Noch Baustelle! 

 

26.03.2023

 

BGHW & BG ETEM & SG Bremen fertigen falsche Beweismittel an. 

Das Foto zeigt einen Mitarbeiter der BGHW aus der Obersten-Etage und hat mit seinem Antwortschreiben vom 30.01.2012 die Unwahrheit behauptet, das (falsche) Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) sei nicht zur Urteilsfindung verwertet worden. Und ist mit dem ausgefertigtem Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 auf der 4. Seite widersprochen.  

 

Bei meiner Tätigkeit im Med. Techn. Notdienst kam es am 20.03.2001 zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst.  

 

31.01.2002: (Bl.1) Unfallmeldung

24.02.2002: (Bl.69) 

 

08.05.2002: (Bl.91/2)

Im Gutachtenauftrag (08.05.2002) wird von der BGHW nicht nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gefragt. So hat die BGHW die Möglichkeit das Gutachten zu bemängeln und hat den Gutachter nach ihren wünschen gewechselt und ist nicht dem Gesetzt § 200 SGB X gefolgt.

 

 

15.11.2002: Bl.105

In meinem Fall hat der Gutachter die Fragen beantwortet und mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 diagnostiziert. Und hatte keinen Auftrag, die MdE zu beziffern. 

Und schon hat die BGHW in dem Gutachten vom 15.11.2002 auf Bl.105 die MdE mit einem Fragezeichen vermerkt. Und war der Aufhänger für ein weiteres Gutachten.

 

07.01.2003 (Bl.126)

BGHW hat angeblich keine Erfahrung mit schweren Stromunfällen und wendet sich zur Amtshilfe an die BGFE jetzt BG ETEM: 

 

"Bitte benennen Sie uns daher drei geeignete Gutachter".

 

Mit der Gesprächsnotiz (Bl.127) wurde nachvollziehbar, die BGHW will nur ihre vorgeschlagenen Gutachter beauftragen. 

 

27.01.2003 (Bl.128)

04.02.2003 (129/Rs.)

Zwei Gutachter waren nun bekannt.

Jedoch die BGHW erregt den Irrtum es seien drei Gutachter hätte nach Recht und Gesetz § 200 SGB VII gehandelt.

   

Jetzt musste die BGHW weiteres Beweismittel zum Ablehnen anfertigen und anfertigen lassen und auch dem neuen Gutachter vorlegen. Denn die BGHW will sich die möglichen Entschädigungen ersparen.

 

10.02.2003 (Bl.130/1)

Die BGHW ist meinem Vorschlag nicht gefolgt.

21.02.2003 (Bl.132/3 Rs.)

Begutachtungsauftrag an Prof. Dr. [19-3] in Hamburg.

 

Hinweis: 

Das Gutachten hat am 27.10.2003 (Bl.178/92) mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 bestätigt.

Und ist damit dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt.

Die Untersuchung begann in Hamburg am 02.07.2003. 

 

19.02.2003 (Bl.134)

Von der BGHW habe ich die Information erhalten, der Begutachtungsprozess ist eingeleitet.

 

03.03.2003 (Bl.135) ich habe mich beschwert und sollte vertraulich behandelt

werden.

 

05.03.2003 (Bl.136): Terminvereinbarung in der Verwaltung

 

11.03.2003 (Bl.137): Es wurde das Unfallereignis vom 20.03.2001 eingehend

erörtert. Darüber sollte ein Protokoll geschrieben werden, dass ich zur Unterschrift erhalten sollte.

 

 

14.03.2003 (Bl.142)

Mit dem Schreiben der BGHW vom 14.03.2003 habe ich als Anlage in Kopie die Niederschrift über den Unfallhergang im Einzelnen erhalten vom 11.03.2003 (Bl.138/9). Weil Einzelheiten von der BGHW unrichtig aufgenommen wurden habe ich die Niederschrift nicht unterzeichnet.

Kaum zu glauben aber wahr: Am 11.03.2003 (Bl.138/9) hat die BGHW (vormals GroLa BG) einen unbestätigten Bericht über meinen Unfallhergang am 20.03.2001 angefertigt. Und hat diesen unrelevanten Bericht mit dem Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143 ) dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle als Anlage in Kopie übersandt.

Das "Institut" ist der BG ETEM in Köln unterstellt. 

 

Erst nach vielem hin und her, hat der Leiter des "Instituts" nach Wünschen der BGHW und ihrem Vorsitzenden die verzögerte Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) übersandt. Ob er dafür entlohnt wurde ist unbekannt.  Jedoch in Vietnam habe sie zusammen etwas schönes unternommen und haben sie bei diesem Stress mit meinem Fall auch nötig. Der Vorsitzende zeigt mit Stolz, dass er unter Personenschutz steht.

 

11.03.2003 (Bl.137)

11.03.2003 (Bl.138/9)

N i e d e r s c h r i f t:

 

Von dem Oberverwaltungsrat [11-6] fälschlich angefertigt.

 

11.03.2003 (Bl.140)

Anlage (Bl.141) 

 

14.03.2003 (Bl.142)

Anlage in Kopie: Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9).  

Schreiben der BGHW mit der Bitte, nach vollzogener Unterschrift wieder zurückzusenden. Dieses war aber nicht möglich, denn die Niederschrift hatte einen falschen Tatbestand dokumentiert und musste berichtigt werden.

 

18.03.2003 (Bl.143)

Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001 an das Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle unterstellt der Berufsgenossenschaft der Feinmechaniker und Elektrotechnik (BG FE später BG ETEM) und in kürze "Institut"

Als Anlage erhält das "Institut" die fälschlich angefertigte Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9) mit meiner nicht vollzogenen Unterschrift.

 

19.03.2003 (Bl.144)

Es wurde am 19.09.2003 (Bl.144) die Verfügung erlassen, die Rückantwort der BG Feinmechanik + El. Techn. zu Bl.143 abwarten.

 

Die BGHW wartet also auf ein Ergebnis, zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) und der unrichtigen Niederschrift der BGHW vom 11.03.2003 (Bl.138-139).  

 

21.03.2003 (Bl.145/6)

Betreff: Änderung der Niederschrift vom 11.03.2003:

Es folgt mein Schreiben vom 21.03.2003 (Bl.145/6) mit nicht vollzogener Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.147/8) als Anlage.

 

1. Frage:

Es stellt sich die Frage, warum hat die BGHW dem "Institut" nicht sofort darauf hingewiesen, dass die Niederschrift nur ein Entwurf der BGHW war und noch geändert wird?

 

31.03.2003 (Bl.149/8)

Mit dem Schreiben vom 31.03.2003 (Bl.149) und der Anlage Bl.150/1 legte mir die BGHW die geänderte Niederschrift zur Unterzeichnung vor.

 

11.03.2003 (Bl.153/4)

Nur diese Niederschrift (Blattnummer 152-153) vom 11.03.2003 war verwertbar und ist mit Posteingangsstempel bei der BGHW am 04.04.2003 eingegangen. Diese Unterlagen hat die BGHW nicht dem "Institut" in Kopie übersandt.

 

11.03.2003 (Bl.154/6)

Fotos zum Vernehmungsprotok0ll.

Kaum zu glauben aber wahr: Am 11.03.2003 (Bl.138/9) hat die BGHW (vormals GroLa BG) einen unbestätigten Bericht über meinen Unfallhergang am 20.03.2001 angefertigt. Und hat diesen unrelevanten Bericht mit dem Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143 ) dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle als Anlage in Kopie übersandt.

Das "Institut" ist der BG ETEM in Köln unterstellt. 

 

 

24.03.2003 (Bl.157)

24.04.2003 (Bl.158), mit der Begutachtung in Hamburg war ich einverstanden.

25.04.2003 (Bl.159), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

25.04.2003 (Bl.160), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

28.04.2003 (Bl.161) 

25.04.2003 (Bl.162)

03.06.2003 (Bl.163)

19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das Gutachten gewartet.

19.06.2003 (Bl.165) nun wurde auch das "Institut erinnert an die

Beantwortung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143). Zur Orientierung wurde nochmals in Ablichtung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143) beigefügt und somit auch die unrichtige Unfallschilderung vom 11.03.2003 (Bl.138-139). Wahrhaftig war der Begutachtungsprozess aber schon am laufen. Was will die BGHW mehr von dem "Institut"?

 

22.06.2003 (Bl.166)

30.06.2003 (Bl.167)

 

29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme

und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen.

04.09.2003

GroLa BG (jetzt BGHW) hat in den Begutachtungsprozess erfolglos eingegriffen mit dem Irrtum erregenden Beweismittel vom 29.08.2003 Bl. 174.

Und wurde von der BGHW sofort an den Gutachter mit dem Schreiben vom 04.09.2003 (Bl.175) als Anlage in Kopie weitergeleitet. Damit hat die BGHW in den damals laufenden Begutachtungsprozess eingegriffen und mir wurde der Vorgang verheimlicht.

 

Die allg. Stellungnahme konnte das Gutachten nicht beeindrucken und ist dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt. Und hat mein Vorhofflimmern (VHF) als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 in seinem Gutachten vom 27.10.2003 (Bl.178/92) bestätigt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2003 (Bl.193) versuchte die BGHW das Ruder herumzureißen und benutzte dazu ihr Schreiben vom 25.04.2003 und die Ablichtungen über das unbestätigte Vernehmungsprotokoll vom 11.03.2003 (Bl.138/9) war dabei, aber erfolglos.

 

Alle medizinischen Gutachten haben bestätigt, mein VHF ist Unfallfolge. Aber die BGHW lehnt mit dem Text aus der allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) ab.

 

Meine Klage ist am 18.06.2004 am Sozialgericht (SG) Bremen eingegangen. Für die Beklagte kam nun Plan B:

 

Das "Institut" musste die allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl. 174) als Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall darstellen, denn die Beklagte hat kein "Beweismittel" zum Ablehnen für meinen Fall.

 

Mit dem Schriftsatz vom 28.07.2004 (Bl.251/2) hat die Beklagte erkennbar gemacht, der Leiter des "Instituts" wird mit seiner allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 zum Zeugen in meinem konkreten Fall.

 

Dem folgte mein Schriftsatz vom 22.10.2004 mit der Anlage mein Schreiben vom 28.08.2004 (Bl.256/60).

 

Mit dem folgenden Schriftsatz vom 02.11.2004 (Bl.262/Rs.) will die Beklagte auch nicht den Ausführungen des Klägers zustimmen. Dazu im Einklang hat die Beklagte auch nicht ihre Aufklärungspflicht erfüllt:

 

Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z.B. um ein EKG ableiten zu lassen usw..

Wenn die Beklagte so etwas nicht erkennen kann, dann muss ein Sachverständiger zur "Amtshilfe" eingeschaltet 

 

eingeschaltet 

DFabei war die und hat auch bei keinem Sachverständigen Hinterfragt, wie es zu dieser nichbracht.

 

 

 

 

  . Und schon wurde das Schreiben vom Und dazu aus einem Begutachtungsauftra zu meinem Konkreten Fall her    

 

 

Stellungnahme vom  der sein legt die Von dem Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle - welches der BG ETEM in Köln unterstellt ist - hat sich die BGHW das Schreiben vom 29.08.2003 (Bl.174) anfertigen lassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.2004 (Bl.266) hat die BG ETEM den Irrtum erregt, Blatt 174 sei das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall. Diese Beweismittel hat die BGHW mit dem Schriftsatz vom das SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet. Tatsächlich hat die BG ETEM aber später eingestanden, einen Begutachtungsauftrag hat die BG ETEM noch niemals erhalten und der icht von der BGHW erhalten, es war nur eine allgemeine Stellungnahme und sich nicht auf meinen Fall bezog. So geblendet kam das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 zu der falschen Tatsachenfeststellung, mein Vorhofflimmern (VHF) hätte schon vor dem Unfalltag eingesetzt. Und das Urteil aus dem Landessozialgericht (LSG) Bremen vom 18.12.2008 hat glaubhaft gemacht, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von VHF. Aber das unrichtige Gerichtsgutachten wurde nicht aus der Akte entfernt. konnte konnte nicht am 10.03.2020 nicht mehr aus der Gerichtsakte entfernt werden, denn die Gerichtsakte ist nicht mehr auffindbar. 

 

 

Wahrhaftig Denn angefertigt von der BG ETEM in Köln wurde Irrtum erregendes Beweismittel mit krimineller Raffinesse gut getimt und hinter meinem Rücken in den am 15.02.2005 laufenden Begutachtungsprozess eingebracht.

 

 

 

Nach vielem hin und her, hat der Leiter des "Instituts" nach Wünschen der BGHW und ihrem Vorsitzenden die verzögerte Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) übersandt. Ob er dafür entlohnt wurde ist unbekannt.  Jedoch in Vietnam habe sie zusammen etwas schönes unternommen und haben sie bei diesem Stress mit meinem Fall auch nötig. Der Vorsitzende zeigt mit Stolz, dass er unter Personenschutz steht.