Wiederaufnahmeklagen
Verkehrsunfall(19.06.1968) und Stromunfall (20.03.2001).
03.07.2012
Richter Ewe verlangt nach einem Strafurteil
Gerechtigkeit wird mir erteilt, wenn ein Beschuldigter strafrechtlich Verurteilt wurde.
So wurde es mit dem folgenden Bericht über den Termin am 03.07.2012 nachvollziehbar dokumentiert.
22.11.2012
Richter Ewe verlangt nach einem Strafurteil
Gerechtigkeit wird mir erteilt, wenn ein Beschuldigter strafrechtlich Verurteilt wurde. So ist es in den folgenden Urteilen nachvollziehbar dokumentiert.
22.12.2004 (Bl.718-720)
BGHW hat Beweismittel verschwiegen
In der Verkehrsunfallsache ist mir aufgefallen, dass die Beklagte von meinem Anwalt ein Schreiben vom 22.12.2004 (Bl.718/20) erhalten hat, aber dem Gericht nicht mit einem Schriftsatz vorgelegt wurde.
Sogleich hat sich die Beklagte (Dr. Günter Hans) mit dem Schriftsatz vom 27.12.2004 (Bl.721) die Akte vom Gericht zurückverlangt und dabei verheimlicht, dass auf Grund des Schreiben vom 22.12.2004 (Bl.718-720) eine weitere Aufklärung angesagt ist. Weil dem Sachverständigen schon im Verwaltungsverfahren wesentliche Zwischenberichte verschwiegen wurden.
28.06.2005
Es folgt ein Schriftsatz von Dr. Günter Hans
Beklagte BGHW ist "Herrin des Verfahrens"
Es ist gesichert, die Beklagte (BGHW) legt dem Gericht zur Urteilsfindung ausgesuchtes Beweismittel vor und macht sich damit zur "Herrin des Verfahrens". Die Beklagte wünschte, mein Anwalt sollte bestätigen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen. Dieses konnte mein Anwalt aber (05.05.2008) nicht bestätigen.
21.02.2008 (Bl.1207)
10.03.2008
12.03.2008 (Bl.1224/5)
Von der BGHW wurden meine mit Bescheid anerkannten "anfallsartigen Kopfschmerzen" als Unfallfolge aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 zu Unrecht angezweifelt. So wurde es auch mit dem rechtskräftigen Urteil vom 18.12.2008 durch das LSG Bremen festgestellt (L 14 U 183/05).
02.04.2008 (Bl.1237- 1243)
Sachgerecht habe ich mit meinem folgenden Schriftsatz dem Gericht die Fehler vorgetragen.
14.04.2008 (Bl.1244-1248)
25.04.2008 (Bl.250)
Sachgerecht habe ich mit meinem folgenden Schreiben (14.04.2008) der BGHW die Fehler offensichtlich gemacht. Darauf habe ich das Antwortschreiben vom 25.04.2008 erhalten und keinen Grund für eine Berichtigung erkennen will.
28.04.2008 (Bl.1259)
30.04.2008 (Bl.1260)
05.05.2008 (Bl.1266)
21.10.2018
03.04.2009
09.06.2009 (Bl.1465)
Mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom 28.04.2008 hat die BGHW mit dem Schreiben vom 30.04.2008 reagiert und meinen Anwalt aufgefordert, mir mitzuteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen. Dieses konnte mein Anwalt aber mit dem Schreiben vom 05.05.2008 nicht bestätigen. Mit dem Schreiben vom 21.010.2018 habe ich bei meinen Anwalt angefragt ob es dieses Gespräch gegeben hat wie die BGHW es mit dem Vermerk am 09.06.2009 (Bl.1465) festgehalten hat.
Wiederaufnahme der Verfahren
Scheinbar gibt es die Möglichkeit, die zur Wiederaufnahme der Verfahren führen könnten.
Werden nämlich Unterlagen und Sachverhalte bekannt, die schon vor dem Urteil vorhanden waren aber aus besonderen Umstand nicht greifbar waren und für die Urteilsfindung wesentlich sind, dann liegt ein Grund vor, dass die Klage zur Wiederaufnahme der Verfahren bejaht wird.
Und dieser Grund wurde nun in den Verfahren gesichtet.
In der Stromunfallsache ist aufgefallen, dass die Beklagte (BGHW) selber eine Gesprächsnotiz (fehlerhaft) angefertigt hat und sofort mit einem Schriftsatz vom 24.11.2004 (Bl.703) als neues Beweismittel in dem Prozess vorgelegt hat und von Amts wegen hat mein Anwalt vom Sozialgericht auch eine Kopie erhalten. >Klick
Jedoch ein weiteres Schreiben aus dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle vom 18.11.2004 (Bl.266) hat die Beklagte erst drei Monate später in den Prozess eingebracht und davon hat mein Anwalt erst nach dem rechtskräftigen Urteil auf anfrage eine Kopie aus dem Sozialgericht am 01.09.2009 erhalten. >Klick
Vor diesem Hintergrund wird ableitbar, die Beklagte entscheidet welches Beweismittel zur Urteilsfindung verwertet wird und macht sich zum Herr des Verfahrens.
Wiederaufnahmeklagen
Verkehrsunfall(19.06.1968) und Stromunfall (20.03.2001).
03.07.2012
Richter Ewe verlangt nach einem Strafurteil
Wenn es zu meiner berechtigten Entschädigung kommen soll, muss ich dafür sorgen, dass ein Beteiligter strafrechtlich Verurteilt wird, und könnte dann ein Strafurteil dem Gericht vorlegen. So wird es mit dem Bericht über den Termin vom 03.07.2012 nachvollziehbar dokumentiert.
22.11.2012
Schon in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 wurde die Manipulation dem Gericht offensichtlich gemacht.
Die Beklagte und das Gericht wollen sich nicht für Manipulation und Pflichtverletzungen rechtfertigen und so ist die Beklagte mit der Erlaubnis aus dem Gericht auch nicht zur mündlichen Verhandlung eingetreten.
Es folgt das Urteil (22.11.2012) und dokumentiert, wenn ich zu meiner berechtigten Entschädigung kommen möchte, muss ich dafür sorgen, dass ein Beteiligter strafrechtlich Verurteilt wird.
Und weil für die Beklagte niemand vor dem Gericht erschienen ist, musste die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung
auch nicht für Prozessdelikt rechtfertigen.
Arbeitsunfall 19.06.1968
IM NAMEN DES VOLKES
22.11.2012
Stromunfallsache:
Es folgt das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2012 und dokumentiert: Es wurde darauf hingewiesen: Die vorangegangenen Verfahren sind unter der Begehung eines Prozessbetruges sowie Urkundendelikte geführt worden.
Ein Beteiligter soll strafrechtlich Verurteilt werden und ich soll dafür sorgen.
Es folgt das Urteil vom 22.11.2012 und wenn ich zu meiner berechtigten Entschädigung kommen möchte, muss ich dafür sorgen, dass ein Beteiligter strafrechtlich Verurteilt wird.
Und weil für die Beklagte niemand vor dem Gericht erschienen ist, musste die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht für Prozessdelikt rechtfertigen.
Stromunfall 20.03.2001
IM NAMEN DES VOLKES
22.11.2012