
Seit dem 02.11.2020 läuft eine neue Klage vor dem SG Bremen damit ich zu meinem Recht komme. Mit meiner Webseite wird die Öffentlichkeit über den Sachstand informiert.
Letzter Schriftsatz 02.02.2021.
02.11.2020
Es folgt meine Untätigkeitsklage und Leistungsklage
Anlagen:
02.11.2020
01.05.2013
26.04.2013
16.04.2013
Mein Schreiben vom 01.05.2013 wurde nicht beantwortet
Anlagen:
09.11.2020, meine Klage wird unter dem Az.: S 29 U 86/20 bearbeitet
07.12.2020,
11.12.2020
Meine Klage und die Angelegenheit scheint bei der Beklagten (BGHW) zu einer starken Arbeitsbelastung geführt zu haben und konnte noch nicht abschließend bearbeitet werden. Insoweit wurde auch am 07.12.2020 um Fristverlängerung gebeten und am 11.12.2020 gewährt.
Anlagen:
21.12.2020
23.12.2020
Mit dem Schreiben aus dem SG vom 23.12.2020 habe ich den Schriftsatz der Beklagten vom 21.12.2020 erhalten. Meine mögliche Stellungnahme wurde innerhalb von 4 Wochen erwartet.
Es folgt der erste Schriftsatz der Beklagten (BGHW)
und den Irrtum erregt, ich hätte im Zuge der Akteneinsicht (in der Behörde) Kopien über interne Korrespondenzen wie etwa E-Mails angefertigt.
Will sich die Beklagte von möglichem Prozessdelikt befreien ist zu beweisen, wann ich im Zuge der Akteneinsicht Kopien angefertigt haben soll.
Mit dem Schriftsatz vom 21.12.2020 hat die Beklagte (BGHW) wie folgt wörtlich festgesetzt:
"Unter anderen veröffentlicht der Kläger auch Kopien von Schriftstücken, zu denen er im Wege der Akteneinsicht Zugang erhalten hat und Kopien anfertigen konnte. Es handelt sich um interne Vermerke, interne Korrespondenzen wie E-Mails [...]."
Die Beklage möge offensichtlich machen, wie sie zu dieser Aussage gekommen ist. Und wo und wann ich welche Kopien angefertigt haben soll. Ich musste nämlich keine Kopien über interne Korrespondenzen wie E-Mails anfertigen. Diese internen Unterlagen habe ich von der Beklagten mit dem folgenden Schreiben vom 27.05.2011 und mit drei Ordnern übersandt erhalten.
Und sogleich habe ich die internen Schreiben und E-Mails erhalten und war auch kein versehen der Beklagten (BGHW).
22.01.2021
Es folgt mein Schriftsatz und ist eine offene Stellungnahme
29.01.2021
Meine Stellungnahme zum Schriftsatz (22.01.2021) der Beklagten
Es folgen die Anlagen.
09.06.2009: Nr.: 11 in der Geheimhaltungsliste (13.08.2019)
22.06.2009 + 22.06.2009
01.09.2010
27.05.2011
Anlagen:
02.09.2014
16.09.2014
19.01.2015
Anlagen:
08.02.2015
26.05.2015
Anlagen:
11.07.2019
05.10.2020
27.01.2021
Schreiben aus den SG Bremen erhalten am 29.01.2021
01.02.2021
Es folgt sogleich mein Antwortschreiben zur Klarstellung,
mit den Anlagen in Kopie.
Anlage:
17.11.2009
Anlagen:
15.10.2010
02.08.2011
Anlage:
13.08.2019, Bl. 1, 22, 23, 24 und 26.
Versäumnis Urteil aus dem Landgericht (LG) Hamburg
Fundiert auf den Antrag der BGHW vom 20.03.2019 wegen: Unterlassung.
Es ist die Liste über die Geheimhaltung von 45 Verwaltungsentscheidungen der BGHW. Mit diesen Schriftstücken haben die Entscheider meine möglichen Entschädigungen verhindert.
Jedes Schriftstück hat seine eigene merkwürdige Story.
02.02.2021
Mein folgender Schriftsatz dokumentiert m.M. Prozessdelikt,
denn die Beklagte folgt nicht der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß dem § 138 ZPO.
Anlagen:
13.04.2011 10:50, E-Mail
13.04.2011 15:39, E-Mail