
Am 13.10.2020 habe ich den Sozialverband Deutschland eingeschaltet, mit dem Ziel: Dass der Bescheid vom 27.04.2004 nach § 44 SGB X zurückgenommen wird.
Denn die BGHW hat meinen Stromunfall vom 20.03.2001 richtig als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII festgesetzt, aber keinen Gesundheitsschaden eingetragen.
Diese Rechtswidrigkeit besteht weiterhin und wurde auch nicht mit dem Widerspruchsbescheid der BGHW vom 26.05.2004 beseitigt.
Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist durch eine viel Zahl von Urteilen aus dem Sozial- und Landessozialgericht Bremen bestätigt und lässt ableiten, sämtliche Urteile müssen Falsch sein, denn es gibt keinen mit Bescheid anerkannten Arbeitsunfall ohne Gesundheitsschaden.
Mit meiner Webseite wird die Öffentlichkeit über den Sachstand informiert.
13.10.2020
Anlage:
27.04.2004, den Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen.
Siehe dazu Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019 und die Listen Nr.: 9.
26.05.2004
Vor diesem Hintergrund kann ich nur den folgenden Widerspruchsbescheid der BGHW vom 26.05.2004 der Öffentlichkeit zugänglich machen.
13.10.2020
Schreiben aus dem SoVD an die BGHM, richtig ist aber BGHW
21.10.2020
Zwei Schreiben aus dem SoVD
04.12.2020
SoVD schreibt richtig an die BGHW
09.02.2021
Schreiben aus dem SoVD
Anlagen:
03.02.2021
04.02.2021:
Die BGHW will den Bescheid vom 27.04.2004 nicht ändern, mit der wörtlichen Begründung:
"Neue Tatsachen oder rechtliche Erwägungen, die für die Entscheidung erheblich sind, wurden nicht vorgetragen."
Es wurden aber mit dem Antrag auf Verletztenrente vom 13.10.2020 und dem weiteren Schreiben aus dem SoVD vom 04.12.2020 die neuen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen wörtlich vorgetragen:
"Wie bereits betont, sind die kardiologischen Beschwerden nicht ausreichend gewürdigt und deren Tragweite verkannt worden.
Auch der Verweis auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang ist fehlerhaft. Ein zeitlicher Zusammenhang ist gegeben. Dieser bemisst sich nicht ausschließlich nach festen Zeiträumen, innerhalb derer sich Beschwerden zeigen. Auch ein längerer Zeitraum zwischen Unfall und Symptomen kann einen kausalen Zusammenhang begründen."
Dazu ist zu sagen:
Der Stromschlag löste sofort einen unregelmäßigen Herzschlag aus und auch danach spürbar waren. Der verspätete Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern eine mittelbare Unfallfolge und kein Grund zum ablehnen einer Verletztenrente.
So ist es mit meinem Schreiben (02.10.2009) und dem medizinischen Gutachten 08.04.2009 (Bl.668/9) nachvollziehbar dokumentiert.
Und keinem Gutachter wurde der Vorbefund (Notarztbericht) vom 06.02.2001 vorgelegt und dokumentiert mein Herz war bis zum Unfalltag frei von Vorhofflimmern.
Diese Tatsache und Notarztbericht waren für die Entscheidung erheblich.
06.02.2001
02.10.2009 (Bl. 667)
08.04.2009 (Bl. 668/9)
Der verspätete Arztbesuch
ist bei Vorhofflimmern (VHF) eine Unfallfolge und kann nicht zum Ablehnen einer Verletztenrente verwertet werden.
22.02.2021
Mein offener Widerspruch
Anlagen:
08.04.2009
14.09.2009