Am 19.06.1968 habe ich meinen ersten Arbeitsunfall als Fahrer eines Autotransporters der Firma E. H. Harms erlitten. Wobei uns ein alkoholisierter LKW in die Quere kam und kostete meinem Beifahrer das Leben und meine Gesundheit. 

 

25.01.2007

Rippenbogen links etwas vorgewölbt, leicht druckschmerzhaft.

 

So ist es in dem Gutachten aus Rotenburg Wümme vom 25.01.2007 objektiviert und auf der Seite 12 dokumentiert.

 

Mit Schriftsatz vom 15.02.2007 (Bl.1046)

teilte die Beklagte dem LSG Bremen mit, dass durch das Gutachten vom 25.01.2007 die Auffassung der Beklagten im Wesentlichen bestätigt wird, also nicht vollumfänglich.

Das Gutachten vom 25.01.2007 (27 Seiten) habe auch ich überprüft.

Dem Gutachten konnte aber im Wesentlichen nicht gefolgt werden und habe die Fehler dem Gutachter mit dem folgenden Schreiben vom 26.06.2007 und Anlagen in Kopie zur Berichtigung aufgezeichnet.

Es folgt die Anlage in Kopie vom 21.03.2007 (6 Seiten).

Es folgt die Anlage in Kopie vom 22.03.2007 (3 Seiten).

Es folgt die Anlage in Kopie vom 08.03.1994 (1 Seite).

Postwendend folgte am 27.06.2007 das Antwortschreiben, 

ohne weitere Aufklärung. Und das LSG Bremen hat davon eine Abschrift erhalten. Es wurden aber keine Fragen beantwortet. 

Es folgt ein Schriftsatz von meinem Anwalt Dr. jur. [7-6]

Hier wird am 09.07.2007 über die Fehler in dem vorliegendem Gutachten vom 25.01.2007 berichtet. Auch dieser Fehler ist nicht beseitigt worden. 

Am 19.09.2007 folgte ein Schriftsatz von meinem Anwalt Dr. jur. [7-6]

Womit sich mein Anwalt meinen umfangreichen Schriftsatz vom 26.06.2007 zu eigen gemacht hat.