29.09.2009, (Bl.1640 ff.)
29.09.2009
30.09.2009
Stromunfallakte war im Beschwerdeverfahren - 207/09 - nicht vorgelegt worden und war auch nicht in Kopie in der Behörde auffindbar, also Blatt 240 - 531.
In dem Beschwerdeverfahren - E 207/09 - wurde keine (vollständige) Akte vorgelegt und damit ist die Manipulation in der Stromunfallsache und im Beschwerdeverfahren dokumentiert.
Der Aktenbearbeiter Herr [18] hat das gegen seine Person gerichtete Beschwerdeverfahren (E 207/09) ohne Behördenakte selbst aus dem Gedächtnis abgearbeitet. Damit bricht das Ergebnis mit der Unterschrift des Sachbearbeiters und Prozessbevollmächtigten der BGHW Herrn [18] vom 30.02.2009 zusammen.
05.10.2009