22.12.2004 (Bl.728/30)

Es sollte sichergestellt sein,

dass die 3 Zwischenberichte vorgelegt werden. Dieses ist aber in dem Gutachten vom 15.06.2005 nicht eingetreten. Und so kam das Gutachten in Erklärungsnot.

 

27.12.2004 (Bl.721)

30.12.2004 (Bl.763)

 

26.01.2005 (Bl.765)

27.12.2004 (Bl.766/8)

Manipulation mit Begutachtungsauftrag eingefädelt.

Im Begutachtungsauftrag vom 16.03.2005  hat der Gutachter von der Beklagten mit aller Deutlichkeit und einem Ausrufungszeichen erfahren, ich verfüge über die medizinischen Unterlagen und könnte die Unrichtigkeiten in seinem Gutachten sofort erkennen. Und mit den Blattnummern festsetzen. Dass bedeutet, ich kann mit den Blattnummern die Vollständigkeit überprüfen. Insoweit sollen in dem Gutachten auch keine Blattnummern erscheinen.

 

07.02.2005 (Bl.775/Rs.)

 

14.02.2005 (Bl.786)

 

16.03.2005 (Bl.791/2)

Das Gutachten wurde nach den wünschen der Beklagten angefertigt und nicht von Amts wegen durch das Gericht.

 

16.03.2005 (Bl.791/2)

Es folgt der Begutachtungsauftrag,

mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakt verfüge!

 

Sollte der Gutachter damit gewarnt werden?

 

17.03.2005 (Bl.794)

Das Gericht wurde darüber informiert, dass das Gutachten nach den wünschen der Beklagten angefertigt wird.

 

15.06.2005

Es folgt das Gutachten und auf der Seite gibt der Gutachter seine Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakte verfüge!

 

Der Gutachter konnte nicht einmal erkennen, dass das re. Knie/Bein seit dem 17.09.1992 nicht mehr unfallfrei ist.

 

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass die Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand noch nicht bewertet wurde.

 

Und ist unrichtig davon ausgegangen der Neurologe hätte die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst. Tatsächlich hat der Neurologe aber die Muskelminderung bei seiner Wertung (MdE 25%) ausgeklammert.

  

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass es zu einer Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe gekommen ist.

 

Ferner wurde das Gutachten unter einer Seitenverwechslung auf der Seite 8 (Bl.825) angefertigt.

 

So wird auch nachvollziehbar, warum der Gutachter auf der Seite 11 (Bl.828) wörtlich dokumentiert:

 

"So bleibt die Frage, woher die auch von mir festgestellte Einschränkung hinsichtlich der Haltefunktion des linken Kniegelenkes resultiert, ungeklärt."

 

Insofern musste der Gutachter im Sinne der Auftraggeberin zu dem Ergebnis kommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf rein chirurgischem Gebiet wäre nach seiner Einschätzung 0 v.H. 

 

Tatsächlich liegt aber im li. Knie eine MdE von nicht unter 10v.H. vor

Und wird mit dem Schreiben vom 13.02.2011 durch den Rentengutachter bestätigt.

13.02.2011

Es folgt das Schreiben von dem Rentengutachter vom 13.02.20011 und deckt eine gefährliche Wahrheit auf, nämlich das Zurückhalten von Beweismittel.