24.08.2020
04.11.2020
Elektrofachkraft überschreitet amtliche Befugnisse:
Anfertigen von Beweismittel für Gerichtsprozess
17.11.2020
23.11.2020
29.08.2003: Stellungnahme
18.11.2004: Gesprächsnotiz
18.11.2004: Weiteres Schreiben mit Vermerk
18.11.2004: Weiteres Schreiben Ohne Vermerk
07.05.2009
Stellungnahme der Geschäftsführung BG ETE
damit ist die Kompetenzüberschreitung dokumentiert.
12.07.2005 [13]
Schriftsatz der Beklagten hat in dem Prozess nicht offensichtlich gemacht, dass dem Gericht und dem Gutachter neues Beweismittel von der Elektrofachkraft (BG ETEM) mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 vorgelegt wurde.
Somit ist die Beklagte nicht ihrer Wahrheitspflicht gefolgt.
Der Schriftsatz wurde von der BGHW in der Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. [13] aufgenommen.
26.08.2009
Mein Anwalt und ich haben Pflichtverletzungen erkannt.
Dazu im Einklang wurde das Sozialgericht (SG) Bremen mit dem Schreiben vom 26.08.2009 um Aufklärung gebeten.
01.09.2009
Das Antwortschreiben aus dem SG Bremen (01.09.2009) hat Prozessdelikt dokumentiert, denn das SG Bremen hat den Schriftsatz der Beklagten nicht an den Kläger weitergeleitet. Und so etwas darf es nach Recht und Gesetz niemals geben.
Mit dem Vermerk auf Blatt 266 hat die Beklagte (BGHW) in der Behördenakte vorgetäuscht, dass die Stellungnahme vom 18.11.2004 (Bl.266) nicht in dem laufenden Gerichtsprozess verwertet wird.
Und mit der Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 (Bl.263) wurde vorgetäuscht, ich hätte bei dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle in einen Begutachtungsprozess eingegriffen, denn es wahrhaftig aber niemals gegeben hat.
04.09.2009
Dieses war so unglaublich, dass auch ich das SG Bremen mit meinem Schreiben (04.09.2009) um Aufklärung gebeten habe.