13.02.2011
BGHW hat vor den Gutachtern Beweismittel zurückgehalten.
Und wird mit dem Chefarztbericht vom 13.02.2011 objektiviert und dokumentiert. Und verhindert so eine mögliche Unfallrentenerhöhung.
Dazu im Einklang liegen weitere Beweismittel vor.
Es folgt der chron. Geschehensablauf
27.10.2004, Blatt 707
Schreiben aus dem SG Bremen
20.10.2004
Schriftsatz von meinem Anwalt als Anlage in Kopie
Dieser Schriftsatz hat das Zurückhalten von Beweismittel objektiviert und dokumentiert. Und dieses Verhalten hat die Beklagten bei behalten.
Insoweit hat auch kein Gutachter den Zwischenbericht vom 12.10.1968 (Rückseite Blatt 62 der Akte) diskutiert.
So etwas darf es nicht geben.
03.11.2004
Mitarbeiterin hat einen Begutachtungsauftrag erhalten
Die Geschäftsführung der BGHW hat mit der folgenden Entscheidung vom 03.11.2004 nachvollziehbar dokumentiert, dass die ärztliche Mitarbeiterin der BGHW einen Begutachtungsauftrag erhalten und auch im Sinne der BGHW am 02.02.2005 erledigte.
08.11.2004
Mitarbeiterin legt erst eine Stellungnahme vor.
Damit es zu einem Gutachten am 02.02.2005 kommen konnte, wurde erst die Stellungnahme angefordert (08.11.2004) und sogleich auf dem gleichen Blatt beantwortet.
22.11.2004
Dieser Vorgang hat zu meinem Schreiben vom 22.11.2004 an meinen damaligen Anwalt geführt.
22.12.2004
Es folgt das Schreiben von meinem Anwalt an die Beklagte (BGHW) und seinen Anweisungen bin ich gefolgt.
27.12.2004
Den Anweisungen bin ich gefolgt, wie mein Schreiben vom 27.12.2004 bestätigt.
02.02.2005
Mitarbeiterin der BGHW fertigte Gutachten an
Die Geschäftsführung der BGHW hat mit der o.g. Entscheidung vom 03.11.2004 nachvollziehbar dokumentiert, dass die ärztliche Mitarbeiterin der BGHW einen Begutachtungsauftrag erhalten und auch im Sinne der BGHW mit dem folgenden Gutachten vom 02.02.2005 erledigte.