Manipulation im Rentengutachten
Der folgende Chefarztbrief von Dr. med. [26] dokumentiert nachvollziehbar, dass die BGHW (vormals GroLa BG) Beweismittel zurückhält um sich damit mögliche Entschädigungen zu ersparen.
Die wahre Unfallfolge hat der Unfallarzt Dr. [7-1] in seinen folgenden Zwischenberichten vom 12.10.1968 und 02.12.1968 diagnostiziert.
Zwischenbericht
12.10.1968 (Bl.62/Rückseite)
Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit ihren Beschwerden.
Zwischenbericht
02.12.1968
Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit ihren Beschwerden. Ferner wurde erkannt es muss zu einem Berufswechsel kommen.
Manipulation habe ich im Jahre 1969 erkannt:

In der BG-Ambulanz Bremen habe ich eine falsche Tatsachenfeststellung objektiviert. Danach hat der leit. Unfallarzt der BG am 02.07.1969 und 10.07.1969 dokumenteiert:
"Wir wollen N. hier in der Unfallambulanz nicht mehr sehen".
Dazu im Einklang hat der leit. Arzt in seinem Zwischenbericht vom 10.07.1969 plötzlich die falsche Diagnose gestellt, es sei zu keiner Fraktur sondern zu einer kleinen Knochenrissverletzung am Unterpol meiner li. Kniescheibe gekommen.
Mit der falschen Tatsachenfeststellung konnte und wurde vorgetäuscht, meine geäußerten Beschwerden können nicht objektiviert werden. Denn es sei zu einer Knochenrissverletzung am Kniescheibenunterpol gekommen und dort könnten keine Beschwerden auslösen.
02.07.1969
10.07.1969
Falls es noch zu einer chirurgischen Begutachtung kommen sollte, die Unfallfolgen liegen jetzt nur noch auf neurologischem Gebiet, so bitten wir die B.-G., einen anderen Gutachter damit zu beauftragen, weil wir N. hier nicht mehr sehen wollen, zumal das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nach dem heutigen Auftreten von N. bei uns nicht mehr gegeben ist
Ich wurde zum Radio u. Fernsehtechniker ausgebildet und habe später in der Medizintechnik gearbeitet.
Die BGHW hat die Feststellung der Unfallfolge - Teil-MdE 10% - im li. Knie mit dem Zurückhalten von Beweismittel bis dato verhindert und wurde/wird vom Sozialgericht dabei unterstützt.
28.01.2003
29.01.2003
31.01.2003
28.04.2003
Es folgt der Begutachtungsauftrag für das Rentengutachter
28.04.2003
Der merkwürdige Geschehensablauf in Stenum ist natürlich der BGHW anzulasten.
19.06.2003
22.06.2003
01.07.2003
13.08.2003
Die Unterlagen sind nicht mehr aufzufinden.
04.06.2004 (Bl.688/95
Klagebegründung
28.06.2004 (Bl.696/Rs.)
Schriftsatz der Beklagten
20.10.2004 (Bl.707)
20.10.2004 (Bl.708/10)
Anwalt berichtet über das Verschweigen wichtiger Zwischenberichte und über Berufswechsel.
Anlage
12.10.2004
03.11.2004
Bei meiner Akteneinsicht am 19.11.2004 in der Bremer Verwaltung habe ich davon schon eine Kopie erhalten.
22.12.2004 (Bl.728/30
Anwalt berichtet über das Verschweigen wichtiger Zwischenberichte und über Berufswechsel.
Schriftsatz der Beklagten
27.12.2004: (Bl.721)
27.12.2004: (Bl.722)
Die Original - Akte wurde zurückgefordert und damit konnte die Beklagte die Akte für den nächsten Gutachter in ihrem Sinne verändern. .
27.12.2004 (Bl.721)
07.02.2005 (Bl.775)
13.02.2011
Arztbrief bestätigt das Zurückhalten von Beweismittel
24.02.2011: (Bl.2056)
Mit meinem Schriftsatz ist dem LSG Bremen der Arztbrief vom 13.02.2011 als Anlage in Kopie vorgelegt worden und das Zurückhalten von Beweismittel (Manipulation) dokumentiert.