
Weil mir die Akten in Kopie vorliegen, konnte ich mit meinen Schreiben vom 30.01.2011 und 08.03.2011 und der Anlage 03.03.2011 nachvollziehbar dokumentieren "wem was anzulasten ist". Und wurde von den Beteiligten nicht dementiert.
Ferner konnte erkannt werden, mein Schreiben mit der Anlage vom 03.03.2011 fehlen im Geschehensablauf der Behördenakte.
Unvollständige Akte liegt dem Gericht vor.
Damit ist die Tatbestand dokumentiert, die Behördenakte ist nicht mehr vollständig und dem Gericht wurde eine unvollständige Akte zur Urteilsfindung vorgelegt und so etwas geht überhaupt nicht.
Arbeitsunfall am 19.06.1968
08.03.2011
03.03.2011
Wem was anzulasten ist, ist dokumentiert.
Dieses Schreiben mit der Anlage vom 03.03.2011 fehlt im Geschehensablauf der Behördenakte.
Arbeitsunfall am 20.03.2001
31.01.2011
30.01.2011
Wem was anzulasten ist, ist dokumentiert
Die Beteiligten haben die Erkenntnisse nicht dementiert.
07.10.2015
09.10.2015
04.11.2015
Akte wurde keine 30 Jahre aufbewahrt
Das SG vernichtet die Akt vorzeitig
15.12.2015
22.03.2016
18.12.2019
20.12.2010
17.01.2020
18.01.2020
28.02.2020
10.03.2020
13.03.2020