27.02.2004
Beruflich bin ich nicht mehr einzugliedern
und wird durch Unfallfolgen verhindert. Dazu im Einklang habe ich natürlich eine Rentenerhöhung und zweite Rente von meiner gesetzlichen Unfallversicherung der BGHW zu erwarten.

Ich habe meine Arbeitsunfälle im Jahre 1968 und 2001 überlebt und für die Entschädigung meiner Unfallfolgen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Bezirksverwaltung (BV) Bremen zuständig.
Die Unfallfolgen aus meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 hatten sich so weit verschlimmert, dass ich Ende 2001 meinen Arbeitsplatz in der Medizintechnik durch unregelmäßiger Arbeitsaufnahme verloren habe.
Es war auch der Grund warum ich im Jahre 2001 bei der BGHW einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe. Sogleich habe ich meinen Stromschlag mitten durch mein Herz als Arbeitsunfall vom 20.03.2001 gemeldet und chronisches Vorhofflimmern ausgelöst hat und weil es durch ärztlichen Eingriff nicht mehr zu beseitigen war. Darauf hat die BGHW die Ermittlungen in Beiden Unfällen eingeleitet.
27.02.2004
Als ich danach um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gebeten habe, hat die BGHW am 27.02.2004 in der Akte wörtlich dokumentiert:
"Aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60 Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."

Die BGHW hatte also nachdem Anfertigen der Gutachten am 27.02.2004 erkannt, meine Anträge waren erfolgreich und ich werde in kürze die Entschädigungen aus den zwei gemeldeten Arbeitsunfällen erhalten.
Die Gutachten bestätigen, es wird die Entschädigung geben
Dazu im Einklang hatte die BGHW schon die im Verwaltungsverfahren angefertigten medizinischen Gutachten wie folgt vorliegen.
04.06.2002, Gutachten Verkehrsunfall vom 19.06.1968
28.01.2003, Gutachten Verkehrsunfall vom 19.06.1968 (BG Ambulanz)
04.03.2003, Gutachten Verkehrsunfall vom 19.06.1968
Tatsächlich habe ich aber erst nach 12 Jahren einen kleinen Teil der beantragten Rentenerhöhung aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vor Gericht und in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2014 erhalten, mit dem Hinweis der Beklagten (BGHW) "wenn ich haben will was mir zusteht, dann werde ich gar nichts bekommen. Dazu sagte das Gericht (Arbeitgeber) ich soll mich mit dem Spatz in der Hand zu frieden geben.
Wie kann so etwas geschehen?
04.06.2002
Gutachten Verkehrsunfall vom 19.06.1968
Gutachten berichtet über "anfallsartige Kopfschmerzen" als Unfallfolge.
17.11.2011 (Bl.2456/8)
Anfallsartiger Kopfschmerz, ist keine Diagnose:
12.09.2002
In dem folgenden Bescheid vom 12.09.2002 hat die BGHW nur anfallsartigen Kopfschmerz übernommen und ist keine Diagnose über meinen Gesundheitsschaden.
Insoweit wurden die Nebenerscheinungen auch seit 2001 nicht entschädigt.
12.12.2002
Mit dem folgenden Begutachtungsauftrag (12.12.2002) hat die BG nachvollziehbar dokumentiert die "Anfallsartigen Kopfschmerzen" haben ohne(!) Nebenerscheinungen schon zu einer Gesamt-MdE 30% geführt.
Kommen nun auch noch die gravierenden Nebenerscheinungen hinzu, dann muss die Gesamt-MdE natürlich über 30% liegen.
04.03.2003
Migraine accompagnée wurde als Unfallfolge diagnostiziert
Mit dem folgenden Gutachten wurde die Nebenerscheinungen als Unfallfolge festgesetzt. Und jetzt hätte die BG die Gesamt-MdE anheben müssen.
20.01.2003
28.01.2003
29.01.2003
31.01.2003, MdE 10 %
Bericht der Unfall-Ambulanz Bremen Mittelbare Unfallfolge
28.04.2003
Auftrag für Rentengutachten, ohne vollständige Akte.
05.09.2003
Rentengutachten
Dieses wurde durch das Zurückhalten von Beweismittel manipuliert.
07.11.2003
Den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003
hat die BGHW mit der Nr.: 1 in die Geheimhaltungsliste (13.08.2019) eingebracht.
13.02.2011
Rentengutachter deckt die Manipulation auf
und bestätigte die MdE 10% im li. Knie
28.05.1970
Bescheid über anerkannte Unfallfolgen (Bl 173)
So auch über das li. Knie und Muskelschwäche li. Arm/Hand und li. Bein
In dem Widerspruchsbescheides vom 07.11.2003[1] hat die BGHW nur anfallsartigen Kopfschmerz übernommen und ist keine Diagnose über meinen Gesundheitsschaden. Und so erspart sich die BGHW die Entschädigung der Nebenerscheinungen.
So einen Widerspruchsbescheid von 07.11.2003[1] darf es nicht geben, nur so wird auch nachvollziehbar, warum der Widerspruchsbescheid in die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019 aufgenommen wurde.
Zu diesem Gesundheitsschaden wurde von der BG Ambulanz in meinem li. Knie noch ein weiterer Gesundheitsschaden mit dem Bericht vom 20.01.2003 aufgedeckt. Und bisher nicht entschädigt wurde.