich mit dem Spatz in der Hand zufrieden geben. Ich wurde also eingeschüchtert und Nachzahlung ohne Zinsen habe ich erhalten.
Danach hat sich herauskristallisiert, die Beklagte und das Gericht wollten und haben einen Vergleich vorgespiegelt, der sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsunfalles vom 19.06.1968 abgegolten hätte und wollten damit das Öffnen und die Berichtigung der Akte verhindern. Der angebliche Vergleich kam Plötzlich, war nicht angekündigt und die tatsächlichen Folgen wurden mir nicht offensichtlich gemacht.
Ereignisse im Jahre 1968 u. 2001 sind als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW anerkannt. Die Unfallfolgen sind in den umfangreichen Verwaltungsverfahren ermittelt worden. Aber von Anfang an haben die Mitarbeiter die Einschätzungen der Gutachter nicht 1:1 im Bescheid übernommen.
Seit 2001 ist es mein Begehren, dass die von der BG im Jahre 1975 mit einer Gesamt-ME von 25% auf Lebenszeit abgefundene Unfallrente, um den Faktor, der wesentlichen Verschlimmerung (mindestens 10%) wieder auflebt. Diese Möglichkeit hat die BGHW (vormals GroLa BG) mit dem Schreiben vom 30.01.1975 bekannt gemacht.
Im Bescheid vom 12.09.2002 hat die BGHW zusätzlich "anfallsartige Kopfschmerzen" mit einer Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 15 % anerkannt und hat die Gesamt-MdE von 25% auf 30% um 5% angehoben. 5% ist keine wesentliche Verschlimmerung und hat das Aufleben der Unfallrente im Sinne der BGHW verhindert. Mit der Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG Hamburg vom 17.11.2011 hat sich aber als Richtgröße eine Gesamt-MdE von 35 v.H. ergeben.
Aktenkundig habe ich die "Anfallsartigen Kopfschmerzen" seit meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968. Dass die "Anfallsartigen Kopfschmerzen" als Gesundheitsschaden im Bescheid der BGHW vom 12.09.2002 erscheinen, dazu hat die BGHW 32 Jahre benötigt. Und dass es am 19.06.2014 zu einer Entschädigung kam, dazu hat die BGHW noch einmal 12 Jahre benötigt.
Ein Sachverständige einer Berufsgenossenschaft hat mir erklärt, wenn es zu einer Nachzahlung kommt, könnte ich 5% Zinsen von der BGHW erwarten. Dazu hat die BGHW es aber nicht kommen lassen.
11.03.1975
Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 11.03.1975 auf falscher Tatsachenfeststellung abgefunden.
Teilerfolg:
Urteil aus dem LSG Bremen vom 03.06.2015
Nachzahlung mit Zinsen.
Der Fehler wurde in der Rentenabfindung (1975) und davor auch nicht ausgeglichen und so bereichert sich die BGHW.
Es könnte aber auch sein, dass die Abfindung auf Lebenszeit rechtswidrig war. Denn eine Abfindung auf Lebenszeit ist nur bei einer MdE von bis zu 25% möglich. Weil aber meine Muskelschwäche im li. Arm/Hand und il. Bein sowie der Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe bis dato nicht beziffert wurde, konnte auch keine Gesamt-MdE von mehr als 25% beziffert werden.