28.04.2003
Der Auftrag für das 2. Rentengutachten
wurde mit dem Zurückhalten von Beweismittel erlassen. Und wurde mit dem Chefarztbericht vom 13.02.2011 objektiviert und dokumentiert.
So etwas darf es nicht geben.
13.02.2011
Die Aufklärung:
Es wurde Beweismittel zurückgehalten.
31.08.2009: Geheimhaltungsliste Nr.: 31
14.09.2009
22.09.2009
01.09.2010
Die Geschäftsführung der BGHW hat am 22.09.2009 erklärt, es wäre alles geklärt und es gäbe keine Mängel.
So stellt sich die Frage, warum wollte die Beklagte (BGHW) am 01.09.2010 die Mediation?

In der folgenden E-Mail (11.02.2011) an das Bundesversicherungsamt, wurde über meine außergewöhnliche Angelegenheit berichtet. Aber dass die BGHW am 01.09.2010 eine Schlichtung (Mediation) gewünscht hat wurde verschwiegen.
Zwei Tage später habe ich das folgende Beweismittel vom 13.02.2011 erhalten und dokumentiert, die Behörde hat vor dem Rentengutachter Beweismittel zurückgehalten.
So etwas geht überhaupt nicht und ist m.E. eine strafbare Handlung.
20.01.2003
30.01.2003
21.02.2003